BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 352/04 Verk374ndet am: 13. Juni 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 89b Zu der f374r einen Ausgleichsanspruch des Vertragsh344ndlers analog 247 89b HGB erfor-derlichen Einbindung in die Absatzorganisation des Herstellers. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 352/04 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. November 2004 wird zu-r374ckgewiesen. Die Kl344ger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte zu 2, deren pers366nlich haftender Gesellschafter der Beklag-te zu 1 ist, produziert unter anderem Leder, das als Bezug f374r Autositze ver-wendet werden kann. Im Jahr 1997 gelang es den Kl344gern, eine Gesch344ftsbe-ziehung zur Firma G. mit Sitz in Shanghai (VR China) herzustellen, die Ledersitzbez374ge f374r Autos herstellt und Zulieferer des Fahrzeugherstellers V. Shanghai ist. Am 3. Dezember 1997 schlossen die Kl344ger als Gesellschafter der GbR H. und die Beklagte zu 2 einen Vertrag 374ber ein "Exklusivverkaufsrecht f374r den chinesi-schen Automobilzulieferanten V.R. China", der unter anderem folgende Be-stimmungen enth344lt: 1 - 3 - "1. Die Partei A (Beklagte zu 2) erteilt der Partei B (GbR H. ) das Exklusiv-Vertriebs- und Verkaufsrecht ihres Automobilleders f374r das in Punkt 5 bezeichnete Zulieferunternehmen der Automobillederbe-z374ge in der VR China. 2. Beide Parteien sind verpflichtet, die Qualit344tsanforderungen ordnungs-gem344337 durchzuf374hren und zu belegen. 3. Die Partei B unternimmt geeignete Anstrengungen, um Auftr344ge f374r die Partei A hereinzuholen und tritt dabei als K344ufer auf eigene Rechnung auf. 4. Die Partei B verpflichtet sich, Automobilleder f374r die VR China aus-schlie337lich bei der Partei A zu kaufen und f374r keinen anderen Automobil-lederhersteller in irgend einer Weise t344tig zu werden. 5. Das Exklusiv-Vertriebs- und Verkaufsrecht der Partei B bezieht sich auf die Firma G. , ... Shanghai, VR China. ... Die Ausweitung des Exklusiv-Vertriebs- und Verkaufsrechts auf weite-re Firmen bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 6. Die Partei A verpflichtet sich, die Partei B sofort von ihr bekannt gewor-denen direkten oder indirekten Beschaffungsversuchen von Automobil-leder f374r den Kunden gem344337 Punkt 5 zu unterrichten. ... 8. Der Vertrag tritt mit dem ersten rechtsg374ltigen Kaufvertrag zwischen den Parteien in Kraft. ... K374ndigungsm366glichkeit f374r beide Seiten besteht mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende." Mit Schreiben vom 23. Juni 2000 k374ndigte die Beklagte zu 2 den Vertrag zum 31. Dezember 2000 und setzte anschlie337end die Gesch344ftsbeziehung zur Firma G. unmittelbar fort. 2 Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kl344ger von den Beklagten Ausgleich gem344337 247 89b HGB, wobei sie erstinstanzlich zun344chst nur einen Teilbetrag von 15.000 200 gefordert haben. Die Beklagte zu 2 hat Widerklage er-hoben, mit der sie Anspr374che aus einem Liefervertrag I in H366he von 3 - 4 - 38.058,90 200, aus Liefervertr344gen II bis IV in H366he von 186.738,27 200 und einen Verzugsschaden von 32.642,57 200, jeweils nebst Zinsen, geltend gemacht hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage unter Abwei-sung im 334brigen wegen der Anspr374che aus dem Liefervertrag I nebst Zinsen stattgegeben. 