BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 353/01Verkündet am: 29. Oktober 2002H o l m e s,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein ZPO §§ 397, 402, 411 Abs. 3Dem Antrag einer Partei auf Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seinesschriftlichen Gutachtens ist grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn das Ge-richt das Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen Erläuterungsbedarf sieht.BGH, Urteil vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - OLG Celle LG Bückeburg - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 29. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Rich-ter Wellner, Pauge, Stöhr und Zollfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats desOberlandesgerichts Celle vom 17. September 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Klägerin begehrt wegen behaupteter ärztlicher Fehler die Zahlungeines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitereSchäden. Sie litt unter Senkungsbeschwerden und unterzog sich deshalb am18. Februar 1994 einer Unterleibsoperation in der Gynäkologischen Abteilungdes Kreiskrankenhauses St., dessen Träger der Erstbeklagte ist. Die von demZweitbeklagten vorgenommene Uterusexstirpation mit vorderer und hintererPlastik (Anheben der Harnblase und Festigung des Beckenbodens) verlief nachdem Operationsbericht komplikationslos. Es wurde ein suprapubischer Kathetergelegt, aus dem sich klarer Urin entleerte. Zwei Tage später stellten sichschmerzhafte Harnentleerungsstörungen ein. Am 1. März 1994 konnte die Klä-gerin tropfenweise Wasser lassen. Im Urin fanden sich Bakterien der Speciesstaphylococcus. Ab 4. März 1994 erfolgte eine antibiotische Behandlung. Am8. März 1994 entließ der Zweitbeklagte die Klägerin aus der stationären Be-handlung. Der Katheter verblieb bis zum 21. März 1994. Bei einer an diesemTage durchgeführten sonographischen Untersuchung wurde eine verdickte Bla-senwand festgestellt. Eine am 20. April 1994 vorgenommene Cystoskopie er-gab eine schwere Harnblasenentzündung. Röntgenologisch fanden sich eineStauung der Harnleiter beiderseits sowie eine Aufweitung des Nierenbecken-und Kelchsystems. Die Klägerin litt unter starken Schmerzen. Sie wurde am22. April 1994 in eine Urologische Klinik verlegt. Dort wurde eine massiv ent-zündliche Blasenschleimhaut mit massiver Gefäßinjektion und reichlich Fibrin-belägen festgestellt. Die Blase war extrem geschrumpft. Am 4. Juli 1994 er-folgte in der Universitätsklinik U. bei bereits deutlich eingeschränkter Gesamt-funktion beider Nieren eine Cystektomie mit gleichzeitiger Konstruktion einerorthotopen Ersatzblase. Die Neoblase erwies sich jedoch nach kurzer Zeit alsfunktionslos. Die Klägerin, der eine Miktion auch heute noch nur mit Hilfe eines - 4 -Katheters möglich ist, leidet seitdem an verschiedenen körperlichen und psy-chischen Beschwerden, die eine ständige ärztliche Behandlung erfordern.Die Klägerin hat dem Zweitbeklagten eine unzureichende Aufklärungüber Behandlungsalternativen und Operationsrisiken vorgeworfen und geltendgemacht, die Schrumpfblasenbildung sei vermeidbar gewesen. Diese könnezwei Ursachen haben: Entweder sei infolge mangelhafter Hygiene im Operati-onssaal ein äußerlich anzuwendendes Desinfektionsmittel in Harnröhre undBlase gelangt und habe dort Verätzungen hervorgerufen oder die Blase seidurch Naht- oder Narbenbildung unzureichend arteriell versorgt gewesen. Dasentzündliche Geschehen sei zudem verspätet festgestellt worden. Die antibioti-sche Behandlung sei nicht rechtzeitig eingeleitet worden und unzureichend ge-wesen. Der Katheter habe zu lange gelegen. Auch habe sie bei noch liegendemKatheter nicht aus der stationären Behandlung entlassen werden dürfen.Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. DasOberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegenwendet diese sich mit der Revision.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei vor der Opera-tion ordnungsgemäß und in ausreichender Weise aufgeklärt worden. Ein Be-handlungsfehler sei dem Zweitbeklagten und den anderen behandelnden Ärz-ten des Kreiskrankenhauses St. nicht unterlaufen. Auch habe die Klägerin am8. März 1994 ohne Sorgfaltsverstoß entlassen werden dürfen. Der Harnwegs-infekt habe keine weitere stationäre Behandlung erfordert. Die Klägerin habe - 5 -auch nicht dargelegt, welche für sie günstigen Auswirkungen eine weitereHospitalisierung gehabt hätte. Das Landgericht habe ohne Verfahrensfehler vonder Ladung des Sachverständigen Dr. K. zur Erläuterung seines Gutachtensabsehen dürfen. Die Klägerin habe - von einer für den Ausgang des Rechts-streits belanglosen