BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 353/12 Verkündet am: 22. Januar 2015 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 B, 157A; VOB/B ( 2002) § 1 Nr. 3, 4 Haben die Parteien eines Bauvertrags mit funktionaler Ausschreibung eine ergä n- zende Preisabsprache zu einem bestimmten Montagevorgang getroffen, liegt hie r- in nicht ohne Weiteres eine abändernde Vereinbarung oder eine Anordnung des Auftra ggebers über die Art der Ausführung. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 353/12 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au f d ie mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2015 durch die Richter Dr. Eick , Halfmeier, Pr of. Dr. Jurge leit und die Richterin nen Graßnack und Sacher für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. November 2012 aufgeho ben und wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung de r Klägeri n wird das Urteil der 1. Zivil - kammer des Landgerichts Dresden vom 12. Juni 2012 ab - geändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffene Vereinbarung vom 28./29. August 2008 zur Baum aßnahme "Verkehrszug W . b rücke, Planungsabschnitt I, Los 1 Straßenbau, Ingenieurbau, Tiefbau" ("Stahlbauve r- einbarung" oder "Nachtrag 101") keine Anordnung oder Vereinbarung der Parteien als Grundlage eines Vergütungsanspru chs nach § 2 Nr. 5 und/ oder Nr. 6 VOB/B ( 2002 ) enthält, mit der die in den Ausschre i- bungsunterlagen vorgesehene Montagetechnologie hinsichtlich des Einschwimmvorgangs des Stromfe l- des (Einschwimmen des Stromfeldes als Gesamtko n- struktion an Stelle des sukzessiven Einschwimmens ein zelner Teile der Konstruktion) abgeändert worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Die Parteien streiten um die Auslegung einer Vereinbarung über einen Nachtrag beim Bau der W . - B rücke in D. Die W. - Brüc ke sollte aus den beiden jeweils bis zum Flussufer reiche n- den Vorlandbrücken und einem den Flusslauf ohne Zwischenstütze überspa n- nenden Brückenbogen, dem sog enannten Stromfeld, bestehen. Die Klägerin als Bauherrin für die W . - Brücke schrieb im Sommer 2005 d ie Baumaßnahme "Ve r- kehrszug W . - B aus . Der Aufforderung zur A n- gebotsabgabe vom 9. September 2005 lag en unter anderem eine Leistungsb e- schreibung , zu deren Inhalt auch eine Bau beschreibung gehörte, und ein Mo n- tagegrobkonzept bei . In der Baubeschreibung heißt es auf Seite 65 unter 3.3.3: " Grundsätzlich bleibt die Art des Bauvorgangs dem AM überlassen. Falls der Bieter das Montagegrobkonzept übe r- nimmt, hat er es eigenverantwortlich auf Durchführbarkeit zu überprüfen. " De r Montagevorgang des Stromfelde s wird als "Einschwimmen " bzw. " Einschwimmvorgang " bezeichnet. Das M ontagegrobkonzept sah vor, das Stromfeld nicht als vormontierte Gesamtkonstruktion einstufig, sondern sukze s- siv in einzelnen Teilen mithilfe eines schwimmend en Floß es (Ponton s ) in die Endposition über dem Fluss zu bewegen und zu montieren . Die Beklagte reichte im Novemb er 2005 ein Angebotsschreiben ein . In dem beigefügten Leistungsverzeichnis war unter der Position 6.7.20, " Ein ba u- vorgang des Stromfeldes " , e in Betrag von 631.250 Die Bekla g- te erhielt nach Verzögerungen im Vergabeverfahren im Juli 2007 den Zuschlag. Die VOB/B war Bestandteil des Vertrags. 