4 Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung haben die Kl344ger die Klageforderung auf 21.000 200 erh366ht und die vollst344ndige Abweisung der Wider-klage begehrt. Die Beklagte zu 2 hat Anschlussberufung eingelegt, mit der sie ihre im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspr374che aus den Lieferver-tr344gen II bis IV in H366he von 186.738,27 200 nebst Zinsen weiterverfolgt hat. Da-gegen haben die Kl344ger unter anderem hilfsweise mit einem - die Klageforde-rung 374bersteigenden - Anspruch auf Ausgleich gem344337 247 89b HGB aufgerech-net, den sie mit insgesamt 293.909,45 200 beziffert haben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Kl344ger unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334b-rigen die Widerklage abgewiesen, soweit sie auf den Liefervertrag I gest374tzt war. Auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 2 hat es die Kl344ger als Ge-samtschuldner zur Zahlung von 171.475,60 200 nebst Zinsen verurteilt; die wei-tergehende Anschlussberufung hat es zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht wegen des mit der Klage geltend ge-machten und hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ausgleichsanspruchs nach 247 89b HGB zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger diesen Anspruch kla-geweise und im Wege der Hilfsaufrechnung in vollem Umfang weiter. Ihre Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, soweit die Kl344ger vom Beru-fungsgericht auf die Widerklage zur Zahlung von 171.475,60 200 nebst Zinsen verurteilt worden sind, hat der Senat mit Beschluss vom 26. September 2006 zur374ckgewiesen, wobei er die Entscheidung 374ber die gegen374ber diesem Zah- 5 - 5 - lungsanspruch hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Aus-gleich dem Revisionsverfahren vorbehalten hat. Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, ausgef374hrt: Den Kl344gern stehe ein Anspruch auf Ausgleich analog 247 89b HGB nicht zu. Die Kl344ger h344tten die Stellung eines Vertragsh344ndlers gehabt. Auf einen solchen sei 247 89b HGB nur dann analog anwendbar, wenn sich das Vertrags-verh344ltnis zum Hersteller/Lieferanten nicht in einer blo337en Verk344ufer-K344ufer-Beziehung ersch366pfe, sondern der Vertragsh344ndler im Innenverh344ltnis wie ein Handelsvertreter in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingebunden und verpflichtet sei, w344hrend der Vertragslaufzeit oder nach Vertragsende seinen Kundenstamm durch 334bermittlung der Kundendaten auf den Unternehmer zu 374bertragen, so dass dieser sich die Vorteile des Kundenstamms ohne weiteres nutzbar machen k366nne. 8 Schon die Voraussetzung einer Vertragspflicht zur 334berlassung des Kundenstamms sei hier nicht erf374llt. Zwar habe f374r die Beklagte zu 2 nach Be-endigung der Vertragsbeziehung der Parteien die tats344chliche M366glichkeit be-standen, sich die von den Kl344gern aufgebaute und nach deren Vortrag w344hrend der Vertragslaufzeit wesentlich erweiterte Gesch344ftsverbindung mit der Firma G. nutzbar zu machen. Es sei jedoch keine rechtliche Verpflichtung der Kl344ger begr374ndet worden, nach Vertragsende die Gesch344ftsverbindung mit der Firma G. in der Weise auf die Beklagte zu 2 zu 374bertragen, dass diese den 9 - 6 - Kunden G. ausschlie337lich f374r sich habe verwerten k366nnen und eine Fort-setzung der Vertragsbeziehung der Kl344ger zur Firma G. bez374glich des von der Beklagten zu 2 hergestellten Automobilleders auf dem chinesischen Markt rechtlich verbindlich ausgeschlossen gewesen w344re. 10 Auch die weitere Voraussetzung f374r eine analoge Anwendung des 247 89b HGB, eine dem Handelsvertreter vergleichbare Einbindung des Vertragsh344nd-lers in die Absatzorganisation des Herstellers/Lieferanten, liege nicht vor. Eine Einbindung der Kl344ger in das Vertriebssystem der Beklagten zu 2 derart, dass sie wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erf374llen gehabt h344tten, lasse sich aus dem Vertrag vom 3. Dezember 1997 und aus der weiteren Handhabung w344hrend der Vertragszeit nicht herleiten. Die Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechts zugunsten der Kl344-ger und einer ausschlie337lichen Bezugsbindung zugunsten der Beklagten reich-ten daf374r nicht aus. Die durch den Vertrag begr374ndeten beiderseitigen Informa-tionspflichten seien Ausfluss des vereinbarten Exklusiv-Vertriebs- und Verkaufs-rechts der Kl344ger und begr374ndeten keine Interessenwahrnehmungspflicht der Kl344ger