BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 354/08 Verk374ndet am: 14. Oktober 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Ba, Bm, Cl Eine Klausel in einem formularm344337ig abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantiever-trag, nach der die F344lligkeit der versprochenen Garantieleistung von der Vorlage ei-ner Rechnung 374ber die bereits durchgef374hrte Reparatur abh344ngt, ist wegen unange-messener Benachteiligung des K344ufers/Garantienehmers unwirksam. Dasselbe gilt f374r eine Klausel, die dem K344ufer/Garantienehmer die Obliegenheit auf-erlegt, vom Fahrzeughersteller empfohlene Wartungsarbeiten ausschlie337lich in der Werkstatt des Verk344ufers durchzuf374hren und im Falle der Unzumutbarkeit eine Ge-nehmigung ("Freigabe") des Verk344ufers einzuholen. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 2. Mai 2008 wird zur374ckgewie-sen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger kaufte am 19. April 2006 von einer Autoh344ndlerin einen zehn Jahre alten Pkw Mercedes Benz C 280 mit einer Fahrleistung von 88.384 km. Die Verk344uferin gew344hrte dabei auf bestimmte Bauteile des Fahrzeugs eine Garantie, der die Beklagte beitrat. Die formularm344337ig vereinbarten Garantiebe-dingungen lauten auszugsweise wie folgt: 1 - 3 - "247 1 Inhalt der Garantie 1. Der Verk344ufer/Garantiegeber 374bergibt dem K344ufer eine Garantie, die - je nach Vereinbarung - die Funktionsf344higkeit der in 247 2 Nr. 1 genannten Baugruppen ab Garantie374bernahme- bzw. Verkaufsdatum f374r die verein-barte Laufzeit umfasst. Sie beeinflusst und ersetzt nicht die gesetzliche Gew344hrleistung, soweit diese davon nicht abgedeckt wird. Diese Garan-tie ist durch die ihr beigetretene G. Versicherungs-Aktiengesellschaft (folgend G. genannt) versichert. Sie gilt in Deutschland und bei vor374bergehenden Fahrten wie Urlaubs- oder Gesch344ftsreisen auch im 374brigen europ344ischen Ausland. 2. Ein Garantiefall liegt vor, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers oder Versagens nicht garantierter Teile seine Funktionsf344higkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird. 205 247 4 Pflichten 1. vor dem Schadensfall Der K344ufer/Garantienehmer hat a) an seinem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder emp-fohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten ausschlie337lich beim Verk344u-fer/Garantiegeber durchf374hren und sich dar374ber eine Best344tigung in Form der Originalrechnung ausstellen zu lassen. Ist es z.B. aus Ent-fernungsgr374nden nicht zumutbar, die Wartungs- und Pflegearbeiten bei dem Verk344ufer/Garantiegeber durchf374hren zu lassen, ist vorher von dem Verk344ufer/Garantiegeber die Freigabe einzuholen. In diesem Fall m374ssen diese Arbeiten bei einer vom Hersteller anerkannten Ver-tragswerkstatt durchgef374hrt werden. 205 2. nach dem Schadensfall Der K344ufer/Garantienehmer hat a) dem Verk344ufer/Garantiegeber oder der G. einen garantiepflichtigen Schaden unverz374glich nach Schadeneintritt, jedenfalls vor der Repa-ratur, telefonisch, schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich anzuzei-gen; 205 d) einem Beauftragten des Verk344ufers/Garantiegebers und/oder der G. jederzeit die Untersuchung der besch344digten Teile zu gestatten - 4 - und auf Verlagen die f374r die Feststellung des Schadens erforderlichen Ausk374nfte zu erteilen; e) den Schaden nach M366glichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verk344ufers/Garantiegebers und/oder der G. zu befolgen, die er, wenn es die Umst344nde gestatten, vor Reparaturbeginn einholen muss; 205 3. Folgen einer Pflichtverletzung Wird eine der vorstehenden Pflichten verletzt, ist der Verk344u-fer/Garantiegeber von der Entsch344digungspflicht befreit, es sei denn, die Verletzung war nachweislich unverschuldet (247247 276, 278 BGB) und f374r Eintritt, H366he und Feststellung des Schadens und der Eintrittspflicht we-der kausal noch relevant. 