ECLI:D E:BGH:2017:160317UVIIZR35.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 35/14 Verkündet am: 16. März 2017 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HOAI (2002) §§ 1, 4 Abs. 2 und 4 Die akquisitorische Tätigkeit eines Architekten ohne vertragliche Bindung begründet einen Vergütungsanspruch nicht. Die vergütungsfreie akquisitorische Phase endet, sobald eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Für die hiervon erfassten Lei s- tungen ka nn der Architekt grundsätzlich eine Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI (2002) verlangen, wenn und soweit seine Leistungen von den Leistungsbildern der HOAI (2002) erfasst sind. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - VII ZR 35/14 - OLG Jena LG Gera - 2 - D er VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher für Recht erkannt: Auf die Rev ision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgeri chts in Jena vom 8. Januar 2014 aufg e- hoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurüc kverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Honorar für Architektenleistu n- gen zu den Leistungsbildern Objektplanung, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOA I 2002 , im Folgenden nur noch HOAI) . Die Beklagte, eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft, beabsichtigte im Jahr 2005, eine ihr gehörende Wohnanlage zu modernisieren und umzug e- stalten. Für die Durchführung des Vorhabens benötigte sie die Bewilligung von 1 2 - 3 - Fördermitteln und einen Interessenten, der bereit war das Objekt anzumieten. Die Beklagte bat deshalb die Klägerin, verschiedene Umbauvarianten zu era r- beiten, die potentiellen Miet interessenten vorgestellt werden sollten. Aufgrund der Rückmeldungen wollte die Beklagte entscheiden, ob und wie der Umbau gestaltet werden sollte. Zudem benötigte die Beklagte Planungsunterlagen, um die für die Umsetzung erforderlichen Fördermittel bewilligt zu erhalten. Diese Umstände waren der Klägerin bekannt. Die Klägerin erstellte eine Studie, die mögliche Varianten auswies und diese kostenseitig bewertete, und fertigte eine Brosc hüre. Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie werde diese Leistung im Rahmen ihrer Akquisition kostenfrei erbr ingen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 bestätigte die Klägerin der Beklagten, d ass sie die am 9 . September 2005 übergebene Broschüre im Rahmen ihrer Akquisition koste n- frei erarbeitet habe. Zugleich schlug sie der Beklagten hinsichtlich "der weite r- führend en Arbeiten bis zur Klärung der detaillierten Bauaufgabe eine Abrec h- nung auf der Grundlage des tatsächlich benötigten Zeitaufwandes " vor , wobei sie als Stundensatz 45 ankündigte , "diese Aufwendungen bei dem noch abzuschließenden Architektenvertrag mit dem dort vereinbarten Honorar zu verrechnen". In der Folgezeit erbrachte die Klägerin weitere Pl a- nungsleistungen. Im Juni 2006 bot die Klägerin der Beklagten den Abschluss eines schrif t- lichen Architektenvertrages an, der auf die Leistungsphasen 1 bis 3 beschränkt sein sollte. Dieses Angebot lehnte die Beklagte ab, da ein schriftlicher Archite k- tenvertrag bezogen auf alle Leistungsphas en erst nach einer endgültigen En t- scheidung über die konkrete Art des Umbaus abgeschlossen werden sollte. 3 4 - 4 - Im Dezember 2006 und Dezember 2007 erteilte die Klägerin zwei Rec h- nungen über brutto 20.775,60 mit der Formulierung ein: "Unsere Leistungen rechnen wir vorläufig auf der Grundlage des benötigten Zeitaufwandes wie folgt ab". Die Beklagte beglich beide Rechnungen. Das Baupr ojekt wurde wegen des Wohnungsleerstandes in anderen O b- jekten der Beklagten nicht durchgeführt. Die Beklagte beendete die Zusa m- menarbeit mit der Klägerin. Daraufhin erteilte die Klägerin der Beklagten im Juli 2009 Schlussrechnung auf der Grundlage der HOAI und errechnete ein G e- der Beklagten in Abzug brachte. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 82.320,31 altskosten in Höhe von 1.680, 10 von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewi e- sen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Klageforderung weiter. Entscheidungsgründe: Di e Revision der Klä gerin führt zur Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . 5 6 7 8 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen den Parteien sei kein " HOAI - Architektenvertrag " ge schlossen worden, aus dem der geltend gemachte Honoraranspruch hergeleitet werden könnte. Letztlich hänge es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, ob ein Architekt werbend tätig werde, um den Auftrag zu erhalten, oder ob er b e- reits auf vertragli cher Grundlage eine vergütungspflichtige Tätigkeit wahrne h- me. Vorliegend ergebe die Auslegung des Schriftwechsels sowie das Verhalten der Parteien, dass ein Architektenvertrag nicht abgeschlossen worden sei. Da die Beklagte sehr deutlich gemacht habe, dass sie noch keinen Architektenve r- trag schließen wolle und die Klägerin dies letztlich durch ihre eigenen Handlu n- gen akzeptiert habe, könne nicht von einem konkludenten Vertragsschluss au s- gegangen werden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Leistungen der Klägerin über das normalerweise im Rahmen der Akquisition Übliche hinausg e- gangen seien. Denn insoweit habe die Beklagte den Wunsch der Klägerin a k- zeptiert, diese Tätigkeit auf Stundensatzbasis zu entgelten. Dementsprechend sei von einer Einigung der Strei tparteien dahin auszugehen, dass die Akquis e- phase zwar weitergehen, jedoch nicht kostenlos sein sollte. Vielmehr habe sich die Beklagte verpflichtet, die weitergehende Akquisitionsmaßnahme zu verg ü- ten. Diese Zahlungen hätten dann später nach dem möglichen Abschluss eines Architektenvertrages mit der Honorarforderung der Klägerin verrechnet werden sollen. Hätte die Klägerin im weiteren Verlaufe die Beklagte weitergehend ve r- traglich binden wollen, hätte sie dies der Beklagten unmissverständlich deutlich mache n müssen. Dies habe sie jedoch nicht getan. Die Parteien hätten damit eine Entgeltabrede getroffen, die Akquisition s- tätigkeiten der Klägerin betroffen habe. Eine solche Vereinbarung unterfalle 9 10 11 - 6 - nicht § 4 Abs. 4 HOAI, wonach die jeweiligen Mindestsätze de r HOAI als ve r- einbart anzusehen seien, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden sei. Denn die HOAI lasse die Vertragsfreiheit unb e- rührt, so dass es den Parteien freistehe, für Akquisitionstätigkeiten ein Entgelt zu ver einbaren, das sich unterhalb der Mindestsätze der HOAI bewege . II. Das hält der rechtlichen Nachp rüfung nicht stand. Mit der vom Ber u- fungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend g e- machte Resthonoraranspruch nicht verneint werden. Die Auffassung des Ber u- fungsgerichts, den Vertragsparteien eines Architektenvertrags stehe es unei n- geschränkt frei, für akquisitorische Tätigkeiten ein Entgelt unterhalb der Mi n- destsätze der HOAI zu vereinbaren, ist unzutreffend. 1. Nach § 1 HOAI find en die Bestimmungen der HOAI für die Berec h- nung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Ingenieure Anwe n- dung, soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen der HOAI erfasst werden. Für diese Leistungen gelten gemäß § 4 Abs. 2 und 4 HOAI grundsätzlich die Mindestsätze der HOAI als vereinbart. Nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs sind die Mindestsätze der HOAI für die Berec h- nung der vereinbarten Vergütung maßgeblich, wenn der Auftragnehmer sich dazu verpflichtet hat, Architek ten - oder Ingenieuraufgaben zu erbringen, die in der HOAI beschrieben sind. Danach ist unerheblich, welchem Vertragstyp des Besonderen Teils des Schuldrechts der Vertrag zuzuordnen ist, der den Verg ü- tungsanspruch begründet. Entscheidend ist allein, ob die vertraglich geschuld e- te Leistung des Auftragnehmers in den Leistungsbildern der HOAI besch rieben 12 13 - 7 - ist (BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - VII ZR 125/9 9, BauR 2000, 1512, 1513, juris Rn. 8 f . = NZBau 2000, 473). 