gegen374ber der Beklagten zu 2, die derjenigen eines Handelsvertreters vergleichbar w344re. Die Behauptung der Kl344ger, sie h344tten die von ihnen mit der Firma G. geschlossenen Vertr344ge der Beklagten zu 2 jeweils zur Genehmigung vorlegen m374ssen, h344tten die Kl344ger nicht bewiesen. Nach dem Vertrag h344tten sie der Beklagten zu 2 weder die Werbung neuer Kunden noch einen weiteren Ausbau der Gesch344ftsverbindung mit der Firma G. geschuldet. Das Han-deln der Kl344ger auf eigene Rechnung habe auch seinen Ausdruck darin gefun-den, dass sie bei einem Teil des von der Beklagten zu 2 gelieferten Leders durch Lochen (Veredeln) einen erheblichen Weiterverarbeitungsmehrwert er-zielt h344tten, den sie der Firma G. zus344tzlich in Rechnung gestellt h344tten. 11 - 7 - II. 12 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. Den Kl344-gern steht gegen374ber der Beklagten zu 2 ein Ausgleichsanspruch entsprechend 247 89b HGB, f374r den der Beklagte zu 1 als pers366nlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 2 gem344337 247 161 Abs. 2, 247 128 Satz 1 HGB einzustehen h344tte, schon dem Grunde nach nicht zu. Deshalb sind sowohl die Klage gegen beide Beklagte als auch die Aufrechnung der Kl344ger gegen die Anspr374che der Be-klagten zu 2 aus den Liefervertr344gen II bis IV in H366he von 171.475,60 200, die als solche nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, unbegr374ndet. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Rege-lung 374ber den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in 247 89b HGB auf das hier vorliegende Vertragsh344ndlerverh344ltnis der Kl344ger zu der Beklagten zu 2 grunds344tzlich analoge Anwendung finden kann. Voraussetzung daf374r sind je-doch nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Einbin-dung des Vertragsh344ndlers in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lie-feranten und die Verpflichtung des Vertragsh344ndlers, dem Hersteller oder Liefe-ranten seinen Kundenstamm zu 374bertragen, so dass sich dieser bei Vertrags-ende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83, 87 ff.; 34, 282, 286; 68, 340, 343; Senatsurteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 5/95, WM 1996, 1555, unter II 1; Senatsurteil vom 12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99, WM 2000, 877, unter II 1 a; Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 350/04, WM 2006, 1919, unter II 1). 13 1. Schon das Vorliegen der erstgenannten Voraussetzung hat das Beru-fungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. F374r eine analoge Anwendung von 247 89b HGB muss das Rechtsverh344ltnis zwischen dem Vertragsh344ndler und dem Her-steller oder Lieferanten nach der Rechtsprechung derart ausgestaltet sein, dass 14 - 8 - es sich nicht in einer blo337en Verk344ufer-K344ufer-Beziehung ersch366pft, sondern den H344ndler in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten so ein-gliedert, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbar Aufgaben zu erf374llen hat (Senatsurteil vom 12. Januar 2000, aaO; Senatsurteil vom 22. Oktober 2003, VIII ZR 6/03, WM 2004, 991 = NJW-RR 2004, 898, unter II). Daran fehlt es hier. a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte zu 2 374berhaupt eine Absatz-organisation f374r den chinesischen Markt unterhielt. Nach dem eigenen Vortrag der Kl344ger konnten Lieferungen jedenfalls zu dem hier ma337geblichen Zeitpunkt ausschlie337lich an die Firma G. erfolgen, die eine Monopolstellung f374r die Herstellung von Automobillederbez374gen innehatte und als einzige 374ber eine Lizenz f374r die Belieferung der chinesischen Automobilhersteller verf374gte. Des-halb war den Absatzinteressen der Beklagten zu 2 auf dem chinesischen Markt durch die Aufnahme einer wechselseitig exklusiven, reinen Lieferbeziehung zu den Kl344gern, die ihrerseits das Leder an die Firma G. weiterverkaufen konnten, in bestm366glicher Weise gedient; eine weitergehende Absatzf366rderung konnte nicht erfolgen. 