1 2 3 4 - 4 - Im Oktober 2007 übersandte die Beklagte der Klägerin ihre Bauwerksb e- schreibung, in der s i e darauf hinwies, dass das Stromfeld am Ufer vor montiert und in einem Arbeitsschritt eingeschwemmt werden soll t e. Die Klägerin stimmte d em in einer Bespre chung am 10. Dezember 2007 zu, wies aber darauf hin, dass sich aus ihrer Zustimmung zu dem gegenüber d em Montagegrobkonzept geänderten Montageablauf keine wirtschaftlichen, organisatorischen oder tec h- nischen Auswirkungen für sie er geben dürften . Nachfolgend verzögerte sich die Bauausführung weiter . Währenddessen stiegen die Stahlpreise auf dem Weltmarkt stark an. Am 30. Juli 2008 unterbre i- tete die Beklagte der Klägerin ein Angebot betreffend Mehrkosten, das eine n Anhang über die " Mehrkosten bei der Herstellung der Stahlkonstruktion " en t- hielt. Darin war unter der Position 6.7.20 (" Einbauvorgang des Stromf eldes " ) der ursprüngliche Preis von 631.250 durch den Betrag von 932.200 ersetzt . Diese Summe entsprach dem beigefügten Angebot der Subunternehmerin D . - GmbH , die die Montage des Stromfeldes zu jenem Preis für einen einstuf i- gen Einschwimmvorgang anbot . Nach weiteren Verhandlungen der Parteien legte die Beklagte unter dem 28. August 2008 ein neuerliches " Angebot zur Herstellung der Stahlkonstruktion durch einen Nachunternehmer " vor, welches eine Nachtragsvergütung über mehr als 12 Mi o . netto auswies . Im Anhang zu den "Mehrkosten bei der He r- stellung der Stahlkonstruktion" sah die ses Angebot unter Ziff. 6.7.20 den bereits im Angebot vom 30. Juli 2008 genannten Preis von 932.200 Angebot der D . - GmbH mit der Bezugnahme auf den einstufigen Einschwim m- vorgang n icht mehr beilag. D ie Klägerin nahm das Angebot am 29. August 2008 an . Das Landgericht hat die Klage der Klägerin auf Feststellung, dass die Vereinbarung vom 28./29. August 2008 (im Folgenden: Stahlbauvereinbarung ) 5 6 7 8 - 5 - keine Anordnung der Klägerin im Sinne von § 2 Nr. 5 und/oder Nr. 6 VOB/B ( 2002 ) sei und keine Vereinbarung betreffend einer Änderung der Montag e- technologie im Hinblick auf den Einschwimmvorgang des Stromfeldes dar stelle , als unzulässig abgewiesen. D ie Berufung der Klägerin hat das B erufungsgericht mi t der Maßgabe zurückgewiesen , dass die Klage hinsichtlich der begehrten Feststellung, die Stahlbauvereinbarung enthalte keine Vereinbarung der Parte i- en über eine Änderung der Montagetechnologie , nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen werd e. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Feststellungsanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. Das B erufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt : Der Haupta ntrag der Klägerin, soweit dieser sich auf die Feststellung b e- ziehe , in der Stahlbauvereinbarung liege keine Vereinbarung der Parteien über einen bestimmten Einschwimmvorgang des Stromfeldes, sei zulässig. Die Ber u- fung sei allerdings im Ergebnis erfolglos und führe lediglich zu einer Klarstellung des Tenors, da das Feststellungsbegehren der Klägerin nicht begründet sei. Zwar seien in der Baubeschreibung bindende Vorgaben für den Ei n- schwimmvorgang des Stromfeldes nicht enthalten, sondern die Art des Ein - 9 10 11 12 - 6 - schwimmvorgangs sei der Beklagten als Auftragnehmerin überlassen worden . Auch habe die Klägerin anlässlich der Besprechung im Dezember 2007 ihr Ei n- verständnis zu der Absicht der Beklagten, den Einschwimmvorgang nicht wie im Grobkonzept vorgesehen mehrs tufig, sondern einstufig vorzunehmen, unter de n Vorbehalt gestellt, es dürften sich keine wirtschaftlichen, organisatorischen oder technischen Auswirkungen für die Klägerin ergeben. Allerdings sei die Klägerin später von dieser ursprünglichen Einschränkung abgerückt. Das erg e- be sich daraus, dass im Nachtragsangebot der Beklagten vom 30. Juli 2008 unter der Position 6.7.20 für die Montage des Stromfeldes ein neuer Preis von 932.200 Angebot der D . - GmbH als mögliche Subunternehmerin der Beklagten beigel e- gen habe, ausweislich dessen sich der erhöhte Preis für die Montage auf ein einstufiges Einschwimmen des Stromfeldes bez og . Diese Position sei unverä n- dert in