BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL VIII ZR 353/12 Verkündet am: 6. November 2013 Ermel , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 269, 307 Abs. 1 und 2, § 309 Nr. 7 Buchst. b In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online - Shops eines Möbelhauses, das auf Wunsch des Kunden auch den Aufbau der gekauften Möbel beim Kunden anbietet, hält die Regelung "§ 4 Versand; Gefahrübergang; Versicherung (1 ) Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen veru r- sachte Verzögerungen nicht verantwortlich." der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB nicht stand. BGH, Versäumnisurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 353/12 - OLG Stuttgart LG Ellwangen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision de s Kläger s wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2012 im Koste n- punkt und inso weit aufgehoben , als zum Nachteil des Klägers e r- kannt worden ist . Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 10. Februar 2012 wird insg e- samt zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelver fahren zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: D er Kläger ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragener Verbraucher verband . Die B e- klagte betreibt al s M öbelhändlerin auch einen Online - Shop . In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für d en On line - Shop (im Folgenden: AGB Online - Shop) ist unter anderem geregelt : 1 - 3 - "§ 4 Versand; Gefahrübergang; Versicherung (1) Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportu n- ternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich." Auf der Website des Online - Shops (Stand: 4. Oktober 2011 ) heißt es u n- ter "Möbel online kaufen - Häufig gestellte Fragen" unter anderem: "Ist eine Montage der bestellten Ware möglich? Gerne können Sie die Montage Ihrer Möbel hinzu buchen. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit u n- serem Kundenservice auf ( " D er Kläger hält mehrere Klauseln der AGB Online - Shop - unter anderem die Regelung in deren § 4 Abs. 1 - für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel gegenüber Verbrauchern in A n- spruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der B e- klagten hat das Obe rlandesgericht die Klage - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - hinsichtlich § 4 Abs. 1 AGB Online - Shop abgewi e- sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt d er Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. En tscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Revision s- verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. I n- haltlich beruh t das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, so n- dern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.). 2 3 4 - 4 - I . Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Int e- resse, im Wesentliche n ausgeführt: § 4 Abs. 1 AGB Online - Shop sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht zu beanstanden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Klausel keine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB darstelle un d damit bereits nicht der Inhaltskontrolle unterliege. Denn die Beklagte gehe gegenüber ihren Kunden eine Schickschuld und keine Bringschuld ein. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 16. Juli 2003 (VIII ZR 302/02) der Ansicht, beim Versandhand el liege eine Bringschuld vor, eine A b- sage erteilt. Es b estehe kein Anlass, von dieser dogmatisch überzeugenden Lösung abzugehen. Der Umstand, dass vorliegend der Möbelhandel betroffen sei, rechtfertige es nicht, andere Grundsätze als beim Versandhandel al lgemein anzunehmen. Die Annahme, aus den Umständen ergebe sich, dass Erfüllungsort nach der Natur des Schuldverhältnisses der Wohnsitz des Käufers (bzw. der Liefe r- ort) und nicht der Sitz des Verkäufers sei, möge im Möbelhandel dann berec h- tigt sein, wenn w ie bei Einbauküchen V erträge nach individueller Beratung, die auf die örtlichen Gegebenheiten beim Kunden abgestimmt sei e n , geschlossen würden und die Küchen dann von der Händlerin nicht nur geliefert, sondern auch durch deren Mitarbeiter aufgebaut würde n und dies - wie bei Einbauk ü- chen - der Üblichkeit entspreche. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vo r- trag der Beklagten verkaufe die Beklagte aber in ihrem Online - Shop keine K ü- chen und müsse die Montage der im Online - Shop verkauften Möbel gesondert hinzu gebucht werden. Mithin liege entgegen der Auffassung de s Kläger s auch 5 6 7 8 - 5 - keine Erfüllungsort - Klausel vor, welche ohne sachlichen Grund von dem sich aus § 269 BGB ergebenden Erfüllungsort abweichen würde. Entgegen der Au f- fassung de s Kläger s habe sich hieran d urch Inkrafttreten des Schuldrechtsm o- dernisierungsgesetzes, insbesondere durch § 474 Abs. 2 BGB , nichts geändert. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Regelung in § 4 Abs. 1 AGB Online - Shop, nach der die Beklagte nur die re chtzeitige, or d- nungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet und für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht veran t- wortlich ist, hält der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht stand. Die Kla u- sel ist nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen. § 4 Abs. 1 AGB Online - Shop bezieht sich auch auf Kaufverträge, in d e- nen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet . Die Regelung benach teiligt den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von de r gesetzlichen Regelung über den Lei s- tungsort (§ 269 Abs. 1 BGB) abweicht und dadurch den Gefahrübergang (§ 446 BGB) zum Nachteil des Kunden verändert (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) . Hinzu kommt, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Ve r- schulden des Transportunternehmens entgegen §§ 278, 280 Abs. 1 BGB au s- schließt; insoweit verstößt die Regelung auch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buc hst. b BGB. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Verkäufer bei Geschäften im Versandhandel in der Regel keine Brin g- schuld , sondern nur eine Schickschuld übernimmt. 9 10 11 - 6 - Nach der Rechtsprechung des Senats begründet der Umstand, d ass es im Versandhandel typischerweise Aufgabe des Verkäufers ist, die Versendung der Kaufsache - auf eigene oder fremde Kosten - zu veranlassen, für sich allein nicht die Annahme, der Empfangsort solle auch Leistungsort (Erfüllungsort) für die Lieferpflicht des Verkäufers sein (arg. § 269 Abs. 3 BGB ; Senatsurteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 302/02, NJW 2003, 3341 unter II 3 b ). Aus § 447 BGB ergibt sich nichts anderes. Da der nach § 269 BGB zu bestimmende Leistung s- ort von § 447 Abs. 1 BGB ni cht berührt wird, hat auch die Regelung des § 474 Abs. 2 BGB, nach der die Anwendung des § 447 Abs. 1 BGB auf den Ve r- brauchsgüterkauf - zwingend (§ 475 Abs. 1 BGB) - ausgeschlossen ist, keine Auswirkungen auf den Leistungsort ( Senat surteil vom 16. Juli 200 3 - VIII ZR 302/02, aaO unter II 3 d). 2. Die Vermutung , dass im Zweifel auch im Versandhandel der Sitz des Verkäufers Erfüllungsort für die Verkäuferpflichten ist, greift aber nur ein, wenn ein (anderer) Ort für die Leistung weder von den Beteiligten bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu en t- nehmen ist ( § 269 Abs. 1 BGB; Senatsurteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 302/02, aaO). Letzteres ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat , wie die Revision mit Recht beanstandet, ve r- kannt, dass sich die Regelung in § 4 Abs. 1 AGB Online - Shop auch auf Kau f- verträge bezieht, in denen sich die Beklagte zur Montage der vom Kunden online bestellten Möbel verpflichtet. Aus der Natur eines solchen Vertrages ergibt sich , dass Leistungsort im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB der Ort ist, an dem die Beklagte die gekauften Möbel aufzubauen hat . Es handelt sich hie r bei - abweichend vom Regelfall des Versandhandels - nicht um eine Schic k schuld, sondern um eine Bringschul d der Beklag ten. 12 13 14 - 7 - a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise v erstanden werden. Dabei sind die Verständnismö g- lichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugr unde zu legen. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (st. Rspr.; Senatsurteil vom 12. Dezember 20 12 - VIII ZR 14/12, NJW 2013, 926 Rn. 13 mwN). b) Nach diesen Grundsätzen ist § 4 Abs. 1 AGB Online - Shop dahin au s- zulegen, dass sich die Regelung auch auf Kaufverträge bezieht, in denen sich die Beklagte zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden ver pflichtet. En t- gegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dieser Auslegung nicht en t- gegen, dass die Montage der im Online - Shop verkauften Möbel gesondert hi n- zu gebucht werden muss. Nach § 1 AGB Online - Shop sind die Verkaufsbedingungen der Beklagten nicht nur für alle Kaufverträge, Lieferungen und Dienstleistungen aufgrund von Bestellungen über den Online - Shop maßgebend (Absatz 1), sondern auch für alle zwischen dem Verkäufer und der Beklagten " im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinb arungen " (Absatz 2). Um eine im Zusamme n- hang mit dem Kaufvertrag getroffene Vereinbarung handelt es sich auch bei der Zusatzvereinbarung über die von der Beklagten auf der Website ihres Online - Shops angebotene Montage der bestellten Möbel beim Kunden. Schon a us § 1 Abs. 2 AGB Online - Shop ergibt sich deshalb für eine n durchschnittlichen Vertragspartner der Beklagten , dass die Verkaufsbedingu n- gen - damit auch § 4 Abs. 1 AGB Online - Shop - auch für Kaufverträ g e gelten, mit de nen sich die Beklagte nicht nur zur Lieferung, sondern auch zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet. Dass die entsprechende Zusatzv ereinb a- 15 16 17 18 - 8 - rung einer telefonischen oder anderweitigen Kontaktaufnahme mit dem Ku n- denservice der Beklagten bedarf, ändert daran nichts. Vielmehr verweist die Beklagte auf der Website des Online - Shops am Ende der Seite " Möbel online kaufen - Häufig gestellte Fragen " auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online - Shop . Auch dieser Hinweis legt das Verständnis nahe, dass sich § 4 Abs. 1 AGB Online - S hop auch auf Kaufverträge mit hinzu gebuchter Mo n- tageverpflichtung der Beklagten bezieht. c ) Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liegt , wie auch das Berufungsg e- richt mit Recht ang enommen hat, nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. D enn bei solchen Verträge n , bei denen Lieferung und Montage der Kaufsache untrennbar miteinander verbunden sind, kann die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leis tung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden , ob die Kaufsache ve r- tragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde . Dies rechtfertigt die Annahme einer Bringschuld (vgl. OLG Oldenburg, NJW - RR 1992, 1527 zur Lieferung und Mo n- ta ge von Möbel n , insbesondere Einbauküchen ). 3. Da sich § 4 Abs. 1 AGB Online - Shop, wie ausgeführt, auch auf Kau f- verträge bezieht, die eine Bringschuld der Beklagten zum Gegenstand haben, weicht die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ord nungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet, zum Nachteil des Kunden vom Leistungsort des § 269 BGB und der R egelung des § 446 BGB ab , nach der die Gefahr nicht schon mit der Übergabe an das Transportunterne h- men, sondern erst mit der Übergabe an den K äufer auf diesen übergeht . Darin liegt eine im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB unang e- messene Benachteiligung des Kunden , weil ein sachlicher Grund für die Abwe i- chung nicht gegeben ist . 19 20 - 9 - Soweit die Klausel darübe r hinaus bestimmt, dass die Beklagte für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich ist, schließt sie bei vereinbarter Bringschuld entgegen §§ 278, 280 Abs. 1 BGB - ebenfalls in sachlich nicht gerechtfertigter Weise - die Vera ntwortung der B e- klagten für den Transport der Kaufsache aus ; auch insoweit ist § 4 Abs. 1 AGB Online - Shop wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners der Beklagten unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB). Da r- über hinaus verstö ßt d er Haftungs ausschluss gegen d a s Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB. III. Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Festste l- lungen nicht zu tref fen sind (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Da auch die Regelung in § 4 Abs. 1 AGB Online - Shop unwirksam ist, ist die Berufung der Beklagten ge - 21 22 - 10 - gen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts insgesamt zurückz u- weisen. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 10.02.2012 - 5 O 234/11 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2012 - 2 U 45/12 -
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