15 b) Jedenfalls hatten die Kl344ger nicht wirtschaftlich in erheblichem Umfang Aufgaben zu erf374llen, die denjenigen eines Handelsvertreters vergleichbar wa-ren. 16 aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schuldeten sie der Beklagten zu 2 weder die Werbung neuer Kunden noch einen weiteren Ausbau der Gesch344ftsverbindung mit der Firma G. . Sie traf zwar nach dem mit der Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrag (Nr. 3) die Pflicht, geeignete Anstren-gungen zu unternehmen, um Auftr344ge f374r die Beklagte zu 2 hereinzuholen. Sie unterlagen auch - wie ein Handelsvertreter (BGH, Urteil vom 12. M344rz 2003 17 - 9 - - VIII ZR 197/02, NJW-RR 2003, 981, unter III 3 a m.w.N.) - einem Konkurrenz-verbot, weil sie sich verpflichtet hatten, Automobilleder f374r die VR China aus-schlie337lich bei der Beklagten zu 2 zu kaufen und f374r keinen anderen Automobil-lederhersteller in irgend einer Weise t344tig zu werden (Nr. 4 des Vertrags). Diese Verpflichtungen und Bindungen stehen aber in unmittelbarem Zusammenhang damit, dass die Beklagte zu 2 den Kl344gern f374r die VR China ein exklusives Ver-triebs- und Verkaufsrecht einger344umt hatte und deshalb darauf angewiesen war, dass die Kl344ger davon Gebrauch machten, wenn sie auf dem chinesischen Markt 374berhaupt Leder absetzen wollte. Insofern regeln die genannten Vereinbarungen eher eine Gegenleistung der Kl344ger f374r die Gew344hrung des Alleinvertriebsrechts durch die Beklagte zu 2, als dass sie ihnen Handelsvertreteraufgaben als vertragscharakteristische Pri-m344rleistungspflichten im Sinne von 247 86 Abs. 1 HGB auferlegen. Ein Alleinver-triebsrecht in einem bestimmten Gebiet und eine ausschlie337liche Bezugsver-pflichtung sowie die damit verbundene Verpflichtung, den Verkauf zu betreiben, reichen f374r die Annahme, der Vertragsh344ndler habe Aufgaben eines Handels-vertreters zu erf374llen, regelm344337ig nicht aus (BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - I ZR 244/86, NJW-RR 1988, 1305, unter D 2). Hier spricht dagegen ferner, dass der Vertrag der Parteien nach Nr. 8 erst mit Abschluss eines (ersten) Kaufvertrags zwischen den Parteien in Kraft treten sollte, der Vertrag 374ber das Exklusivver-kaufsrecht allein also noch keine Pflicht der Kl344ger begr374ndete, sich um den Abschluss von Gesch344ften mit der Firma G. zu bem374hen und die Interes-sen der Beklagten zu 2 dadurch zu wahren, dass sie nicht f374r andere Automo-billederhersteller t344tig waren. 18 bb) Die Kl344ger traf zudem keine Benachrichtigungs- und Mitteilungs-pflichten im Sinne von 247 86 Abs. 2 HGB. Die Berichtspflicht des Handelsvertre-ters soll zum einen dazu dienen, dem vertretenen Unternehmen einen 334berblick 19 - 10 - 374ber die konkrete Anbahnungs- und Vermittlungst344tigkeit des Handelsvertreters zu verschaffen. Zum andern besteht der Sinn der Berichtspflicht des Handels-vertreters darin, dem vertretenen Unternehmen stets die Informationen zukom-men zu lassen, derer es bedarf, um sich ein m366glichst umfassendes Bild 374ber die Marktsituation, das Angebot von Wettbewerbsunternehmen, die Absatzlage und die Geschmacksrichtung des Publikums zu verschaffen (Thume in K374stner/Thume, Handbuch des gesamten Au337endienstrechts, Bd. 1, 3. Aufl., Rdnr. 532 f.). Berichte mit diesem Inhalt und dieser Zielsetzung waren in der Vertrags-beziehung der Parteien nicht vorgesehen und f374r die Beklagte zu 2 auch nicht von Bedeutung. Das Berufungsgericht hat Informationspflichten der Kl344ger le-diglich im Zusammenhang damit angenommen, dass die Beklagte zu 2 ihre Produktion hinsichtlich Lieferzeit und Liefermenge den Gesch344ftsabschl374ssen der Kl344ger mit der Firma G. anpassen musste. Dadurch begr374ndete Mittei-lungspflichten der Kl344ger hat es zu Recht als Ausfluss des vereinbarten Exklu-siv-Vertriebs- und