247 5 Kostenerstattung Dem K344ufer/Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers und garantiebedingte Materialkos-ten im H366chstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) des Herstellers erstattet, 205 F374r Fahrzeuge, die bei Schadeneintritt 344lter als sieben Jahre ab Erstzu-lassung sind, gilt pro Versicherungsfall eine H366chstregulierung von 1.000,00 200. 205 247 6 Schadensregulierung, Eintrittspflicht 1. Die G. 374bernimmt f374r den Verk344ufer/Garantiegeber im Garantiefall die Schadenregulierung in Umfang und Leistung nach den angef374hr-ten Bedingungen. Der G. ist eine Reparaturrechnung einzureichen, aus der die ausgef374hrten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohn-kosten mit Arbeitszeitwerten im einzelnen zu ersehen sein m374ssen. 205" - 5 - Der Kl344ger lie337 im Dezember 2006 die 100.000-km-Inspektion von einer anderen Reparaturwerkstatt durchf374hren. Dabei wurde ein Motorschaden fest-gestellt, dessen Behebung nach einem Kostenvoranschlag vom 11. Dezember 2006 einen Aufwand in H366he von 1.722,91 200 erfordert. Der Kl344ger hat die Be-klagte auf Zahlung der im Kostenvoranschlag kalkulierten Lohnkosten (805,74 200) sowie von 40 % der Materialkosten (271,81 200), insgesamt 1.077,55 200 nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Das Amtgericht hat die Klage abgewie-sen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Landgericht das Urteil des Amtsge-richts unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge-344ndert und der Klage in H366he eines Betrags von 1.000 200 nebst Zinsen stattge-geben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-klagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r das Revisionsverfahren von Interesse, ausgef374hrt: 4 Dem Kl344ger stehe auf der Grundlage der zwischen den Parteien ge-schlossenen Reparaturversicherung ein Zahlungsanspruch in H366he von 1.000 200 zu. 5 Es sei unerheblich, ob der Kl344ger die 90.000-km-Inspektion durchgef374hrt habe, denn die Beklagte k366nne sich nicht auf eine Leistungsfreiheit nach 247 4 Ziffer 3 ihrer Garantiebedingungen berufen. Diese Regelung versto337e gegen 6 - 6 - 247 307 Abs. 1 BGB, weil der Garantienehmer in unzumutbarer und sachlich nicht gerechtfertigter Weise in seiner Vertragsfreiheit eingeschr344nkt werde. Er m374sse die Pflege und Wartung des Fahrzeugs ausschlie337lich beim Verk344ufer durch-f374hren lassen und d374rfe die Arbeiten nur in F344llen besonderer Unzumutbarkeit und nach vorheriger Genehmigung des Verk344ufers an eine andere Werkstatt vergeben. Ein Bed374rfnis f374r eine solche Genehmigung sei nicht ersichtlich. Die Beklagte k366nne sich auch nicht darauf berufen, dass gem344337 247 6 Abs. 1 der Garantiebedingungen eine Reparaturrechnung einzureichen sei, denn diese Klausel sei gleichfalls nach 247 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Sie benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen, weil sie von wesentli-chen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des 247 11 VVG abweiche. Nach 247 11 VVG komme es f374r die F344lligkeit der Versicherungsleistung nicht auf die Instandsetzung an. Vielmehr sei eine Geldleistung des Versicherers mit Be-endigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungen erforderlichen Erhebungen f344llig. Die unangemessene Benachteili-gung des Versicherungsnehmers liege darin, dass er Reparaturen in Auftrag geben und vorfinanzieren m374sse, ohne zu wissen, ob er einen ad344quaten Aus-gleich durch den Versicherer erhalte. 