BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL VIII ZR 352/13 Verkündet am: 21. Januar 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 38 Zur Frage, ob eine (hier: zwischen deutschen und chinesischen Partnern eines Kaufvertrags vereinbarte) Gerichtsstandsabrede, sich an die Heimatgerichte der jeweiligen Gegenpartei zu wenden, ein prozessuales Aufrechnungsverbot en t- hält und darüber hinaus der Geltendmac hung der Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegensteht (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Juni 1979 - VIII ZR 228/76, NJW 1979, 2477). BGH, Versäumnisurteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 352/13 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der VIII. Zivilsenat des B undesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision der Be klagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. Nove m- ber 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurück verwiesen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in der Volksrepublik China ansässige Klägerin produziert Röntge n- röhren für medizinische und industrielle Anwendungen. Die Beklagte, die ihren Sitz in Deutschland hat, handelt mit Röhren solcher Art. In einem (Rahmen - ) Kaufvertrag vom 1. Januar 2010 vereinbarten die Parteien unter anderem: "Bei Meinungsverschiedenheiten während der Gültigkeit des Vertrages sollen beide Parteien auf Basis der Freundlichkeit mit einan der verha n- 1 - 3 - deln. Sollte die Verhandlung scheitern, kann sich die Vertragstreue Pa r- tei an Schiedsstelle oder Gericht im Land des angeklagten wenden." Am 22. Februar und 6. April 2012 stellte die Klägerin der Beklagten in s- Die Beklagte beruft sich auf Mängel dieser und in der Vergangenheit g e- lieferter Röhren. Sie erklärt die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe und erheb t im Hinblick auf die Lieferungen, die Gegenstand der Kaufpreisforderung sind, die Einrede des nichterfüllten Vertrages. Die Klägerin, die rügt, dass die internationale Zuständigkeit der deu t- schen Gerichte zur Entscheidung über die der Aufrechnung sowie der Einrede des nichterfüllten Vertrages jeweils zugrunde liegenden Forderungen nicht g e- geben sei, hat im Urkundenprozess ein Vorbehaltsurteil über die Kaufpreisfo r- derung erwirkt, welches das Landgericht auf Antrag der Klägerin durch Schlussurteil für vorb ehalt s los erklärt hat. Das Berufungsgericht hat die Ber u- fung der Beklagten gegen das Schlussurteil zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über sie ist antragsgemäß durch Versäumnisu r- teil zu entscheiden; inhaltlich beruht die Entscheidung jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung ( vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). 2 3 4 5 6 - 4 - I . Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, IHR 2014, 226) hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, ausgeführt: Der Klägerin stehe der als solcher unstreitige Kaufpreisanspruch in Höhe altungsrecht entgegenhalten noch mit Gegenforderungen aufrechnen oder den Kaufpreis mindern. Nach allgemeiner Ansicht seien die Prozessaufrechnung sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages nur dann zulässig, wenn die internationale Zuständigkeit des a ngerufenen Gerichts für die Geltendmachung streitiger, nicht rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen gegeben sei. Die internationale Zuständigkeit, die sich nach deutschem Prozessrecht richte, ergebe sich aus den Regeln über die örtliche Zuständigk eit. Gemäß § 33 ZPO sei ein Gerichtsstand der Widerklage gegeben, soweit der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch in Zusammenhang stehe. Diese Zuständigkeitsregelung gelte analog auch für die Aufrechnung. Gemäß § 38 ZPO sei es d en Parteien jedoch möglich, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte durch Gerichtsstandsvereinbarung ausz u- schließen. Ein so begründeter ausschließlicher Gerichtsstand schließe alle r- dings nicht schon von Gesetzes wegen die Aufrechnung mit einem der Abrede unterliegenden Anspruch vor einem anderen als dem für die Klage zuständigen Gericht aus. Je nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien und dem Zweck der Vereinbarung könne diese aber auch ein prozessuales Au f- rechnungsverbot ent halten. Davon sei in der Regel auszugehen. Die