BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 353/09 Verk374ndet am: 22. Februar 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Abs. 2 Satz 1 Gb; 247 254 Dc; ZPO 247 287 Zur Sch344tzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte M344ngel der Sch344tzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 - LG Braunschweig AG Wolfenb374ttel - - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 7. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 19. November 2009 aufge-hoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Anschlussrevision der Kl344gerin gegen das vorgenannte Urteil wird zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsun-fall vom 8. Januar 2007, bei dem ihr Pkw besch344digt wurde. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers steht dem Grunde nach au337er Streit. Der Pkw wurde zur Reparatur in das in B. ans344ssige Autohaus V. gebracht, von 1 - - 3 dem die Kl344gerin am Folgetag ein Ersatzfahrzeug anmietete. Am 11. Januar 2007 ging der Kl344gerin das Gutachten des Sachverst344ndigen zu, in dem als Reparaturdauer f374nf Arbeitstage angegeben sind. Am 16. Januar 2007 ent-schloss sich die Kl344gerin zur Reparatur des Fahrzeugs. Diese dauerte bis zum 8. Februar 2007. Das Autohaus V. stellte der zum Vorsteuerabzug berechtigten Kl344gerin Mietwagenkosten f374r 31 Tage in H366he von 3.813,99 200 netto in Rech-nung. Davon ersetzte die Beklagte vor Klageerhebung 751,26 200, wobei sie von einer Mietdauer von 14 Tagen ausging. Der Restbetrag von 3.062,73 200 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 359,50 200 sind Gegenstand der Klage. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Landgericht ihr den Restbetrag des von dem Autohaus V. f374r die ersten 14 Tage der Mietzeit berechneten Mietzinses (1.298,34 200 netto) sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten zuerkannt. Die weitergehende Berufung hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Kl344ge-rin begehrt mit der Anschlussrevision die Verurteilung der Beklagten zur Zah-lung des vollen Klagebetrags. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht f374hrt aus, die Kl344gerin habe Anspruch auf Erstat-tung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. Erforderlich sei jedenfalls der dem Selbstzahler auf dem in seiner Lage zeitlich und 366rtlich relevanten Markt normalerweise angebotene Tarif, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunk-ten gebildet werde, mithin der sogenannte Normaltarif, auf den im Falle eines 3 - - 4 Unfalls pauschal ein prozentualer Aufschlag bis zu 30 % hinzuzusetzen sein k366nne. Der Normaltarif k366nne auf der Grundlage des gewichteten Mittels f374r das 366rtliche Postleitzahlengebiet der Schwacke-Liste 2006 ermittelt werden. Konkre-te Tatsachen, die gegen die Verwendung dieses Mietpreisspiegels spr344chen, seien nicht dargetan. Der von dem Autohaus V. berechnete Tarif liege im Be-reich der 130 %-Marge bezogen auf den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006. In Rechnung gestellt worden seien f374r 14 Tage 2.049,60 200 brutto. Aus der Schwa-cke-Liste ergebe sich f374r ein vergleichbares Fahrzeug der Gruppe 5 nach dem Moduswert ein Grundpreis von 507 200 brutto pro Woche, mithin f374r 14 Tage 1.014 200. Diesem Betrag seien entsprechend der Nebenkostentabelle 154 200 pro Woche f374r eine Vollkaskoversicherung sowie 15 200 pro Tag f374r einen zus344tzli-chen Fahrer und Kosten f374r Zustellung/Abholung in H366he von 62 200 hinzuzu-rechnen, so dass sich insgesamt 1.594 200 erg344ben. Unter Ber374cksichtigung ei-nes Aufschlags von 30 % errechne sich f374r 14 Tage ein Betrag von 2.155,92 200. Soweit die Kl344gerin den Ersatz von Mietwagenkosten f374r einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen verlange, sei die Klage unbegr374ndet. Dass eine Reparatur-dauer von 24 Tagen erforderlich gewesen sei, habe die Kl344gerin in erster In-stanz nicht hinreichend dargetan. Mit ihrem in der Berufungsbegr374ndung er-g344nzten Vorbringen zum Ablauf der Reparaturarbeiten sei sie gem344337 247 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. II. 1. Zur Revision der Beklagten: 4 Das angefochtene Urteil h344lt, soweit es zum Nachteil der Beklagten er-gangen ist, revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 - - 5 a) Allerdings ist die Bemessung der H366he des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach 247 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin 374berpr374fbar, ob der Tatrichter erhebli-ches Vorbringen der Parteien unber374cksichtigt gelassen, Rechtsgrunds344tze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren au337er Be-tracht gelassen oder seiner Sch344tzung unrichtige Ma337st344be zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12 und vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10). 