7 Der Versicherungsfall sei auch eingetreten, da es zu einem Defekt am Motor gekommen sei, der gem344337 247 2 Ziffer 1 der Garantiebedingungen zu den versicherten Bauteilen geh366re. Angesichts der Laufleistung des Fahrzeugs ha-be die Beklagte nach den Garantiebedingungen die Lohnkosten voll und die Materialkosten zu 40 % zu tragen. Da sich daraus ein 374ber 1.000 200 liegender Betrag ergebe, die H366chstsumme der Versicherung angesichts des Alters des Fahrzeugs aber auf 1.000 200 beschr344nkt sei, habe die Beklagte diesen Betrag zu zahlen. 8 - 7 - II. 9 Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand, so dass die Revi-sion zur374ckzuweisen ist. 10 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass bereits mit dem Motorschaden - und nicht, wie die Revision meint, erst mit Abschluss der Reparatur - der Garantiefall nach 247247 1 Ziffer 1, 2 der Garantiebedingungen ein-getreten ist. Die Beklagte ist der vom Verk344ufer gew344hrten Garantie gem344337 247 1 Ziffer 1 Satz 3 der Garantiebedingungen beigetreten und daher passiv legiti-miert. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte nicht deswe-gen gem344337 247 4 Ziffer 3 der Garantiebedingungen von der Entsch344digungspflicht befreit, weil der Kl344ger die vom Hersteller vorgesehene 90.000-km-Inspektion nicht hat durchf374hren lassen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Bestimmung des 247 4 Ziffer 1 der Garantiebedingungen, die dem Kl344-ger eine entsprechende Obliegenheit auferlegt, den K344ufer unangemessen be-nachteiligt und deshalb gem344337 247 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. 11 a) Die in 247 4 Ziffer 1 und 2 des Formularvertrags getroffene Regelung der "Pflichten" des K344ufers/Garantienehmers unterliegt der Inhaltskontrolle gem344337 247 307 Abs. 1, 2 BGB. Diese Klauseln stellen verschiedene Obliegenheiten des K344ufers auf, deren Verletzung nach Ziffer 3 unter bestimmten Voraussetzungen zur Befreiung des Garantiegebers von der Leistungspflicht f374hrt. Damit betref-fen diese Klauseln nicht den engen Bereich der einer AGB-rechtlichen Kontrolle gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogenen Leistungsbeschreibung (vgl. Se-natsurteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, NJW 2008, 214, Tz. 12), son-dern stellen eine der Inhaltskontrolle unterliegende Einschr344nkung des in 247247 1, 2 des Garantievertrages gegebenen Leistungsversprechens dar. 12 - 8 - b) Dieser Inhaltskontrolle h344lt die Regelung in 247 4 Ziffer 1 Buchst. a der Garantiebedingungen, die dem K344ufer aufgibt, die vom Hersteller empfohlenen Inspektionen ausschlie337lich in der Werkstatt des Verk344ufers durchzuf374hren, nicht stand. Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs unangemessen, wenn der Verwender missbr344uchlich eigene Interes-sen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorn-herein die Interessen seines Partners hinreichend zu ber374cksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). Dies trifft auf die hier verwendete Inspektionsklausel zu. Zwar mag dem Verk344ufer, der gleichzeitig eine eigene Werkstatt betreibt, ein Interesse daran, Kunden an die eigene Werkstatt zu binden, um auf diese Wei-se die Auslastung seiner Werkstatt zu f366rdern, nicht abzusprechen sein. Dem Kunden ist es hingegen in vielen F344llen nicht zumutbar, die Wartungen aus-schlie337lich in der Werkstatt des Verk344ufers durchzuf374hren, etwa wenn eine Wartung w344hrend einer Reise f344llig wird oder der Wohnort des Kunden von der Werkstatt so weit entfernt ist, dass der mit der Fahrt dorthin verbundene, vom Kunden selbst zu