BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 35/12 vom 9. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 9. September 2014 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 2011 als unzulässig zu ve r- werfen, soweit sie sich gegen die Abweisu ng des Klag e- a n trags zu 3 richtet. Soweit die Revision zugelassen worden ist, beabsichtigt der Senat, sie gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Hinsichtlich de s Klageantrags zu 3 ist die unbeschränkt eing e- le g te Revision mangels Zulassung nicht zulässig. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Revision "wegen grundsätzlicher B e- deutung der Regelungen der 7. und 9. Änderungssatzung" zugelassen. Diese in den Entscheidungs gründen des Berufungsurteils mit der geb o- tenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revis i- onszulassung ist wirksam. Die zum Anlass für die Zulassung genomm e- ne Frage betrifft einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtren n- baren Teil d es Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst die R e- vision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 11 m.w.N.). De r den Ansprü ch en auf Neub e- rechnung und teilweise Rückzahlung des Sanierungsgelds für d as Jahr 2006 (Klageanträge zu 1 und 2) zugrunde liegende Sachverhalt kann u n- abhängig von dem Prozessstoff beurteilt werden, der für die mit dem Klageantrag zu 3 geforderte Anerkennung der Klägerin als Arbeitgebe r- verband ab dem Jahr 2008 maßgeblich ist. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen hi n- sichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 nicht mehr vor. Die Revision hat insoweit auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO) . 1. § 65 VBLS ist entgegen der Auffassung der Revisio n rechtm ä- ßig. a) Der Senat hat die dafür maßgeblichen Rechtsfragen in drei U r- teilen vom 20. Juli 2011 (IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314; IV ZR 68/09, j u- ris; IV ZR 46/09, juris) im Wesentlichen bereits geklärt und diese En t- scheidungen durch Urteil vom 15. Mai 2013 (IV ZR 33/11, VersR 2013, 888 Rn. 28) bestätigt. Danach ist § 65 VBLS einer Inhaltskontrolle nach den AGB - rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er 2 3 4 5 - 4 - auf einer in Ziff. 4.1 Satz 2, Ziff. 4.2 Satz 3, Ziff. 4.3 AVP und § 37 Abs. 3 Satz 1 ATV getroffenen maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 IV ZR 76/09 aaO Rn. 49 ff.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 49 ff.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 47 ff.). Der gebotenen verfassungs - und europarechtlichen Üb erpr ü- fung hält § 65 VBLS stand (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 IV ZR 76/09 aaO Rn. 63 ff.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 63 ff.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 61 ff.). b) Die durch die Grundentscheidung bedingte Einschränkung der Inhaltskontrolle müssen sich auch an de r Beklagten beteiligte Arbeitg e- ber entgegenhalten lassen, die wie die Kläge rin zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tarifunterworfen sind ( Senat surteile vom 20. Juli 2011 (IV ZR 76/09 aaO Rn. 59 ff.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 59 ff.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 57 ff.). Die Revision will diese Frage nochmals zur Überprüfung stellen, bringt aber keine Argumente vor, die eine abweichende En t- scheidung rechtfertigen könnten. c) Die Einführung des Sanierungsgelds überschreitet entgegen der Auffassung der Revision die Gren zen des Änderungsvorbehalts in § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS nicht (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 IV ZR 76/09 aaO Rn. 95 ff.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 93 ff.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 89 ff.). 2. § 65 Abs. 5a VBLS und die darauf bezogenen Ausführungsb e- stimmungen sind ebenfalls wirksam. Dies hat der Senat in dem Urteil vom 15. Mai 2013 (aaO Rn. 40 ff.) entschieden und im Einzelnen b e- gründet. a) Die genannten Bestimmungen unterfallen keiner Inhaltskontro l- le. Zwar beruht § 65 Abs. 5a VBLS nicht auf einer Grunden tscheidung 6 7 8 9 - 5 - der Tarifvertragsparteien; insoweit enthalten der ATV und der AVP 2001 keine Bestimmungen. Die Regelung des § 65 Abs. 5a VBLS ist aber entgegen der Ansicht der Revision als so genannte Preisklausel auch weitgehend der AGB - rechtlichen Überprü fung entzogen (Senatsur teil vom 15. Mai 201 3 aaO Rn. 41 ff. ). b) § 65 Abs. 5a VBLS genügt den Anforderungen des Transp a- renzgebots, an dem gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB auch das Preis - Leistungs - Verhältnis betreffende Klauseln zu messen s ind (Senatsurteil vom 15. Mai 201 3 aaO Rn. 44 ff.) . Allein der Umfang und die Komplexität der Ausführungsbestimmungen führen nicht zu ihrer I n- transparenz. Sie lassen sich entgegen der Ansicht der Revision mit der Erhebung "pauschaler" Sanierungsgelder in E inklang bringen; diese e r- fordern keine "pauschale" Berechnungsweise. 3 . Eine vom Berufungsgericht vorgenommene Überprüfung der B e- rechnung der Umverteilung des Sanierungsgeldes nach § 65 Abs. 5a VBLS i.V.m. den Ausführungsbestimmungen auf die Einhaltun g billigen Ermessens nach § 315 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil der B e- klagten insoweit kein Ermessenspielraum zusteht, sondern die Berec h- nungsfaktoren im Einzelnen festgelegt sind (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 IV ZR 110/10, VersR 2013 , 219 Rn. 21; IV ZR 111/10, juris Rn. 21; jeweils m.w.N.). 4 . Mit den erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen konkreten Einwendungen zur Höhe und Berechnung des Sanierungsgeldes für das Jahr 2006 ist die Klägerin wie das Berufungsgericht rechtsfe hlerfrei entschieden hat nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO ausg e- schlossen. In erster Instanz hat die Klägerin pauschal die Richtigkeit der 10 11 12 - 6 - Abrechnung bestritten und gefordert, die Beklagte möge offenlegen, wie die angegebenen Rechenergebnisse hergeleitet würden . D ie Beklagte hat auf die der Klageerwiderung beigefügte umfassende Erläuterung zum Sanierungsgeld 2006 verwiesen, die die Berechnung des Sanierungsge l- d e s bis zur 7. Satzungsänderung sowi e die Umverteilung gemäß der 7. bis 9. Satzungsänd erung ausführlich darstellt. Außerdem hat s ie die einzelnen Rechenschritte, auch zu den Umverteilungsregelungen, erlä u- tert. Erst im Berufungsverfahren hat die Klägerin Einwände zur Berec h- nung vorgebracht und im Wesentlichen gerügt, dass gemäß § 65 Abs. 2 S atz 1 VBLS die Gesamthöhe der Sanierungsgelder im Deckungsa b- schnitt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutac h- tens festgesetzt werden müsse und ergänzend nach § 64 Abs. 2 Satz 2 VBLS festzustellen sei, dass die Sanierungsgelder ausschließli ch zur F i- nanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Ansprüche und A n- wartschaften dienten. Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum sie diese Einwendungen im ersten Rechtszug nicht vorgebracht hat. Im Übrigen ist die Forderung nach einem versicherungs mathematischen Gutachten schon deshalb un begründet, weil für den ersten, hier in Rede stehenden - 7 - Deckungsabschnitt 2002 bis 2007 die Höhe der Sanierungsgelder in § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS mit 2,0 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pfl ichtversicherten im Jahr 2001 angegeben ist. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrüc knahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.06.2010 - 6 O 83/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.12.2011 - 12 U 146/10 -
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