Parteien hätten im Rahmenvertrag - wenn auch in laienhaft jurist i- scher Ausdrucksweise - hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass A n- 7 8 9 10 11 - 5 - sprüche gegen die jeweils andere Partei vor deren Heimatgerichten g eltend zu machen seien. Bereits dem Wortlaut nach handele es sich um eine ausschlie ß- liche Gerichtsstandsvereinbarung. Die streitige Regelung stehe zwar im Kontext der vorgeschalteten Verhandlungen "auf Basis der Freundlichkeit" und sei auch eher unpräzise formuliert. Sie besage aber ausdrücklich, dass nach Fehlschl a- gen von Gesprächen "auf Basis der Freundlichkeit" geklagt werden könne und dass dies vor den Gerichten im Heimatland der jeweiligen beklagten Partei zu geschehen habe. Dies entspreche auch den ob jektiven Interessen der Parteien. Es sei nicht nur - wie bei innerdeutschen Gerichtsstandsklauseln - zu berüc k- sichtigen, dass eine Partei ein Interesse an der räumlichen Nähe zum Gericht habe. Von größerer Bedeutung sei für die Parteien, dass sie ausschlie ßlich in ihrer eigenen Sprache und im eigenen Rechtssystem in Anspruch genommen werden könnten. Zwar hätten die Parteien in einem vorangegangenen Joint - Venture - Vertrag vom 28. August 2008 keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen. Di e- ser Vertrag enthal te lediglich eine Schiedsabrede dahin, dass im Falle von Streitigkeiten bei der Durchführung des Joint - Venture - Vertrages der Schiedsg e- richtsstand im Lande der jeweils beklagten Partei liege. Hieraus könne jedoch nicht entnommen werden, dass die Parteien fü r den Fall der klageweisen Ge l- tendmachung von Forderungen kein Interesse an einer besonderen internati o- nalen Zuständigkeit hätten. Denn nach dem zugrunde liegenden chinesischen Recht seien bei fehlender Gerichtsstandsvereinbarung stets die chinesischen Ger ichte international zuständig. Die in China ansässige Klägerin habe also bereits bei Abschluss des Joint - Venture - Vertrages ihr Interesse, nur vor ihren Heimatgerichten verklagt zu werden, zum Ausdruck gebracht und auch durc h- gesetzt. 12 - 6 - Insbesondere unter Berücksichtigung dieses deutlichen Interesses der Klägerin sei - obgleich die Aufrechnung in der Gerichtsstandsvereinbarung nicht erwähnt und ein zu dieser Frage ausdrücklich erklärter Parteiwille nicht fes t- stellbar sei - auch davon auszugehen, dass die Pa rteien mit der Abrede z u- gleich die Geltendmachung von Gegenrechten - wie Widerklage, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht - vor den fremden Gerichten ausschließen wollten. Das sei im Übrigen auch das Interesse der Beklagten, wie sich daraus ergebe, dass i m Gegensatz zur Regelung des Joint - Venture - Vertrages die Parteien nicht die ausschließliche Zuständigkeit chinesischer Gerichte vereinbart hätten. Vielmehr solle jede Partei nur und ausschließlich in ihrem Heimatland verklagt werden. Indem die Klausel dies es Privileg wechselseitig beiden Parteien zubill i- ge, mache sie das darauf gerichtete Interesse beider Parteien besonders deu t- lich. Auch dass der zeitlich zuerst klagenden Partei andernfalls ein doppelter Nachteil entstünde, indem sie nicht nur in einem fre mden Land klagen, sondern sich dort auch gegen Angriffe des Gegners wehren müsste, spreche für einen Ausschlusswillen der Parteien. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung sei demgegenüber unschwer darauf zurückzuführen, dass die Parteien als jurist i- sche Laien davon ausgegangen seien, der Ausschluss einer Klageerhebung vor fremden Gerichten erfasse auch die Geltendmachung anderer Angriffsmittel. Die Aufrechnung sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltung s- rechts seien somit unzulässig mit der Folge, d ass Gewährleistungsansprüche nicht zu prüfen seien. Das gelte auch für die - vom Landgericht nicht themat i- sierte - Minderung gemäß Art. 50 CISG, obwohl sich diese nach deutschem Rechtsverständnis unmittelbar kaufpreismindernd auswirke. Nach Sinn und Zweck der Gerichtsstandsklausel sollten sämtliche (Gegen - )Ansprüche nur vor den Gerichten im Heimatland des Anspruchsgegners geltend gemacht werden können. Wäre die einem Schadensersatzbegehren wirtschaftlich teiläquivalente Minderung hiervon ausgenommen, liefe die Klausel zumindest teilweise leer. Es 13 14 - 7 - komme hinzu, dass die Beklagte die Minderung - was auch nach Art. 50 CISG erforderlich sei - nicht mit erforderlicher Deutlichkeit erklärt habe. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in all en Pun k- ten stand. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsg e- richt allerdings von der Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten N a- tionen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ausgegangen. Die Vertragspar teien haben ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten, die beide Vertragsstaaten des Übereinkommens sind (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG). Dieses ist gemäß Art. 3 Abs. 1 Halbs. 1 CISG auch auf Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugend er Waren anzuwenden. Dass die Beklagte die Verpflichtung übernommen hätte, einen wesentlichen Teil der für die Produktion der Röhren benötigten Stoffe beizusteuern (Art. 3 Abs. 1 Halbs. 2 CISG), ist weder festgestellt noch ersichtlich. Gegenüber dem - f ür sich gesehen außer Streit stehenden - Kaufprei s- anspruch der Klägerin (Art. 53 CISG) kann sich die Beklagte, wie das Ber u- fungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, zwar nicht mit der von ihr erklä r- ten Aufrechnung verteidigen, weil die deutschen Gerich te aufgrund der G e- richtsstandsvereinbarung der Parteien mangels internationaler Zuständigkeit nicht zur Entscheidung über die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte, streitige Gegenforderung berufen sind. Jedoch hat das Berufungsgericht die Gerichtsst andsvereinbarung rechtsfehlerhaft dahingehend ausgelegt, dass di e- 15 16 17 - 8 - se auch der Geltendmachung von Gegenrechten wie der Einrede des nichte r- füllten Vertrages und der Minderung entgegenstehe. 1. Die Entscheidung über eine im Wege der Prozessaufrechnung gelte nd gemachte Gegenforderung der beklagten Partei setzt - jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO - voraus, dass das Prozessgericht auch insoweit international zuständig ist (Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 266/13, WM 2014, 1509 Rn. 1 5 f.; vom 12. Mai 1993 - VIII ZR 110/92, NJW 1993, 2753 unter II; vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 186/70, BGHZ 60, 85, 87 f.; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., IZPR Rn. 41b; jeweils mwN). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar kann sich die internationale Zuständigkeit des Pr o- zessgerichts zur Entscheidung über eine Aufrechnung mit einer konnexen Fo r- derung in analoger Anwendung des § 33 Abs. 1 ZPO ergeben. Der von dieser Bestimmung geforderte Zusammenhang des Klageanspruchs mit den gegen ihn vorgebrachten Ve rteidigungsmitteln ist etwa bei Ansprüchen aus Verträgen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen anzunehmen (Senatsurteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 263/00, BGHZ 149, 120, 127 f.; siehe auch Zöller/ Greger, aaO § 145 Rn. 19; Musielak/Stadler, ZPO, 11. Aufl., § 145 Rn. 33). Dem steht im Streitfall jedoch die am 1. Januar 2010 getroffene G e- richtsstandsabrede der Parteien entgegen. Dabei handelt es sich ersichtlich um eine Individualvereinbarung. Die tatrichterliche Auslegung einer solchen Erkl ä- rung k ann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revis i- onsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegung sstoff außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteile vom 12. November 2008 - VIII ZR 170/07, BGHZ 178, 307 Rn. 12; vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 Rn. 17; vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, NJW 2014, 2864, Rn. 42, zur Verö f- 18 19 - 9 - fentlichung in BGHZ bestimmt; jeweils mwN). Danach erhebliche Auslegung s- fehler zeigt die Revision im Hinblick auf die Prozessaufrechnung nicht auf; sie sind auch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung - insoweit rechtsfehlerf rei - dahingehend aus ge legt, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Geric h- te für die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte streitige Gegenford e- rung der Beklagten nicht gegeben ist, weil die Parteien damit einen ausschlie ß- lichen Gerichtss tand im Heimatgericht der jeweiligen Gegenpartei begründet haben, welcher auch die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gege n- forderung erfasst. a) Die Revision meint zu Unrecht, dass der