die Stahlbauvereinbarung übernommen worden . In dem Angebot der D . - GmbH sei ausdrücklich aufgeführt, dass das Montagekonzept von einer Variante ausgehe, bei der eine komplette Vormontage im Vorlandbereich erfo l- ge. Dies und nicht etwa eine allgemeine Erhöhung des Stahlpreises sei Grund für die prei sliche Veränderung. Durch die Preisabsprache zu einer bestimmten Art und Weise des Einschwimmvorgangs sei auch dieser Vorgang selbst B e- standteil der Vereinbarung. In der Stahlbauvereinbarung liege damit eine Abä n- derung der ursprünglichen Regelung der Leis t ungsbe schreibung . D ie weitere von der Klägerin begehrte Feststellung, in der Stahlbauve r- einbarung liege keine Anordnung im Sinne der § 2 Nr. 5 und/oder Nr. 6 VOB/B ( 2002 ) , sei unzulässig. I m Rahmen der Feststellungsklage könnten einzelne rechtserheblic he Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bl o- ße Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs nicht Inhalt eines Festste l- lungsurteils sein . 13 - 7 - II. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass die von der Klägerin beantragte Feststellung, in der Stahlbauvereinbarung liege keine Vereinbarung der Parteien über einen bestimmten Einschwimmvorgang des Stromfeldes, sich auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältni s gemäß § 256 Abs. 1 ZPO bezieht und die Klage insoweit zulässig ist. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist dagegen seine Annahme, der Festste l- lungsantrag der Klägerin sei unzulässig, soweit die Klägerin die Feststellung begehre, in der Stahlbauvereinbarung liege keine Anordnung im Sinne de s § 2 Nr. 5 und/oder Nr. 6 VOB/B (2002) , mit der eine Änderung der in den Au s- schreibungsunterlagen vorgesehenen Montagetechnologie angeordnet werde. a) Eine Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen. Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht en t- springen kann (Zöller/Greger, Z PO, 30. Aufl., § 256 Rn. 3). Nur das Rechtsve r- hältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein, nicht Vorfragen oder ei n- zelne Elemente (BGH, Urteil e vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, BauR 2013, 987 Rn.16 = NZBau 2013, 300; vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93 , NJW 1995, 1097 ; vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 49/84, NJW - RR 1986, 104, 105; vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, 332 ), wohl aber einzelne Rec h- te, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie Inhalt und Umfang einer Leistungspflich t (BGH, Urteil vom 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80, NJW 1984, 1556; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 179/98, NJW 2001, 221, 222). 14 15 16 17 - 8 - b) Die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass in der Stahlbauve r- einbarung keine Anordnung nach § 2 Nr. 5 und/oder Nr. 6 VOB/B (2002) liegt, stellt ein nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Feststellungsa n- trag der Klägerin insoweit nicht auf die negative Feststellung gerichte t , dass eine Anord nung im Sinne de s § 2 Nr. 5 oder Nr. 6 VOB/B (2002) nicht vorliegt. Der Senat kann den Feststellungsantrag als Prozesserklärung selbständig au s- legen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, juris Rn. 50; Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 9/13, NJW 2014, 2732 Rn. 11; Urteil vom 20. November 1997 - VII ZR 26/97, BauR 1998, 368, 369). Mit der begeh r- ten Feststellung geht es der Klägerin der Sache nach um die Klärung d er Fr a- ge, ob die Stahlbauverein barung eine Anordnun g enthält, die eine Abänderung des ursprünglichen Vertragsinhalts hinsichtlich der von der Beklagten für die Leistungserbringung zu verwendenden