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgericht s haben die Parteien auf der Grundlage des Schreibens der Klägerin vom 5. Oktober 2005 eine (ko n- für weitere Leistungen der Klägerin getroffen . Darin liegt die Vereinbarung einer Vergütung. 3. Entscheidend ist, dass mit der Vergütungsvereinbarung der Parteien die Klägerin nicht länger u nentgeltlich im Rahmen einer Akquise tätig wurde. a) N ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet eine akquisitorische Tätigkeit des Architekten ohne vertragliche Bindung einen Ve r- gütungsanspruch nach den Regelun gen der HOAI nicht (BGH, Urte il vom 5. Juni 1997 - VII ZR 124/96, BGHZ 136, 33 , 36 f., juris Rn. 10 ff . ). Die vergütungsfreie akquisitorische Phase endet, sobald eine Verg ü- tungsvereinbarung getroffen wird. Ab diesem Zeitpunkt gelten für die Vergütung des Architekten neben den vertr aglichen Bestimmungen die Regeln der HOAI , soweit deren Anwendungsbereich gemäß § 1 eröffnet ist . b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vertragsparteien könnten eine n Vertrag über eine " entgeltliche Akquise " schließen , auf den die HOAI ke i- ne Anwe ndung f ände, ist mit dem Vergütungssystem der HOAI nicht zu verei n- baren. Es bestünde über die Konstruktion einer " entgeltlichen Akquise " die Mö g lichkeit, Architektenleistungen, die von den Leistungsbildern der HOAI e r- fasst sind, ohne die Bindung an die Min destsätze der HOAI entgegenzune h- men. Das würde zu einer Veränderung des Vergütungssystems führen ( vgl. Koeble in Locher/Koeble/Frik, HOAI, 1 3 . Aufl., Einleitung Rn. 6 2 ), die mit dem Zweck der Mindestsätze nicht zu vereinbaren wäre . 14 15 16 17 18 - 8 - Die Regelung in § 4 A bs. 2 und 4 HOAI hat den Zweck, zum Schutz des Berufs s tandes der Architekten und Ingenieure eine wir ksame Schranke gegen eine Unterschreitung der Mindestsätze zu schaffen. Die Mindestsätze sollen insbesondere dazu dienen, den vom Gesetzgeber gewollten Qualitätswettb e- werb zu fördern und einen ungezügelten, ruinösen Preiswettbewerb zu unte r- binden, der die wirtschaftliche Situation der Architekten und Ingenieure und damit auch die Qualität der Planung und die unabhängige Stellung des Planers zwischen Bauherr und Unternehmer beeinträchtigen würde (vgl. BT - Drucks. 10/1562, S. 5; BT - Drucks. 10/543, S. 4; Plena rprotokoll des 10. Deutschen Bundestags 10/86 vom 21. September 1984 , S. 6285 ff . ; BVerfG, BauR 2005, 1946 , 1948, juris Rn. 17 = NZBau 2006, 121 ; BGH, Urteil vom 24. April 2014 - VII ZR 164/13, BGHZ 201, 3 2 Rn. 16 m.w.N.). Die Qualität der Planung und d ie unabhängige Stellung des Planers zw i- schen Bauherr und Unternehmer wäre aber nicht mehr hinreichend gewährlei s- tet, könnte der Bauherr im Rahmen einer " entgeltlichen Akquise " eine Verg ü- tungsvereinbarung unter Umgehung der Mindestsätze der HOAI herbeifüh re n . 19 20 - 9 - III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann daher keinen Bestand h a- ben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und i n- wieweit die Klägerin Leis tungen erbracht hat, die in der HOAI beschrieben sind. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 05.02.2013 - 1 HKO 50/10 - OLG Jena, Entscheidung vom 08.01.2014 - 2 U 156/13 - 21
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