Beklagten die Aufrechnung schon deshalb zu gestatten sei, w eil die Parteien keinen ausschließlichen, so n- dern lediglich einen fakultativen Gerichtsstand vereinbart hätten. Die Revision verweist auf den Betriff der "vertragstreuen" Partei und auf die Formulierung, wonach der Anspruchsteller die Gegenpartei vor ihrem Heimatgericht verklagen "kann". Zudem fehle eine Einschränkung von der Art, dass Ansprüche einer Partei "ausschließlich" oder "nur" im Heimatland der Gegenpartei verfolgt we r- den dürften. Zwar verdeutlicht der Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung hie r nicht, ob der im Land der Gegenpartei vereinbarte Gerichtsstand neben gesetzliche Gerichtsstände treten soll oder ob damit alle anderen Gerichtsstände ausg e- schlossen sein sollen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Ob die Zuständigkeit als ausschließlich e gemeint ist, muss in einem derartigen Fall anhand der näheren Umstände und der Interessenlage der Beteiligten durch Auslegung ermittelt werden (Senatsurteil vom 5. Juli 1972 - VIII ZR 118/71, BGHZ 59, 116, 118 f.). Mit Recht hat das Berufungsgericht dabe i auf das den Vertragsinhalt besti m- mende gegenseitige Interesse sowohl der Klägerin als auch der Beklagten a b- 20 21 22 - 10 - gestellt, alle Streitigkeiten aus den aufgrund des Rahmenvertrags geschloss e- nen Kaufverträgen in ihrem Heimatstaat unter der ihr vertrauten Verfahr ensor d- nung und in ihrer Sprache, darüber hinaus möglicherweise auch nach ihrem heimatlichen materiellen Recht auszutragen, soweit dieses neben dem UN - Kaufrecht anwendbar ist (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1979 - VIII ZR 228/76, NJW 1979, 2477 unter III 2 b bb; vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 186/70, aaO S. 89 ff.). Dem würde ein lediglich fakultativer Gerichtsstand nicht gerecht. b) Der so begründete ausschließliche Gerichtsstand schließt allerdings nicht ohne Weiteres die Zuständigkeit des Prozessger ichts zur Entscheidung über zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen aus. Auch dies hängt vo n dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien und dem Zweck der Vereinbarung ab (Senatsurteil vom 20. Juni 1979 - VIII ZR 228/76, aaO unter III 2 b aa ). Das Berufungsgericht hat insoweit in revisionsrechtlich nicht zu bea n- standender Weise angenommen, dass die deutschen Gerichte aufgrund der Gerichtsstandsabrede nicht für die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderu n- gen der Beklagten zuständig sind. Di e Gerichtsstandsabrede ist bereits ihrem Wortsinn nach nicht auf zu erhebende Klagen beschränkt. Vielmehr haben die Parteien die Formulierung "sich an das Gericht wenden" gewählt. Die weite Begrifflichkeit deutet bereits darauf hin, dass es den Parteien - auch wenn es sich um juristische Laien ha n- delt - nicht nur um eine Beschränkung der Klageerhebung ging. Wie das Ber u- fungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, spricht insbesondere die beide r- seitige Interessenlage für die Vereinbarung auch eines Aufrechn ungsau s- schlusses. Indem nicht nur eine einzelne Vertragspartei begünstigt werden sol l- te, sondern als Gerichtsstand nur die Heimatgerichte der jeweils anderen zug e- lassen sind, haben die Klägerin und die Beklagte deutlich gemacht, dass jede von ihnen gegen s ie erhobene Ansprüche aus Kaufverträgen nur vor ihrem j e- 23 24 - 11 - weiligen Heimatgericht behandelt sehen wollte. Andernfalls entstünde für die zuerst klagende Partei ein doppelter Nachteil. Ist sie nach der Vereinbarung unter Umständen schon gezwungen, vor einem für sie fremden Gericht zu kl a- gen, müsste sie bei Zulassung der Prozessaufrechnung auch die gegen sie g e- richteten Ansprüche der Gegenseite vor einem für sie fremden Gericht abwe h- ren (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1979 - VIII ZR 228/76, aaO unter III 2 b bb). Zwar mag bei Konnexität von Forderung und Gegenforderung ein Au f- rechnungsausschluss unter Umständen nicht gewollt sein (vgl. Zöller/ Vollkommer, aaO, § 38 Rn. 42; Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 38 Rn. 100). Die Revision zeigt jedoch keine durchgreifenden Anhaltspunkte auf, dass die Parteien mit der Gerichtsstandsvereinbarung das Anliegen verfolgt haben, insoweit unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Entgegen