tragende Aufwand unverh344ltnism344337ig ist. Diesen offenkundi-gen Interessen des Kunden tr344gt 247 4 der Garantiebedingungen nicht angemes-sen Rechnung, weil dem Kunden darin lediglich die M366glichkeit einger344umt wird, im Falle der Unzumutbarkeit nach vorheriger Genehmigung des Verk344u-fers ("Freigabe") die Inspektion in einer anderen Werkstatt durchf374hren zu las-sen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass ein Bed374rfnis f374r eine derartige Genehmigung nicht ersichtlich ist und dem K344ufer damit ein unn366tiger Aufwand auferlegt wird. Entgegen der Auffassung der Revision l344sst sich ein Bed374rfnis des Verk344ufers oder Garantiegebers f374r eine derartige Freigabe nicht damit begr374nden, dass es dem Verk344ufer auf diese Weise erm366glicht werde, den K344ufer auf sachliche Bedenken bez374glich der in Aussicht genommenen 13 - 9 - Werkstatt hinzuweisen oder das Fahrzeug zum Zweck der Durchf374hrung der Inspektion auf eigene Kosten in seine Werkstatt zu holen. 14 c) Vergeblich wendet die Revision ein, dass es sich bei der Bestimmung 374ber die vorherige Einholung einer Freigabe des Verk344ufers/Garantiegebers um eine selbst344ndige Klausel in der Weise handele, dass sie - sofern sie wegen unangemessener Benachteiligung des K344ufers unwirksam sei - entfallen k366nne und als wirksame Regelung die Verpflichtung des K344ufers bestehen bleibe, die Wartungsarbeiten entweder beim Verk344ufer/Garantiegeber oder bei einer ande-ren vom Hersteller anerkannten Werkstatt auszuf374hren. Die Revision verkennt, dass die Verpflichtung zur Einholung der Freigabe lediglich in 247 4 Ziffer 1 Buchst. a Satz 2 geregelt ist. Dieser Satz l344sst sich schon sprachlich nicht sinnvoll in einen zul344ssigen und einen unzul344ssigen Teil trennen. Wird (nur) der zweite Satzteil mit dem Freigabeerfordernis gestrichen, ist die verbleibende Regelung unverst344ndlich; wird hingegen der gesamte Satz 2 gestrichen, hat der K344ufer gem344337 Satz 1 die Wartungsarbeiten ausschlie337lich beim Verk344ufer/Garantiegeber durchzuf374hren. Die in Satz 3 getroffene Rege-lung zur Einschaltung einer vom Hersteller anerkannten Werkstatt nimmt auf Satz 2 Bezug und ist ohne diesen gleichfalls unverst344ndlich. 15 Eine (angemessene) Einschr344nkung der Verpflichtung des K344ufers, die Wartungsarbeiten beim Verk344ufer/Garantiegeber durchf374hren zu lassen, lie337e sich allenfalls durch Umgestaltung der gesamten Regelung in 247 4 Ziffer 1 Buchst. a erreichen. Das w344re der Sache nach indessen eine geltungserhalten-de Reduktion durch inhaltliche Ver344nderung einer unzul344ssigen Klausel, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zul344ssig ist (st. Rspr., z.B. BGH 143, 103, 118 ff.; Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, NJW 2005, 1574, unter II 3). Aus demselben Grund kann die Verpflichtung des Kun- 16 - 10 - den in 247 4 Ziffer 1 Buchst. a nicht einschr344nkend dahin ausgelegt werden, dass sie keine Geltung f374r die F344lle beansprucht, in denen es dem K344ufer nicht zu-mutbar ist, die Werkstatt des Verk344ufers zwecks Vornahme der Inspektion auf-zusuchen. 17 3. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der Zah-lungsanspruch aus der Garantie f344llig ist, obwohl der Kl344ger die Reparatur noch nicht durchgef374hrt und der Beklagten deshalb auch noch keine Reparaturrech-nung vorgelegt hat. Ohne Erfolg macht die Revision insoweit unter Berufung auf die in 247 6 Ziffer 1 Satz 2 der Garantiebedingungen vorgesehene Vorlage einer Reparaturrechnung geltend, der Verk344ufer/Garantiegeber sei erst nach Durch-f374hrung der Reparatur und Vorlage der Rechnung zu Leistungen aus der Ga-rantie verpflichtet. a) Nach 247 6 