ECLI:DE:BGH:2018:210318UIVZR353.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 353/16 Verkündet am: 21. März 2018 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 5a Abs. 2 Satz 4 (F.: 2. De zember 2004); BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 3 Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensve r- sicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. muss sich der Versicherungsne h- mer auch erhebliche oder vollständige Fon dsverluste bereicherungsmindernd anrec h- nen lassen (Fortführung des Senatsurteils vom 11. Nove m ber 2015 - IV ZR 513/14). BGH, Urteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat d urch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2018 für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des O berla n- desgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom 24. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 18.692, 2 7 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagenden Eheleute b egehren von de m b eklagten Versicherer aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versich e- rungsbeiträge zweier fondsgebundener Lebensversicherungen . D iese wurden jeweils mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2005 im so genannten Policenmodell gemäß § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden : § 5a VVG a.F.) ab geschlossen . Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erhielten 1 2 - 3 - d ie Kläger keine ordnungsgemäße Be lehrung über das Widerspruch s- recht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. D ie Kläger leisteten in der Folgezeit die Einmalprämie in Höhe von je 10.000 die Beklagte nach Abzug von Risiko - , Abschluss - und Verwaltungskosten in de m von den Klägern bei Ant ragstellung je weils gewählten Fonds anlegte. Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 kündigte d i e Beklagte die Verträge, da der Fonds liquidiert worden und der aktuelle Depotwert daher unter den bedingungsmäßen Mindestdepotwert auf 0 gesunken sei. D ie Kläger erklärten mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 den Widerspruch nach § 5a VVG a.F., den d i e Beklagte zurückwies. Mit ihrer Klage verlang en d ie Kläger Rückzahlung ihrer auf die Ve r- träge geleisteten Beiträge abzüglich der darauf entfallenden Risikoko s- ten nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher A n- waltskosten. Nach ihrer Auffassung hat d er Versicherer nach Erklärung des W i- derspruchs bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung im Rahmen des Bereicherungsausgleichs das Totalverlust risiko der Anlage zu tr a- gen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung de r Beklagten hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen, soweit d i e Bekla g- te über die von ih r einbehaltenen Abschluss - und Verwaltungskosten nebst Zinsen hinaus zu r Zahlung verurteilt worden ist. Mit ihrer Revision erstreben d ie Kläger insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzl i- chen Urteils . 3 4 5 6 7 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch d er Kläger gege n d i e Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe des dem Fonds zugeführten Prämienanteils verneint. Der Versicherer könne sich nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 11. November 2015 IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 35 - 37; vom 1. Juni 2016 IV ZR 343/15, VersR 2016, 973 Rn. 25) hinsichtlich der Verluste, die sich aus der vereinbarungsgemäßen Anlage des Sparanteils der Prämien in Fonds erg ä ben, jedenfalls dann auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, wenn die Verluste nur e inen geringen Teil der Sparanteile ausmachten. Aber auch im Falle eines Totalverlustes der Sparanteile der Prämien stehe einer Berufung des Versicherers auf die sich nach nati o- nalem Recht ergebende Entreicherung das europarechtliche Effektiv i- tätsgebot nich t entgegen. Es sei nach der Rechtsprechung des Gericht s- hofs der Europäischen Union (NJW 2010, 1511 Rn. 49) europarechtlich unbedenklich, einem Verbraucher jene Risiken zuzuweisen, die unmitte l- bar mit der gewählten Kapitalanlage verbunden seien. Um genau di ese Risiken gehe es beim Totalverlust des Deckungskapitals. Der Verstoß des Versicherers gegen seine Belehrungspflicht werde dadurch hinre i- chend sanktioniert, dass d em Versicheru n gsnehmer ein zeitlich unbefri s- tetes Lösungsrecht zustehe. Bereits hierdurch w erde dem Effektivität s- gebot Rechnung