Verkaufsrechts angesehen; sie 374berschreiten das im Rah-men einer blo337en Verk344ufer-K344ufer-Beziehung 334bliche nicht. Dasselbe gilt f374r die wechselseitige Verpflichtung der Parteien, "die Qualit344tsanforderungen ord-nungsgem344337 durchzuf374hren und zu belegen" (Nr. 2 des Vertrags). Soweit die Revision geltend macht, die Kl344ger h344tten der Beklagten zu 2 jeden Vertrags-schluss mit der Firma G. und die jeweiligen Lieferbedingungen (Ort, Zeit) anzeigen m374ssen, ergibt sich eine solche Verpflichtung weder aus dem Vertrag der Parteien noch aus den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts; 374bergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf. 20 Die Kl344ger unterlagen weiter nicht produkt- oder t344tigkeitsbezogenen Weisungen der Beklagten zu 2. Im Handelsvertreterverh344ltnis besteht ein Wei-sungsrecht des Unternehmers (247 665 BGB), solange die Weisungen nicht die 21 - 11 - Selbst344ndigkeit des Handelsvertreters im Kern antasten (BGH, Urteil vom 13. Januar 1966 - VII ZR 9/64, NJW 1966, 882, unter 2 b). Hier waren dagegen die Kl344ger in der Ausgestaltung des Verkaufs gegen374ber der Firma G. v366l-lig frei. Die Behauptung der Kl344ger, sie h344tten die von ihnen mit G. ge-schlossenen Vertr344ge der Beklagten zu 2 jeweils zur Genehmigung vorlegen m374ssen, bevor die Ware an die Kl344ger geliefert worden sei, hat das Berufungs-gericht - von der Revision unangegriffen - als nicht bewiesen angesehen. So-weit die Revision geltend macht, die Beklagte zu 2 habe sich bei technischen Abstimmungen oder Qualit344tsproblemen in Abstimmung mit den Kl344gern direkt an die Firma G. oder deren Abnehmerin, V. , gewandt, geht das ebenfalls 374ber die auch in sonstigen Verk344ufer-K344ufer-Beziehungen, insbeson-dere bei Lieferketten, 374blichen Gepflogenheiten nicht hinaus. cc) F374r eine blo337e Verk344ufer-K344ufer-Beziehung und gegen ein handels-vertreter344hnliches Vertragsh344ndlerverh344ltnis zwischen den Parteien spricht schlie337lich, dass die Kl344ger nicht darauf beschr344nkt waren, das von der Beklag-ten zu 2 erworbene Leder an die Firma G. weiterzuverkaufen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie vielmehr zumindest einen Teil des Leders vor dem Weiterverkauf (durch Lochen) veredelt und auf diese Wei-se einen Weiterverarbeitungsmehrwert erzielt. Dabei waren sie in Art und Um-fang des Angebots dieser Leistung frei. Unabh344ngig davon, in welchem Umfang sie tats344chlich davon Gebrauch gemacht haben, hatten sie deshalb auch inso-fern zwischen der Beklagten zu 2 und der Firma G. eher die Stellung eines im eigenen Interesse auftretenden - bei Bedarf weiterverarbeitenden - Zwi-schenh344ndlers als diejenige eines im Interesse der Beklagten zu 2 t344tigen (247 86 Abs. 1 Hs. 2 HGB) Absatzmittlers. 22 2. Scheitert mithin ein Ausgleichsanspruch der Kl344ger analog 247 89b HGB schon daran, dass sie nicht derart in eine Absatzorganisation der Beklagten 23 - 12 - zu 2 eingegliedert waren, dass sie wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbar Aufgaben zu erf374llen hatten, kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht auch das Vorliegen der zweiten Voraussetzung f374r eine analoge Anwendung von 247 89b HGB im Vertragsh344ndlerverh344ltnis - die rechtliche Verpflichtung des Vertragsh344ndlers, dem Hersteller oder Lieferanten die Daten der von ihm gewonnenen Kunden w344hrend oder sp344testens am Ende der Vertragslaufzeit zu 374bermitteln - zutreffend verneint hat oder ob, wie die Revision meint, einer solchen Verpflichtung in dem hier gegebenen atypischen Fall die im Vertragsh344ndlervertrag erfolgte freiwillige Bekanntgabe des einzigen in Betracht kommenden Kunden gleichstehen kann. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.08.2003 - 24 O 459/02 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.11.2004 - 10 U 154/03 -
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