BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 35/14 Verkündet am: 22. Juli 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhard t , die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 24. Juni 2015 eingereicht werden k onnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 8. Januar 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an d as Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird auf 3.997,93 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L e- bensversiche rung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. August 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. D. VN erhielt mit dem Versicherun gsschein, der e i- 1 2 - 3 - ne Belehrung über das Widerspruchsrecht enthielt, die Versicherungsb e- dingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versich e- rungsaufsichtsgesetzes (VAG). Im Dezember 2 0 10 kündigte d. VN den Vertrag ; der Versicherer zahlte den Rück kaufswert aus. Mit Schreiben vom 8. Februar 201 1 erklärte d. VN " den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB". Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen a bzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amts gericht hat die Klage abgewiesen, das L andgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weite r. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versi cherer habe d. VN nicht in 3 4 5 6 7 8 - 4 - drucktechnisch hervorgehobener Form über das Widerspruchsrecht b e- lehrt. Die Belehrung sei zwar fettgedruckt ausgestaltet, aber im fortla u- fenden, nahtlosen Zusammenhang mit anderen ebenfalls fettgedruckten Hinweisen, so dass sie n icht mehr in drucktechnisch deutlicher Form a b- gehoben sei. Ferner fehle der gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erfo r- derli che Hinweis auf die Form der Widerspruchseinlegung " in Textform " . Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Z ahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. II. Die Revision ist begründet. 1. Der - mit der Revision allein weiterverfolgte - Anspruch auf Pr ä- mienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. a ) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 V VG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht or d- nungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wide r- spruchsrec ht. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Belehrung auf Seite 2 des V e rsicherungsscheins nicht durch Fettdruck drucktechnisch ausreichend hervorgehoben, weil sie sich von dem übr i- gen, ebenfalls fettgedruckten Text nicht abhebt. Zudem war die Wide r- spruchsbelehrung, anders als die Revisionserwiderung meint, auch i n- 9 10 11 12 - 5 - haltlich unzureichend. Sie enthielt keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderl i- che , aber auch ausreichende Textform des Widerspruchs; dieses Fo r- merfordernis konnte d. VN nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs g e- nüge. Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsmäßen Widerspruch s- belehrung bestimmte § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Wide r- spruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das W i- derspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtl inienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste L ebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN wie hier nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinforma tion oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beid erseits 13 14 15 - 6 - vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat d. VN das Recht zum Widerspruch nicht ve r- wirkt. Es fehlt hier jedenfalls am Um standsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch ne h- men, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aa O Rn. 39 m.w.N.) . b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effe ktivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Ein Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im Okt o- ber 2011 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist d es § 195 BGB nicht abgela u- fen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2011 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Wide r- spruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung d es Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, WM 2015, 865 Rn. 19 ff.). 3 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- 16 17 18 - 7 - lung den jede nfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- k ommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 15.05.2012 - 111 C 6150/11 - LG Dresden, Entscheidung vom 08.01.2014 - 8 S 381/12 - 19
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