getragen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 8 9 10 - 5 - D ie Kläger - deren Widerspruchsrecht mangels ordnungsgemäß er Belehrung ungeachtet des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. fortbestand (vgl. Senatsurteil vom 7. Ma i 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) - können nicht die Rückz ahlung de r vo n der Beklagten in d e n Fonds inve s- tierten Sparanteile der Prämie n gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen. 1. Allerdings hat d i e Beklagte , anders als die Revisi onserwider ung meint, auch hinsichtlich der Sparanteile im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB etwas erlangt. Ein Bereicherungsanspruch d er Kläger entfällt nicht schon dadurch, dass d i e Beklagte d i e Sparanteil e nach den Vorgaben d er Kläger angelegt hat . Die s ändert nic hts daran, dass die Zahlungen der Kläger eine Vermögensmehrung der Beklagten bewirkten (vgl. auch Armbrüster, NJW 2015, 3065, 3067; Reiff, r+s 2015, 105, 113). Die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten erstreckt sich nach herrschender Meinung nicht auf das, was der Bereicherung s- schuldner durch besonderen Vertrag an Stelle des ursprünglich Erlan g- ten einhandelt. Der Bereicherungsschuldner hat in einem solchen Fall vielmehr gemäß § 818 Abs. 2 BGB lediglich den objektiven Wert des e r- langte n Gegenstandes zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2006 XII ZR 124/02, BGHZ 167, 312 Rn. 39 m.w.N.). 2. Entgegen der Auffassung der Revision greift aber der vo n der Beklagten erhobene Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB durch. Die Kläger müssen sich bereicherungsmi ndernd anrechnen lassen, dass d e r Fonds, in de m die Sparanteile der von ihnen gezahlten Prämien angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet ha t . 11 12 13 - 6 - a) Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind nur b e- rücksich tigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat - kausal auf der Bereicherung beruhen (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, r+s 2015, 435 Rn. 42 und IV ZR 448/14, r+s 2015, 438 Rn. 47 ; jeweils m.w.N.). Die Fondsverluste sind insoweit adäquat - kausal durch die Prämienzahlungen d er Kläger entstanden, als die Spa r- anteile der Prämien vereinbarungsgemäß in dem Fonds angelegt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 36). b) Weiterhin kommt es in Fällen bereicherungsrechtlicher Rücka b- wicklung von nicht zustande gekommenen oder unwirksamen Verträgen darauf an, inwieweit das jeweilige Entreicherungsrisiko nach den Vo r- schriften zu dem fehlgeschlagenen Geschäft oder nach dem Willen der Vert ragsschließenden jeweils der einen oder anderen Partei zugewiesen sein sollte (BGH, Urteile vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, NJW - RR 2015, 677 Rn. 15; vom 6. Dezember 1991 - V ZR 311/89, BGHZ 116, 251, 256 [ juris Rn. 30 ] ; jeweils m.w.N.). aa) Das Verlu strisiko aus der Anlage der Sparanteile kann - wie der Senat bereits mit Urteil vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 37) entschieden hat - nicht mit Blick darauf, dass der L e- bensversicherungsvertrag nach dem wirksam erklärten Widerspruch r ückwirkend (ex tunc) und nicht erst ab der Widerspruchserklärung (ex nunc) rückabzuwickeln ist, dem Versicherer auferlegt werden. Im Falle der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sind die rechtsgrundlos erlangten Leistungen grundsätzli ch ab dem Zeitpunkt i h- res Erhalts zurückzugewähren. Danach sind bei der Rückabwicklung e i- nes von Anfang an nicht wirksam zustande gekommenen Versicherung s- 14 15 16 - 7 - vertrages sämtliche gezahlten Prämien zu erstatten. Nach dem zum Ausdruck kommenden Willen der Vertrag spartei en ist das Verlustrisiko hier den Klägern zugewiesen. Bei der fondsgebundenen Lebensversich e- rung entscheidet sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung - abgesehen von der Todesfalllei s- tung - nicht von v orneherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Die mit Gewin n- chancen, aber auch mit Verlustrisiken behaftete - Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher G esichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversich e- rung entscheidet. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss (Senatsurtei l vom 11. Novem - ber 2015 aaO). Dem steht der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers nicht entgegen. Dem europarechtlichen Effektivitätsgebot widerspricht es nicht, wenn der Vers icherungsnehmer auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. dem Zustandekommen des Versich e- rungsvertrages widersprechen kann, aber Fondsverluste tragen muss. Dies hat der Senat bereits für den Fall entschieden, dass die Verluste nur ei nen geringen Teil der Sparanteile ausmachen (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 37). bb) Nichts anderes gilt, wenn die Fondsverluste mehr als nur einen geringen Teil der Sparanteile der Versicherungsprämien ausmachen oder sogar ein Totalverlu st in Rede steht (so auch Armbrüster, NJW 2015, 3065, 3067; Heyers, NJW 2016, 1357, 1358 f.; Schmitz - Elvenich, 17 18 - 8 - VersR 2017, 266, 268). Auch bei dieser Konstellation ist es mit dem e u- roparechtlichen Effektivitätsgebot vereinbar, dem nicht oder nicht or d- nungs gemäß über das Widerspruchsrecht belehrten Versicherungsne h- mer das Entreicherungsrisiko nach der nationalen Bestimmung des § 818 Abs. 3 BGB zuzuweisen. (1) Der europarechtliche Grundsatz der Effektivität verlangt, dass die innerstaatliche Rechtsordnun g die Durchsetzung der durch das Un i- onsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf (vgl. nur EuGH NZBau 2017, 431 Rn. 32; EuZW 2016, 435 Rn. 32; jeweils m.w.N.). Demgemäß darf die Anwe n- dung einer nationalen Vors chrift - wie hier des § 818 Abs. 3 BGB - die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen ( Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 42 m.w.N. ). Die Auslegung des inne r- staatlichen Rechts ist hierbei ausschließlich Sache der Gerichte der Mi t- gliedstaaten, die prüfen müssen, ob eine einschlägige nationale Reg e- lung dem Erfordernis der Effektivität genügt (EuGH EuZW 2010, 190 Rn. 49 m.w.N.). (2) Selbst bei erheblichen oder vollständigen Fondsverlusten b e- einträchtigt die Anwendung des in § 818 Abs. 3 BGB normierten Grun d- satzes des Wegfalls der Bereicherung, der seinerseits auch zur Union s- rechtsordnung gehört (vgl. EuGH EuZW 1998, 603 Rn. 31; vgl. auch EuGH NJW 1984, 2024 , 2026), weder d ie Wirksamkeit noch die einheitl i- che Anwendung der - hier maßgebliche n - Richtlinie 2002/83/EG des E u- ropäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über L e- bensversicherungen (ABl. L 345 S. 1; fortan: Richtlinie Lebensversich e- rung) . Dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherung s- 19 20 - 9 - nehmer wird die Aus übung des Widerspruchsrechts auf der Grundlage der richtlinienkonformen Auslegung gemäß dem Senatsurteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76 / 11 - BGHZ 201, 101 Rn. 17 ff.) nicht praktisch unmöglich gemacht oder ü b ermäßig erschwert , we nn er im Rahmen der Rücka b- wicklung des Vertrages bei ungünstiger Fondsentwicklung e ntspreche n- d e V erluste hinnehme n muss . (a) Hierdurch wird d er Z weck der Richtlinie Lebensversicherung , eine genaue Belehru ng des Versicherungsnehmers über sein Lösung s- recht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen (vgl. EuGH VersR 201 4 , 22 5 Rn. 25) , nicht berührt. Die Richtlinie Lebensversicherung ve r- folgte nach ihrem 52. Erwägungsgrund - wie schon die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Leben s- versicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 360 S. 1) nach deren 23. Begründungserwägung - das Ziel, dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages die Informationen zu verschaffen, die er benötigt, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Ve r- trag auswählen und dadurch die ihm zur Verfügung s tehende größere Auswahl von Verträgen im Rahmen eines einheitlichen Versicherung s- markts voll nutzen zu können (EuGH VersR 2002, 1011 Rn. 20). Im Hi n- blick auf diese mit der Richtlinie Lebensversicherung angestrebte info r- mierte Produktauswahl stellte ihr Art . 36 Abs. 1 in Verbindung mit A n- hang III Buchstabe A Nr. a.13 sicher, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau zu belehren war (vgl. EuGH VersR 2014, 225 Rn. 25). 21 - 10 - Die mögliche Verwirklichung der mit einer Kapitalanlage verbund e- nen wirtschaftlichen Risiken steht d er mit der Richtlinie Lebensversich e- rung erstreb ten selbstbestimmten und bedarfsadäquaten Vertragsen t- scheidung nicht entgegen (so auch Heyers, NJW 2016, 1357, 1359). W eder die Richtlinie Lebensversicherung selbs t noch das durch sie vo r- gegebene Vertragslösungsrecht bezweckten , den Versicherungsnehmer vor den allgemeinen Risiken zu schützen, die mit der von ihm im Z u- sammenhang mit der Lebensversicherung gewählten Kapitalanlage ve r- bunden sind und unter anderem darin bestehen können, dass sich die Anlage ungünstiger entwickelt als erhofft . Der Versicherer genügte se i- nen durch Anhang III Buchstabe A Nrn. a.11 und a.12 der Richtlinie L e- bensversicherung vorgegebenen Informationspflichten bei fondsgebu n- denen Versicherunge n nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe e zum VAG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gese t- zes vom 2 9 . August 2005 (BGBl. I S. 2546 ) bereits durch Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin entha ltenen Vermögenswerte. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur allgemeinen Beratung des Versicherungsnehmers über das Risiko eines finanziellen Misserfolgs einer derartigen Anlage erlegte die Richtl i- nie Lebensversicherung dem Versicherer nicht auf (EF TA - Gerichtshof, Urteil vom 13. Juni 2013 - Rs. E - 11/12, Rn. 34, 67 ff.). Die Gefahr, dass sich seine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, soll wie üblich der Verbraucher selbst tragen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, VersR 2006, 982 Rn. 12; Zaprianos, Die Rücka b- wicklung der Verbraucherverträge nach Ausübung des Widerrufsrechts, 2016 S. 321 f.). (b) Dem Versicherungsnehmer solche Risiken zuzuweisen, die u n- trennbar mit einer von ihm gewählten Kapitalanlage verbunden sin d, b e- 22 23 - 11 - gegnet auch nicht deshalb unionsrechtlichen Bedenken, weil bei unte r- bliebener oder unzureichender Widerspruchsbelehrung allein eine Rüc k- wirkung des Lösungsrechts dem Effektivitätsgebot entspricht (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 42). Dies gebietet es nicht, dem Versicherer aus Risikoverteilungsgründen die Berufung auf eine - tatsächlich eingetretene - Entreicherung zu ve r- sagen. Die Rückwirkung bedeutet nur, dass das Geschäft zum Schutz des Versicherungsnehmers al s von Anfang an unwirksam behandelt und daher nach bereicherungsrechtlichen Maßstäben rückabgewickelt we r- den muss, besagt aber nichts dazu, ob im Rahmen dieser Rückabwic k- lung - abweichend von den nationalen gesetzlichen Bestimmungen - dem Versicherer die B erufung auf den Grundsatz der Entreicherung versperrt ist. Das fordert auch das Gemeinschaftsrecht nicht. Nach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union widerspricht eine nati o- nale Regel, die - wie hier § 818 Abs. 3 BGB - entsprechend den allg e- meinen Grundsätzen des Zivilrechts für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten eines rückabzuwickelnden Geschäfts sorgen soll, dem Unionsrecht auch dann nicht , wenn die Ausübung eines durch ei n e Richtlinie vorgegebenen Ve r- tragslösungsrechts eine Wiederherstellung der ursprünglichen Situation bewirken soll ( vgl. EuGH EuZW 2014, 223 Rn. 61) . Dies gilt selbst dann , wenn dies bei einer Kapitalanlage zur Folge hat, dass der Verbraucher weniger als d en Wert seiner Einlage zurückerhält (EuGH NJW 2010, 1511 Rn. 50). ( c ) E iner gerechten Risikoverteilung widerspräche vielmehr eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien im Fall eines erheblichen oder vollständigen Fondsverlu stes , weil dies zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten 24 - 12 - führte (vgl. bereits Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 45). Könnte sich der Versicherungsnehmer , dem nach der Rechtsprechung des Senats im Fall e der Rückabwicklung etwaige Fondsgewinne zustehen, seines Anlagerisikos bei gesunkenem Fond s- wert jederzeit nachträglich einseitig entledigen, würde die Kapitalbasis des Versicherers zu Lasten jener Mitglieder der Versichertengemei n- schaft geschwächt, deren Versicherungsleistung auch vom Geschäftse r- gebnis des Versicherers abhängt (vgl. Armbrüster, NJW 2015, 3065, 3067; vgl. auch Bürkle, VersR 2015, 398, 400). Dies wäre unvereinbar mit dem für das Versicherungsrecht typischen Grundgedanken einer R i- sikogemeins chaft und damit des Ausgleichs der unterschiedlichen Int e- ressen aller Versicherungsnehmer (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 20 05 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 29 7 , 322 [ juris Rn. 60 ] ; BVerfGE 114, 73, 102 f.; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, BGHZ 185, 83 Rn. 22 und IV ZR 69/08, VersR 2010, 801 Rn. 20; vom 8. Juni 1983 - IVa ZR 150/81, BGHZ 87, 346, 357 [ juris Rn. 32 ] ). Zudem führte dies zu einer finanziell günstigeren Lage nicht oder unzureichend belehrte r Versicherungsnehmer und damit zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung mit den Versicherungsnehmern, die über ihr Wide r- spruchsrecht ordnungsgemäß belehrt wurden und deren Vertragsl ö- sungsrecht daher zeitlich begrenzt war (vgl. auch Generalanwältin beim EuGH, Schlussanträge vo m 8. September 2009 - C - 215/08, BeckRS 2009, 71004 Rn. 100). Hingegen ermöglichen es die innerstaatlichen Rechtsvorsc hriften des Bereicherungsrechts im Sinne eines vernünftigen Risikoa usgleichs , einerseits dem Versicherungsnehmer den mit der Anlage de s Sparanteils in Fonds erzielten Gewinn als vom Versicherer gezogene Nutzung z u- kommen zu lassen (Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 25 - 13 - 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 51 f.; vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 27), ihm andererseits aber auc h die Folgen zuzuweisen, die sich aus den Risiken der von ihm gewählten Anlageform unmittelbar ergeben. Nur eine solche Risikoverteilung vermeidet eine grundlegende Störung des Äquivalenzverhältnisses des fehlgeschlagenen Geschäfts zu Lasten der Gemeinscha ft der Versicherten und ver wehrt dem Versich e- rungsnehmer eine risikofreie Spekulation dergestalt , dass er die Gewin n- chance nutzt und Fondsverluste im Nachhinein zu Lasten der Versiche r- tengemeinschaft beseitigt (so auch Armbrüster, VersR 2012, 513, 521; Sch mitz - Elvenich, VersR 2017, 266, 268; vgl. auch Heyers, NJW 2016, 1357, 1359). ( d ) Wie die Revisionserwiderung zu Recht hervorhebt, entspricht es auch im Übrigen unionsrechtlichen Grundsätzen, einem Anleger durch Verbraucherschutzbestimmungen nicht di e Möglichkeit einzuräumen, während der Dauer des Bestehens eines Vertragslösungsrechts die En t- wicklung des von ihm erworbenen Finanzprodukts zu beobachten und entweder einen aus einer Kurssteigerung sich ergebenden Gewinn zu vereinnahmen oder, bei ungünsti ger Entwicklung, von seinem Lösung s- recht Gebrauch zu machen und so den Eintritt eines Verlustes in jedem Fall zu vermeiden. Dies zeigt der durch Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 S. 16) vorgegebene Ausschluss des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über die E r- bringung von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Daraus wird deutlich, 26 - 14 - dass auch die Unionsrechtsordnung Spekula tionen des Verbrauchers mittels eines Vertragslösungsrechts vorbeugen möchte (vgl. insoweit B e- gründung der Kommission zum Richtlinienvorschlag, KOM(1998) 468 endg. S. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. November 2012 XI ZR 439/11, BGHZ 195, 375 Rn. 24; Mün chKomm - BGB/Wendehorst, 7. Aufl. § 312g Rn. 39 m.w.N.). c c) Auch die Rüge der Revision, d ie Kläger seien durch die Allg e- mei nen Versicherungsbedingungen der Beklagten und die Verbrauche r- i n formation lediglich über eine mögliche Wertminderung der gewählte n Anlage durch Kursrückgänge und jedenfalls nicht ausdrücklich auch über die Möglichkeit eine s Totalverlust s der Anlage aufgeklärt worden, dringt nicht durch. Hierbei bedarf es keiner Entscheidung durch den Senat, ob dieser Gesichtspunkt überhaupt geeignet wäre, zu einer Verlagerung des Entreicherungsrisikos auf den Versicherer zu führen. Nach den vom B e- rufungsgericht in Bezug genommenen - und für das weitere Verfahren bindenden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW - RR 2007, 1434 Rn. 11 f . m.w.N.) - Feststellungen des Landgerichts sind d ie Kläger bei der Wahl der Anlageform auf die mit ihr verbundenen erhebl i- chen Risiken, unter anderem auch auf das Risiko des Totalverlustes hi n- gewiesen worden. III. Ein Vorabentscheidungsersuchen an d en Gerichtshof der Eur o- päischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH Slg 1982, 3415 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.; GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, m.w.N.). Der Streit darüber , ob sich der Versicherer g e- genüber einem nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Vertragsl ö- sungsrecht belehrten Versicherungsnehmer einer fondsgebundenen Ve r- 27 28 - 15 - sicherung wegen erheblicher Fondsverluste auf den Wegfall der Bere i- cherung berufen kann, wirft keine entscheidungserhebliche Frage zur Ausl egung des Unionsrechts auf, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Mayen Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Nürn berg - Fürth, Entscheidung vom 05.04.2016 - 8 O 3747/15 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.10.2016 - 8 U 750/16 -
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