Technologie bewirkt hat, die Grundlage von Ansprüchen der Beklagten nach § 2 Nr. 5 oder Nr. 6 VOB/B (2002) sein kann. Die Frage, ob sich der von der Beklagten geschuldete Leistungsinhalt durch eine Anordnung der Klägerin gemäß § 1 Nr. 3 oder 4 VOB/B (2002) g e- ändert hat mit der Folge, dass der Beklagten Vergütungsansprüche nach § 2 Nr. 5 oder Nr. 6 VOB/B (2002) zust ehen, stellt ein feststellungsfähiges Recht s- verhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar. 2. Die Feststellungsklage ist mit diesem Inhalt auch begründet. Die im Vertrag vorgesehene Montagetechnologie hinsichtlich des Einschwimmvo r- gangs des Stromfeldes i st weder durch eine Anordnung der Beklagten gemäß § 1 Nr. 3 oder Nr. 4 VOB/B (2002) noch durch eine Vereinbarung der Parteien abgeändert worden. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, die Pa r- teien seien durch die von ihnen unterzeichnete Stahlbauv ereinbarung von dem ursprünglichen Vertragsinhalt abgerückt und hätten als Art der Bauausführung verbindlich eine einstufige Montage des Stromfeldes vereinbart. 18 19 20 - 9 - a) Die Auslegung eines Vertrages obliegt dem Tatrichter. Eine revision s- rechtliche Überprüfun g findet nur dahin gehend statt, ob Verstöße gegen geset z- liche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfa h- rungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahren s- fehlern beruht (BGH, Urteil e vom 26. Juni 2014 - VII ZR 289/12, BauR 2014, 1773 Rn. 13 = NZBau 2014, 555; vom 12. September 2013 - VII ZR 227/11, BauR 2013, 2017 Rn. 11 = NZBau 2013, 695 m.w.N. ). Zu diesen Auslegung s- grundsätzen gehört , dass neben den beiderseitigen Interessen in erster Linie der von den Partei en gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende o b- je k tiv erklärte Wille der Parteien zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil e vom 15 . Januar 2013 - X I ZR 22/12, NJW 2013, 1519 Rn. 36; vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18; vom 17. Dezembe r 2009 - IX ZR 214/08, NJW - RR 2010, 773 Rn. 14 ) . b) Das Berufungsurteil beruht auf derartigen Auslegungsfehlern. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung sowohl den sich aus dem Wortlaut der Stahlbauvereinbarung ergebenden Willen als auch die bei derseit i- ge Interessenlage der Parteien außer Acht gelassen. Die Stahlbauvereinbarung enthält bei zutreffender Auslegung keine Abänderung der durch die funktionale Ausschreibung festgelegten Leistungspflichten der Beklagten in Bezug auf den Einschwimmvorgan g. Der Senat kann die Stahlbauvereinbarung selbst ausl e- gen, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. aa) Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagten nach dem Inhalt der Baubeschreibung die Wahl überlassen, die Montage des Stromfeldes entweder einstufig als vormo n- tierte Gesamtkonstruktion oder sukzessiv in Teilen mithilfe eines Schwimmpo n- tons vorzunehmen. Mit ihrer in der Besprechung vom 10. Dezember 2007 e r- klärten " Zustimmung " zum Vorsch lag der Beklagten, abweichend von dem in 21 22 23 24 - 10 - der Baubeschreibung enthaltenen Montagegrobkonzept einen einstufigen Ei n- schwimmvorgang zu wählen, hat die Klägerin diese Art der Ausführung der A r- beiten lediglich ge billigt , ohne diese jedoch verbindlich anzuordn en. Dies ergibt sich aus der hiermit verbundenen Erklärung der Klägerin, dass sich gegenüber dem Montagegrobkonzept aufgrund des geänderten Einschwimmvorgangs ke i- ne negativen wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Folgen erg e- ben dürften. Die Klägerin hat damit klargestellt, dass sie mit ihrer Billigung der von der Beklagten vorgeschlagenen Vorgehensweise keine Verantwortung für die Geeignetheit dieser Maßnahme oder die sich aus