Frage abgesehen - nicht vorgetragen, daß sie von demSachverständigen überhaupt noch etwas haben wissen wollen. Im übrigen sei-en ihre Einwendungen schon durch die schriftlichen Gutachten erschöpfendbeantwortet. Im Berufungsrechtszug hätte der Sachverständige nur geladenwerden müssen, wenn das Gericht selbst Erläuterungsbedarf gesehen hätte.Das sei nicht der Fall.II.Das Berufungsurteil hält einer Überprüfung nicht stand. Mit Recht rügtdie Revision, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer mündli-chen Befragung der gerichtlichen Sachverständigen abgesehen hat.1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für dieFrage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung desvon ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gerichtnoch Erläuterungsbedarf sieht oder ob gar zu erwarten ist, daß der Gutachterseine Auffassung ändert. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennendenSenats hat die Partei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397,402 ZPO einen Anspruch darauf, daß dem Sachverständigen die Fragen, diesie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortungvorgelegt werden (vgl. u.a. Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 - VI ZR50/96 - VersR 1997, 509 ff.; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998,342 und vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120, 121 f.). Dieses - 6 -Antragsrecht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (st. Rspr., vgl. BGHZ6, 398, 400 f.; 24, 9, 14; Senatsurteile vom 24. Oktober 1995 - VI ZR 13/95 -VersR 1996, 211, 212; vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - aaO und vom7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998, 342, 343).Hat das Landgericht einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung ei-nes Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gut-achtens nicht entsprochen, so muß das Berufungsgericht dem im zweitenRechtszug wiederholten Antrag stattgeben (Senatsurteil vom 24. Oktober 1995- VI ZR 13/95 - aaO). Beschränkungen des Antragsrechts ergeben sich nur ausden Gesichtspunkten des Rechtsmißbrauchs und der Prozeßverschleppung.Daß hier zu einer solchen Annahme Anlaß bestand, ergeben die Darlegungendes Berufungsgerichts nicht. Ein beabsichtigter Rechtsmißbrauch läßt sich auchnicht daraus herleiten, daß die Klägerin nicht mitgeteilt hat, welche Fragen demSachverständigen gestellt werden sollten. Es kann von der Partei, die einenAntrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, daß siedie Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im vorauskonkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtungsie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (BGHZ24, 9, 14 f.).Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen der Klägerin. Mit Rechtverweist die Revision darauf, daß die Klägerin im ersten Rechtszug mehrfachdie Ladung der Sachverständigen M. und K. zur Erläuterung ihrer Gutachtenbeantragt hat. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2000 hat sie sodann im ein-zelnen auf ihrer Meinung nach gegebene Unklarheiten innerhalb der einzelnenAusführungen des Sachverständigen K. und auf Widersprüche zu dem von ihrvorgelegten Privatgutachten Dr. Ka. hingewiesen. Über dieses Vorbringen - 7 -durfte sich das Landgericht nicht hinwegsetzen. Die Klägerin hat diesen Verfah-rensfehler in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich gerügt. Im Hinblick dar-auf hätte das Berufungsgericht dem Antrag auf Ladung der Sachverständigenentsprechen müssen, auch wenn es selbst die schriftlichen Gutachten für über-zeugend hielt (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - aaO).2. Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe zu Un-recht die Aufklärung über mögliche Infektionsrisiken als ausreichend angese-hen. Sie weist auch insoweit auf Widersprüche zwischen den gerichtlichen Gut-achten und dem Privatgutachten Dr. Ka. hin und rügt mit Recht, daß die Prob-lematik, ob eine Infektion der Harnblase zu einer Schrumpfblase führen kann,mit dem gerichtlichen Sachverständigen zu erörtern gewesen wäre. - 8 -III.Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Beru-fungsgericht zurückzuverweisen. Dabei werden die Parteien Gelegenheit ha-ben, zu den von der Revisionserwiderung angesprochenen Gesichtspunktenvorzutragen, insbesondere hinsichtlich eines Entscheidungskonflikts der Kläge-rin und der Frage, ob für die eingetretene Schädigung eine ihr seit 1992 be-kannte, für die behandelnden Ärzte aber nicht erkennbare Pyelonephritis ur-sächlich sein kann.Müller Wellner Pauge Stöhr Zoll
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