6 Die Art der Sch344tzungsgrundlage gibt 247 287 ZPO nicht vor. Die Scha-densh366he darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsach-licher Erw344gungen festgesetzt werden und ferner d374rfen wesentliche die Ent-scheidung bedingende Tatsachen nicht au337er Acht bleiben. Auch darf das Ge-richt in f374r die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerl344ss-liche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl k366nnen in geeigneten F344llen Listen oder Tabellen bei der Schadenssch344tzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9 und vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22). Demge-m344337 hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Aus374bung des Ermessens nach 247 287 ZPO den "Normaltarif" grunds344tzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im ma337gebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverst344ndiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 Rn. 6; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, VersR 2007, 516 Rn. 8; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06, VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 22 und vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 7 - - 6 1054 Rn. 4). Er hat auch die Sch344tzung auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" grunds344tzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07, aaO Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9), was jedoch nicht bedeutet, dass eine Sch344tzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Sch344tzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (vgl. etwa OLG Saar-br374cken SVR 2010, 103 mit Anm. Nugel jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 1; LG Bie-lefeld NJW-Spezial 2009, 762) grunds344tzlich rechtsfehlerhaft w344re. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadenssch344tzung Verwendung finden k366nnen, bedarf nur der Kl344rung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte M344ngel der Sch344tzungsgrundlage sich auf den zu ent-scheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07, aaO Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO Rn. 19 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO Rn. 25 so-wie - VI ZR 7/09, aaO Rn. 19). b) Nach diesen Grunds344tzen, an denen festgehalten wird, ist der Tatrich-ter entgegen der Auffassung der Revision grunds344tzlich nicht gehindert, seiner Schadenssch344tzung gem344337 247 287 ZPO die Schwacke-Liste 2006 zugrunde zu legen. Die von der Beklagten gegen die Eignung dieses Mietpreisspiegels er-hobenen generellen Einw344nde h344lt der erkennende Senat f374r unbegr374ndet. Im Streitfall begegnet die Anwendung der Schwacke-Liste jedoch deshalb Beden-ken, weil die Beklagte - wie die Revision mit Recht geltend macht - deutlich g374nstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele f374r die von ihr geltend ge-machten M344ngel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 aufgezeigt hat. Sie hat umfassenden Sachvortrag dazu gehalten und Beweis daf374r angetreten, dass die Kl344gerin ein vergleichbares Fahrzeug f374r 14 Tage inklusive s344mtlicher Kilo- 8 - - 7 meter und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich g374nstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen h344tte anmieten k366nnen. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht nicht hinreichend gew374rdigt. Seine Beurteilung, die Beklagte habe nicht "eindeutig" behauptet, dass die von ihr aufgezeigten Angebote vom 10. September 2007 nicht nur zu Werbezwecken gedient, sondern am 9. Januar 2007 der Kl344gerin tats344chlich zur Verf374gung ge-standen h344tten, beruht auf einer Verkennung des Sachvortrags der Beklagten. Diese hat die Angebote zum Beleg ihrer Behauptung vorgelegt, dass der Kl344ge-rin die Anmietung eines Mietwagens bei Stationen in B. zu einem wesentlich g374nstigeren Preis m366glich gewesen w344re. Zum Beweis dieses Vortrages hat sie die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens beantragt. Damit