ECLI:DE:BGH:2017:131217UIVZR353.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 353/15 Verkündet am: 13. Dezember 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann , die Richterin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2017 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1 . Z i- vilkammer des Landgerichts Rottweil vom 1. Juli 2015 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für d as Revisionsverfahren wird auf Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten , einem Versicherung s- verein auf Gegenseitigkeit, die Rückzahlung von Versicherungsbeitr ä- gen. Sie beantragte am 21. Juli 2009 bei dem Beklagten den A bschluss einer Rentenversicherung. Der Beklagte nahm den Antrag an und übe r- 1 2 - 3 - sandte der Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2009 den Versicherung s- schein mit weiteren Informationen zur Versicherung . Im Policenbeglei t- schre iben befand sich eine fettgedruckte Wi derrufsbelehrung. Die Kläg e- rin zahlte fortan die Versicherungsbeiträge. Mit Schreiben vom 19. März 2013 erklärte sie den "Widerspruch/ Rücktritt/Widerruf", hilfsweise die Kündigung des Vertrages. Der Bekla g- te zahlte daraufhin 7.552,12 Mit der Klage verlangt die Klägerin, soweit für das Revisionsve r- fahren noch von Interesse, die Rückzahlung aller auf den Vertrag gelei s- teten Bei träge nebst Zinsen abzüglich der erhaltenen Zahlung, insgesamt In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der R e- vision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebu ng des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der von der Klägerin e r- klärte Widerruf sei nicht fristge recht erfolgt. Die Widerrufsbelehrung sei inhaltlich und drucktechnisch nicht zu b eanstanden . Es sei ausreichend, wenn sie zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt werde, da 3 4 5 6 7 - 4 - zu diesem Zeitpunkt der Vertrag geschlossen werde. In diesem Moment müsse de m Versicherungsnehmer klar sein, dass er sich durch Widerruf nunmehr noch innerhalb der Widerrufsfrist vom Vertrag lösen könne. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht die Klage nicht abweisen. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass der Widerruf der Klägerin verfristet war. a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 28. Juni 2017 (IV ZR 440/14, VersR 2017, 997 , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ) entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG auch dann mit dem Z u- gang der Widerrufsbelehrung und der weiteren dort genannten Unterl a- gen, wenn der Versicherer ent gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Vers i- cherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen mitgeteilt hat (aaO Rn. 30 ff.). b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellung en des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit dem Versicherungsschein e i- ne inhaltlich und drucktechnisch ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten. Die Revision stellt auch nicht in Frage, dass neben der Wide r- rufsbelehrung die weiteren in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG genannten U n- terlagen mit dem Versicherungsschein zugegangen sind. 8 9 10 11 - 5 - 2 . Jedoch hat sich das Berufungsgericht bislang nicht damit b e- fasst, ob der Kläger in aufgrund der verspät eten Mitteilung der in § 7 Abs. 1, 2 VVG genannten Vertragsbestimmun gen und Informationen g e- gebenenfalls ein auf Vertragsaufhebung gerichteter Schadensersatza n- spruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB zustehen könnte . D ie Kläger in hat jedenfalls die erst nach Abgabe ihrer Vertrag s- erklärung erfolgte Mitteil ung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch als schadensersatzbegründende Pflichtverletzung geltend gemacht . a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 28. Juni 2017 (IV ZR 440/14, VersR 2017, 997) entschieden und im Ei n- zel nen begründet hat, kann eine Verletzung der Rechtsp flicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG einen Schadensersatzanspruch auf Vertragsaufh e- bung auslösen, ohne dass die Widerruf sregeln der §§ 8, 9 VVG eine Sperrwirkung dagegen entfalten ( vgl. aaO Rn. 35 f.). Diese P flicht hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts objektiv verletzt, da er der Klägerin die Vertragsbedingungen und weiteren Info r- mationen erst mit dem Versicherungsschein übersandt hat. Das gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutete Versc hulden des Versicherers hätte der Beklagte zu widerlegen. Da das Berufungsgericht einen Schadense r- satzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer verspäteten Information nicht in Erwägung gezogen hat, hatte er bisher keinen Anlass, dazu vo r- zutragen. b) Der auf Rückabwicklung des Vertrages aufgrund einer Verle t- zung von Informationspflichten gerichtete Schadensersatzanspruch setzt außerdem einen Vermögensschaden voraus; hierfür genügt jeder wir t- schaftliche Nachteil, der für den Gläubiger mit dem aufgrund der Pflich t- verletzung eingegangenen Vert rag verbunden ist (aaO Rn. 37 m.w.N. ). 12 13 14 - 6 - Ein solcher Nachteil lässt sich dem Vortrag der Klägerin bisher nicht en t- nehmen, doch wird ihr insoweit noch Gelegenheit zur Stellungnahme g e- geben werden müssen. c) Der Umstan d, dass der Versicherungsnehmer die Vertragsb e- stimmungen und Informationen erst nach Abgabe seiner Vertragserkl ä- rung erhalten hat, muss ursächlich für den geltend gemachten Schaden gewesen sein. Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass er den Vertrag bei rechtzeitiger Information nicht geschlossen hätte (aaO Rn. 38 m.w.N. ). Ob er sich dabei auf die Vermutung aufk lärungsg e- rechten Verhaltens berufen kann, hängt vom Inhalt der verspätet mitg e- teilten Vertragsbedingung oder Information ab, auf die der Versich e- rungsnehmer einen Schadensersatzanspruch stützen will (aaO). 15 - 7 - III. D as Berufungsgericht wird daher nach Zu rückverweisung der Sache die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs zu prüfen haben ; hierzu wird es den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Ste l- lungnahme zu geben haben . Mayen Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Oberndorf am Neckar, Entscheidung vom 23.12.2014 - 2 C 253/13 - LG Rottweil, Entscheidung vom 01.07.2015 - 1 S 10/15 - 16
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