der A n- sicht der Revision muss dem so zum Ausdruck gebrachten Willen der Parte ien, Gegenforderungen nicht zur Aufrechnung zu stellen, sondern nur vor dem He i- matgericht gegen den jeweils anderen Vertragspartner einzuklagen, auch Vo r- rang vor dem möglicherweise bestehenden allgemeinen Interesse an einer ei n- heitlichen Erledigung aller S treitfragen in einem einzigen Rechtsstreit eing e- räumt werden (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1979 - VIII ZR 228/76, aaO). c) Die für die Unzulässigkeit der Aufrechnung maßgebenden Gesicht s- punkte gel ten auch für die Einrede eines Zurückbehaltungsrechts , sofern dieses - anders als die im Streitfall erhobene Einrede des nichterfüllten Vertrages - nur we gen einer zur Aufrechnung gestellten, auf Geldleistung gerichteten fälligen Gegenforderung geltend gemacht w ird und im Ergebnis wie eine Aufrechnung wirkt ( Senatsurteil vom 20. Juni 1979 - VIII ZR 228/76, aaO unter III 2 c). 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die für die Unzulässigkeit der Aufrechnung sprechenden Gesichtspunkte auf die Einrede des nichterfül l- ten Vertrages übertragen. Die Gerichts standsvereinbarung schließt die Ge l- 25 26 27 - 12 - tendmachung eines Anspruchs auf Ersatzlieferung mangelfreier Ware gemäß Art. 46 Abs. 2 CISG im Wege der Einrede des nichterfüllten Vertrages nicht aus. Soweit das Berufungsgericht Gegenteiliges annimmt, hat es wesentliche Auslegungsgrundsätze nicht beachtet. Zu diesen vom Tatrichter zu beachte n- den Grundsätzen gehört auch, dass die Auslegung nach beiden Seiten hin int e- ressengerecht zu erfolgen hat (BGH, Urteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, NJW 2014, 3148 Rn. 21, zur V eröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, NJW 2014, 771 Rn. 11; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 88 f.; vom 12. Januar 2001 - V ZR 372/99, BGHZ 146, 280, 284; vom 28. Oktober 1997 - XI ZR 260/96, BGHZ 137, 69, 72; v om 31. Oktober 1995 - XI ZR 6/95, BGHZ 131, 136, 138; jeweils mwN). Zwar müsste die Beklagte einen Anspruch auf Ersatzlieferung gemäß Art. 45 Abs. 1 Buchst. a, Art. 46 Abs. 2 CISG bei selbstständiger Geltendm a- chung im Rahmen eines Aktivprozesses im Hei matstaat der Klägerin verfolgen. Wäre der Beklagten jedoch prozessual das Recht genommen, sich auch in e i- nem Passivprozess auf diese Weise zu verteidigen, wäre sie einer Vertragsve r- letzung durch Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware praktisch schutzlos au s- g esetzt. Das gilt umso mehr, als das Berufungsgericht angenommen hat, dass auch die Geltendmachung der Minderung (Art. 45 Abs. 1 Buchst. a, Art. 50 CISG), prozessual unzulässig sei. Nach dieser Sichtweise wäre auch die Erkl ä- rung der Aufhebung des Kaufvertra gs (Art. 45 Abs. 1 Buchst. a, Art. 49 CISG) prozessual unbeachtlich. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Parteien beabsichtigten, der Gerichtsstandsvereinbarung eine solche Tragweite beizumessen, weil dann elementare Verteidigungsrechte des Ve rtragspartners abgeschnitten wären. 28 - 13 - III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht zu Unrecht allein über den Klageanspruch und nicht auch über die der Einrede des nichterfüllten Vertrages zugrunde liegende Forderung entschieden hat. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erfo r- derlichen Feststellungen zur materiellen Berechtigung der von der Beklagten erhobenen Einred e getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Einrede des nichterfüllten Vertrages, soweit es um konventionsinterne Ansprüche geht, aus dem UN - Kaufrecht entwickelt werden kann (Senats urteil vom 24. Septe m- ber 2014 - VIII ZR 394/12, juris Rn. 58, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 2, 3, Art. 71 CISG; siehe auch OGH, IHR 2006, 87, 90 f. und IHR 2007, 74, 75). 29 30 - 14 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof in Ka rlsruhe durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Dr. Milger Dr. Achilles RiBGH Dr . Schneider ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert. Dr. Milger, 04.02.2015 Dr. Fetzer Kosziol Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 03.05 .2013 - 14 O 108/12 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.11.2013 - 17 U 44/13 - 31 32
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