der Wahl dieser Montag e- technologie möglicherweise ergebenden Mehrk osten übernehmen wollte. bb) Davon ist die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch durch die Unterzeichnung der Stahlbauvereinbarung nicht abgerückt. (1) Die von den Parteien im August 2008 geschlossene Stahlbauverei n- barung enthält n eben neuen Fertigstellungsterminen und Regelungen über Za h- lungsbedingu ngen und Sicherheitsleistungen für Nachunternehmer unter Punkt 2 i n Verbindung mit der Anlage 1 neue Einheitspreise für den Stahlbau, d.h. Material, Fertigung und Montage inklusive zugeh örender Planung. In der Anl a- ge 1 sind Mehrkosten für die Herstellung der Stahlkonstruktion für zahlreiche Positionen im Umfang von insgesamt mehr als 12 Mio aufgeführt, wovon mehr als 9 Mio alleine auf gestiegene Stahlpreise für die Stahlkonstruktion (Position 6.2. 10) entfallen. Daneben enthält die Anlage 1 auch neue Preise für einige vom Stahlpreis unabhängige Positionen, darunter für die Position 6.7.20, " Einbauvorgang des Stromfeldes " an stelle der ursprünglichen Vergütung von 631.250 nunmehr 932. 200 . I m Hinblick auf einen weiteren Montagevorgang, die Montage de r Strom brücke , wird unter Punkt 2.6 festgelegt , dass dies e nu n- mehr zeitgleich mit einer Vorlandbrücke erfolgen muss und die sich daraus e r- gebenden Mehrkosten von der Klägerin vergütet werd en. 25 26 - 11 - In Nr. 2.1 der Stahlbauvereinbarung heiß t es: " Es werden für den Stah l- " , während nach Nr. 5 der Stahlbauvereinbarung im Übrigen die Bedingungen des Hauptauftrags gelten sollten . Mit dem Wortlaut von Nr. 2.1 ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts daher unvereinbar, in die Stahlbauvereinbarung über eine Änderung der Vergütung hinaus auch eine Abänderung des vertra g- lich vereinbarten Leistungsinhaltes betreffend den Monta gevorgang des Stro m- feldes hineinzulesen. (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien d adurch, dass sie in der Stahlbauvereinbarung den neuen Preis für den Ei n- schwimmvorgang mit dem Betrag angesetzt haben, der sich aus dem der K l ä- gerin bekannten Angebot der D. - GmbH ergab, das sich auf einen einstufigen Einschwimmvorgang bezog, diese Art der Ausführung nicht zugleich zum B e- standteil der Stahlbauvereinbarung gemacht. Die Ansicht des Berufungsg e- richts, eine Preisabsprache der Vertra gsparteien zu einer bestimmten Art und Weise der Bauausführung führe ohne W eiteres dazu, dass diese Ausführung s- art verbindlich angeordnet werde, ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Ob eine Anordnung des Auftraggebers in Bezug auf die Art der Baua usführung vorliegt, ist von der Frage zu trennen, welchen Preis die Parteien für eine b e- stimmte Art der Bauausführung vereinbaren. Anhaltspunkte für eine von der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung abweichende Anordnung der Kläg e- rin in Bezug auf die die Beklagte treffenden Leistungspflichten lassen sich der getroffenen Preisabsprache in Bezug auf den Einschwimmvorgang unter B e- rücksichtigung des mit der Vereinbarung verfolgten Zwecks nicht entnehmen. D as Interesse der Parteien bestand darin , für den vo n der Beklagten mit Bill i- gung der Klägerin vorgesehenen einstufigen Einbau des Stromfeldes einen h ö- heren Preis zu vereinbaren. Die Klägerin hat - auch für die Beklagte erkennbar - mit der Vereinbarung dagegen nicht das Risiko für die Geeignetheit der von d er 27 28 - 12 - Beklagten vorgeschlagenen Vorgehensweise und sämtliche sich aus dieser Art der Montage des Stromfeldes möglicherweise ergebenden Mehrkosten übe r- nehmen wollen. (3) Eine Anordnung der Klägerin in Bezug auf die Art der Bauausführung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht in der