hat sie hin-reichend deutlich gemacht, dass nach ihrem unter Beweis gestellten Vorbringen der Kl344gerin g374nstigere Tarife tats344chlich zur Verf374gung gestanden h344tten, als diese das Fahrzeug bei dem Autohaus V. in B. anmietete. Das Berufungsge-richt hat sich mit diesem Sachvortrag verfahrensfehlerhaft nicht in ausreichen-der Weise auseinandergesetzt. Dadurch verletzt es den Anspruch der Beklag-ten auf rechtliches Geh366r und 374berschreitet die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des 247 287 ZPO. c) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Beru-fungsgericht bei der Ermittlung des sog. Normaltarifs Nebenkosten f374r einen zus344tzlichen Fahrer und Kosten f374r Zustellung/Abholung ber374cksichtigt hat, oh-ne auf den Vortrag der Beklagten einzugehen, dass bei der Anmietung die Nut-zung durch einen weiteren Fahrer nicht vereinbart worden sei und die Kl344gerin das angemietete Fahrzeug tats344chlich auch allein benutzt habe und dass die Anmietung im Autohaus V. erfolgt und das Fahrzeug weder zugestellt noch ab-geholt worden sei. Auch insoweit ist die erfolgte Schadenssch344tzung nicht frei von Verfahrensfehlern. 9 - - 8 d) Deshalb war das Urteil des Landgerichts, soweit es dem Klagebegeh-ren stattgegeben hat, aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Dieses wird zu pr374-fen haben, ob sich aus dem 374bergangenen Vorbringen der Beklagten im vorlie-genden Fall gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 als Sch344tzungsgrundlage ergeben. 10 2. Zur Anschlussrevision der Kl344gerin: 11 a) Die Anschlussrevision, mit der die Kl344gerin den Ersatz von Mietwa-genkosten 374ber den vom Berufungsgericht als berechtigt erachteten Zeitraum von 14 Tagen hinaus begehrt, ist zul344ssig (247 554 ZPO). Sie betrifft entgegen der Auffassung der Anschlussrevisionserwiderung denselben Lebenssachver-halt und steht mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.). Gegenstand sowohl der Revision als auch der Anschlussrevision ist der Anspruch der Kl344ge-rin auf Ersatz der ihr infolge des Verkehrsunfalls vom 8. Januar 2007 entstan-denen Mietwagenkosten. 12 b) Die Anschlussrevision ist aber nicht begr374ndet. Das Amtsgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug nimmt, hat die Klage hinsichtlich der einen Zeitraum von 14 Tagen 374bersteigenden Mietdauer mit Recht abgewiesen. Seine Beurteilung, die Kl344gerin habe nicht hinreichend dargetan, dass f374r die Reparatur ihres Fahrzeugs 24 Tage erforderlich gewesen seien, h344lt revisions-rechtlicher Nachpr374fung stand. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision hat das Amtsgericht dabei die an einen schl374ssigen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen nicht 374berspannt. Angesichts der Tatsache, dass der vorgericht-lich beauftragte Sachverst344ndige die Reparaturdauer in seinem Gutachten mit 13 - - 9 nur f374nf Arbeitstagen angegeben hatte, h344tte es n344heren Vortrags dazu bedurft, weshalb die Reparatur tats344chlich wesentlich l344nger gedauert und zudem den von der Beklagten bei der Schadensregulierung zugestandenen Zeitraum von 14 Tagen deutlich 374berschritten hat. Trotz eines gerichtlichen Hinweises auf die Unzul344nglichkeit ihres Sachvortrags hat die Kl344gerin keine Begr374ndung f374r die tats344chliche Dauer der Reparatur genannt, sondern sich vielmehr darauf be-schr344nkt, die Arbeitsabl344ufe darzulegen. Dass die Vorinstanzen diesen Vortrag im Rahmen der tatrichterlichen Schadenssch344tzung gem344337 247 287 ZPO als un-zureichend erachtet und unter den Umst344nden des vorliegenden Falles eine Reparaturdauer von mehr als 14 Tagen f374r nicht erforderlich gehalten haben, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Eines weiteren gerichtli-chen Hinweises bedurfte es entgegen der Auffassung der Anschlussrevision nicht. Soweit die Kl344gerin ihren Sachvortrag zum Reparaturablauf in zweiter - - 10 Instanz erg344nzt hat, hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei die Voraus-setzungen f374r eine Zulassung dieses neuen Vorbringens gem344337 247 531 Abs. 2 ZPO verneint. Eines weiteren Eingehens auf diesen Vortrag bedurfte es vorlie-gend nicht. Galke Zoll Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: AG Wolfenb374ttel, Entscheidung vom 24.06.2008 - 16a C 295/07 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 19.11.2009 - 4 S 312/08 (34) -
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