Nr. 1 Satz 2 der Garantiebedingungen hat der Kunde eine Reparaturrechnung vorzulegen, aus der die ausgef374hrten Arbeiten, die Ersatz-teile und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen zu ersehen sind. Eine ausdr374ckliche Bestimmung dar374ber, zu welchem Zeitpunkt die Rechnung vorzulegen ist, findet sich in den Garantiebedingungen nicht. F374r die von der Revision bevorzugte Auslegung, dass die Beklagte erst nach Vorlage einer Rechnung 374ber die durchgef374hrte Reparatur leisten m374sse, spricht allerdings der in 247 5 der Garantiebedingungen verwendete Begriff der Kostenerstattung. Diese Auslegung ist daher zumindest m366glich. 18 b) In dieser - kundenfeindlichsten - Auslegung ist die Klausel wegen un-angemessener Benachteiligung des Kunden gem344337 247 307 Abs. 1 BGB unwirk-sam. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte nicht schon des-halb ein unabweisbares Interesse an der vorherigen Durchf374hrung der Repara-tur, weil bei einer Abrechnung auf der Basis eines Kostenvoranschlages 374ber 19 - 11 - die voraussichtlichen Reparaturkosten eine erheblich h366here "Manipulationsge-fahr" best374nde. Dem berechtigten Interesse des Verk344ufers/Garantiegebers an einer verl344sslichen Feststellung des erforderlichen Reparaturaufwandes wird durch die in 247 4 Ziffer 2 der Garantiebedingungen geregelten Pflichten des K344u-fers im Schadensfall hinreichend Rechnung getragen. Die darin vorgesehenen Klauseln geben dem K344ufer unter anderem auf, den Schadensfall unverz374glich anzuzeigen, dem Beauftragten des Garantiegebers die Untersuchung der be-sch344digten Teile zu gestatten und seinen Weisungen Folge zu leisten. Die Be-klagte ist deshalb nicht darauf angewiesen, die Schadensregulierung allein auf der Basis eines Kostenvoranschlages einer ihr unbekannten Werkstatt vorzu-nehmen, sondern kann eigene Feststellungen, etwa durch die Werkstatt des Verk344ufers, treffen. Der K344ufer/Garantienehmer hingegen w374rde in mehrfacher Hinsicht be-nachteiligt, wenn die Beklagte Leistungen aus der Garantie erst nach Durchf374h-rung der Reparatur und Vorlage der Rechnung erbringen m374sste. Er m374sste zum einen die Reparaturkosten regelm344337ig vorfinanzieren und damit das Risiko tragen, dass die Beklagte nach durchgef374hrter Reparatur ihre Einstandspflicht verneint. Soweit er zur Vorfinanzierung nicht in der Lage ist, k366nnte er trotz Vor-liegens eines Garantiefalls nach 247247 1, 2 der Garantiebedingungen von der Be-klagten 374berhaupt keinen Ersatz erlangen. Ferner m374sste der K344u-fer/Garantienehmer, um die Garantieleistung zu erhalten, unter Umst344nden eine Reparatur durchf374hren, deren Kosten den H366chstbetrag der Kostenerstattung gem344337 247 5 der Garantiebedingungen (hier: 1.000 200) oder sogar den Wert des Fahrzeugs deutlich 374bersteigen. Hierdurch w374rde er in seiner Entscheidungs-freiheit erheblich eingeschr344nkt, ohne dass dies durch legitime Interessen der Beklagten gerechtfertigt w344re. Die in 247 1, 2 der Garantiebedingungen verspro-chene Funktionsgarantie f374r bestimmte Fahrzeugteile w374rde damit f374r den K344u-fer unter Umst344nden weitgehend wertlos. 20 - 12 - 4. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur H366he des Zahlungsan-spruchs aus der Garantie werden von der Revision nicht angegriffen und lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. 21 Ball Richter am Bundesgerichtshof Dr. Milger Dr. Frellesen ist wegen eines Auslandsaufenthalts gehindert zu unterschreiben. Ball Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 17.10.2007 - 533 C 4591/07 - LG Hannover, Entscheidung vom 02.05.2008 - 13 S 85/07 -
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