Regelung in Nr. 2.6 der Stahlbauvereinbarung enthalten. Diese Vereinbarung betrifft nicht die Art und Weise des Einschwimmvorgangs, sondern die organisatorische Einbettung eines weiteren Montagevorgangs in den Ba uablauf. Eine verbindliche Vorgabe der Klägerin gegenüber der Beklagten zur Montage des Stromfeldes ist hier mit n icht verbunden. (4) Es fehlt anders als von der Revisionserwiderung vorgetragen auch nicht an einem Grund dafür, warum die Klägerin sich mi t der Stahlbauvereinb a- rung zur Zahlung einer erhöhten Vergütung verpflichtete. Die Bereitschaft der Klägerin, für die gegenüber dem Ausgangsvertrag unveränderte Leistung eine erhöhte Vergütung zu zahlen, begründet sich nachvollziehbar daraus, dass es aufgr und der Verschiebung der Bauzeit um mehrere Jahre zu einer enormen Erhöhung nicht nur der Stahl - , sondern auch der Lohn - und Betriebskosten s o- wie zu Kapazitätsengpässen bei den ARGE - Mitgliedern gekommen war . Soweit das Berufungsgericht feststellt, die Kläg erin könne sich für diese Behauptung nicht auf das Protokoll der Beratung vom 1. Juli 2008 stützen, bindet diese Feststellung den Senat nicht, da sie widersprüchlich ist (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 559 Rn. 18). Denn das Berufungsgericht bezieht sich im gle i- chen Satz darauf, dass im Protokoll vom 1. Juli 2008 unter Nr. 4 festgehalten sei, die Beklagte habe mit der Begründung, als Folge der Bauzeitverschiebung seien die Lohn - und Betriebskosten gestiegen, ein Nachtragsangebot zur Mo n- tage der Stahlk onstruktion angekündigt. Daraus ergibt sich aber, dass die Kl ä- gerin sich zum Beleg ihrer Behauptung über den Grund der Preissteigerung 29 30 - 13 - sehr wohl auf das Protokoll vom 1. Juli 2008 stützen kann, da die von der B e- klagten in jener Besprechung vorgebrachten Gründe für die Preissteigerung dort genau wie von der Klägerin vorgebracht protokolliert sind. Gleichzeitig sollte mit der Stahlbauvereinbarung auch ein etwaiger Ve r- zögerungsschaden der Beklagten, der durch di e mehrjährige Bauzeitverschi e- bung entstanden sein konnte, pauschal mit abgegolten sein. Dass Mehrverg ü- tung und Verzögerungsschaden im Fall der Einschwimm - Montage nach den geänderten Montagekosten des Nachunternehmers berechnet wurden, steht der Auslegung n icht entgegen , dass sie keine Änderun g des vertraglichen Lei s- tungsumfangs durch Anordnung oder Vereinbarung beinhaltet. 3. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, weil die A ufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Enden t- scheidung reif ist. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und dem in der Hauptsache gestel lten Feststellungsantrag der Klägerin wie aus dem Tenor ersichtlich stat t- zugeben. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist dahin zu fassen, dass festg e- stellt wird, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffene Verei n- barung vom 28./29. August 2008 zur Baumaßnahme "Verkehrszug W . brücke, Planungsabschnitt I, Los 1 - Straßenbau, Ingenieurbau, Tiefbau" ("Stahlbauvereinbarung" oder "Nachtrag 101") keine Anordnung oder Vereinbarung der Parteien als Grundlage eines Vergütungsan spruchs nach § 2 Nr. 5 und/oder Nr. 6 VOB/B ( 2002 ) enthält, mit der die in den Ausschreibung s- unterlagen vorgesehene Montagetechnologie hinsichtlich des Einschwimmvo r- gangs des Stromfeldes (Einschwimmen des Stromfeldes als Gesamtkonstrukt i- on an Stelle des su kzessiven Einschwimmens einzelner Teile der Konstruktion) abgeändert worden ist. 31 32 33 - 14 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 12.06.2012 - 1 O 2359/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 15.11.2012 - 9 U 1063/12 - 34
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