ECLI:DE:BGH:2018:230718BVIZR352.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 352/16 vom 23. Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2018 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juli 2016 wird zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Klägers in dem Bericht vom 18. Mai 2011 mit der Übersch rift "Das knallharte Schlussplädoyer des Staatsanwalts - Bringt ein Tampon ... (den Kläger) ... in den Knast?" und darauf entfallender außerg e- richtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 100,10 - sen verurteilt worden ist, welches den Kläger wenig e Meter vom Eingang der Kanzlei seiner Verteidigerin auf dem Gehweg mit Kappe und Holzfällerhemd, ein Sakko in der Hand haltend, zeigt (BU 40 i. V. mit Anlage K 72). Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtz u- lassung der Revision in dem vorgenannten Urteil zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche B e- deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rev i- sionsgerichts erfordert (§ 543 Ab s. 2 Satz 1 ZPO). Von einer n ä- heren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 3 - Gründe: Das Bundesverfassungsgericht (Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376) hat im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des oben bezeichneten Lichtbildes des Klägers das (Unte r- lassungs - )Urteil des Landgerichts Köln vom 3. April 2013 - 28 O 400/12 - und das die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts K öln vom 19. Dezember 2013 - 15 U 64/13 - aufgehoben, weil diese die Beklagte in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes verletzten. Deshalb ist im Streitfall die Revision zuzulassen, soweit die Beklagte zur Zahlung einer Geldentsch ädigung wegen der Veröffen t- lichung dieses Lichtbildes verurteilt worden ist. Dem Kläger wird anheimgestellt, die Klage im vorliegenden Rechtsstreit in Höhe der entsprechenden Verurteilung nebst anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zurückzunehmen. Galke Wellner Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 30.09.2015 - 28 O 2/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.07.2016 - 15 U 175/15 - 1 2
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