BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 354/11 Verkündet am: 6. Februar 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVBWasserV § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 a) Aus § 3 AVBWasserV ergibt sich die grundsätzliche Verpflichtung des Anschlussnehmers, seinen gesamten Wasserbedarf im vereinbarten Umfang bei dem Wasserversorgungsunternehmen zu d ecken. b) Kann das Wasserversorgungsunternehmen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 AVBWasserV verla n- gen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt , so hat der A n- schlussnehmer seine Kundenanlage an die neue Übergabestelle anzupassen, um weiterhin seinen Bezugspflichten nachzukommen. c) Der Anspruch des Wasserversorgungsunternehmens gegen den Anschlussnehmer auf Erstattung der notwendigen Kosten für V eränderungen des Hausanschlusses (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AV B- WasserV) setzt kein auf diese Veränderungen ausgerichtetes und damit zielgerichtetes Verhalten des Anschlussnehmers voraus. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Kosten einem bestimmten Anschlusso bjekt zugeordnet werden können (Fortführung des Senatsurteils vom 1. April 1987 - VIII ZR 167/86, BGHZ 100, 299, 305 f.). d) Die Kostenpflicht des Anschlussnehmers gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVBWasserV wird auch dann begründet, wenn eine Änderung des Hausanschlusses durch den Verkauf und die Bebauung eines früher dem Anschlussnehmer gehörenden Grundstücks notwendig wird. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 354/11 - OLG Frankfurt/Main LG Wiesbaden - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2012 durch de n Vorsitzenden Richter Ball, die Richter in Dr. Milger , den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer so wie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wi rd das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgericht s Wiesbaden vom 26. Januar 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. März 2011 wird insgesamt zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschlie ß- lich der durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein Wasserversorgungsunternehmen, versorgt die Städte E . und O . sowie die Gem einden W . und Sc h. mit Trink wasser und betreibt dazu ein Verteilungsnetz mit entsprechenden Hau s- anschlüssen. 1 - 3 - Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks K . Weg 1 mit der Flurnummer in Sch . . Dieses ist an die Wasserve r- sorgung durch eine 40 m lange und etwa 45 Jahre alte Hau sanschlussleitung ang eschlossen. Diese verläuft unter anderem durch das Grundstück K . Weg 3 mit der Flurnummer , das vormals ebenfalls im Eigentum des B e- klagten stand und durch Gru ndstücksteilung entstanden ist. Mit notariellem Vertrag vom 20. März 2001 verä ußerte der Beklagte di e- ses Grundstück an den Streithelfer der Klägerin , der es mit einem Wohnhaus bebaute und die Errichtung eines Carports beabsichtigt , wofür eine entspr e- chende Baugenehmigung vorliegt. D a durch den geplanten Carport die Hau s- anschlussleit ung des Beklagten überbaut würde, ist die Verlegung dieser alleine das Grundstück des Beklagten versorgenden Leitung erforderlich, die der Streithelfer von der Klägerin verlangte. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit, dass sie beabsichtige , einen Wa s- ser zähl er schacht an der Grundstücksgrenze zu setzen, die Wasserleit ung von der Hauptleitung bis zum Wasserzähler zu erneuern und den Hausanschluss des Beklagten zukünftig an der Grundstücksgrenze enden zu lassen. Die vom Wasserzähl er schacht zum Haus des Bekla gten führende Wasserleitung ist nach Ansicht der Klägerin zukünftig die von dem Beklagten zu unterhaltende und anzupassende Kundenanlage. Der B eklagte lehnt e die Verlegung der Le i- tung und die Kostentragung ab. Die bisherige Leitung funktioniere einwandfrei . Einziger Anlass, daran etwas zu ändern, sei das Verlangen des Streithelfers, die Leitung von seinem Grundstück zu entfernen. Damit habe dieser die Urs a- che gesetzt und müsse auch die Kosten tragen. 2 3 4 - 4 - Zwischen der Klägerin und dem Beklagten sind die Ergä nzenden Be - stimmungen der Klägerin vereinbart; darin ist unter anderem folgendes ger e- gelt: " § 10 Kostenerstattung für Grundstücks - (Haus - )anschlüsse (zu § 10 Abs. 4 AVBWasserV) (5) Der Anschlussnehmer erstattet der R . [ der Klägerin ] die Kosten für Veränderungen am Grundstücksanschluss nach tatsächl i- chem Aufwand. Eine Veränderung im Sinne dieser Ergänzenden Bes t- immungen ist insbesondere: - Die Umlegung eines vorhandenen Grundstücksanschlusses aus e i- nem vom Anschlussnehmer zu vertreten den Grund aufgrund von Änderungen der Kundenanlage oder Baumaßnahmen, die die Z u- gänglichkeit oder den Bestand der Leitung beeinträchtigen. Gle i- ches gilt für die Umlegungen oder Änderungen des Grundstücksa n- schlusses, die aus sonstigen Gründen vom Anschlussn ehmer g e- wünscht werden. - Der Ersatz des bisherigen Grundstücksanschlusses durch einen größer dimensionierten Anschluss auf Grund einer erhöhten Lei s- tungsanforderung des Anschlussnehmers in dem bestehenden oder in einem neuen Anschlussobjekt. § 12 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (zu § 11 AVBWasserV) (1) Die R . [ die Klägerin ] ist berechtigt, die Errichtung eines Wasserzählerschachtes oder - schrankes an der Grundstücksgrenze zu verlangen, wenn 1. das Grundstück unbebaut ist oder 2. die Länge des Hausanschlusses von dem Abzweig der Hauptve r- sorgungsleitung zum Hausanschluss 15 Meter überschreitet 5 - 5 - (2) (3) Die im Zusammenhang mit der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung und Beseitigung des Schachtes/S chrankes anfallenden Ko s- ten trägt der Anschlussnehme r nach tatsächlichem Aufwand. " Die Klägerin hat den Beklagten auf Duldung der Verlegung der Wasse r- hausanschlussleitung, des Setzens des Wasserzählerschachts an der Grun d- stücksgrenze und der Erneuerung des Leitungsabschnitts von der Hauptleitung bis zum Wasserzähler verklagt (Antrag zu 1). Sie hat ihn zudem in Anspruch genommen, seine Kundenanlage an die geänderte Wasserhausanschlussle i- tung anzupassen, indem er die in seinen Hausanschluss mündende Wasse rle i- tung an den Wasserzählerschacht an der Grundstücksgrenze (Wasserhausa n- schluss) verlegt und anschließt (Antrag zu 2). Ferner hat sie die Feststellung beantragt, dass der Beklagte verpflichtet ist, d ie Kosten für die Änderung des Wasserhausanschlusses, d as Setzen des Wasserzähl er schacht s und die Ve r- legung der Versorgungsleitung von dem Wasserzähl er schacht zu seinem Wohnhausanschluss (Kundenanlage) zu tragen (Antrag zu 3). Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt . Auf die B e- rufung des Be klagten hat das Oberlandesger icht das Urteil des Landgerichts teilweise abge ändert, die Klage hinsichtlich der Klagea nträge zu 2 und zu 3 a b- gewie sen und die Beru fung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge zu 2 und zu 3 weiter. 6 7 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht ( OLG Frankfurt am Main, Versorgungswirtschaft 2012, 70) hat zur Begründung seiner Entscheidung , soweit für das Revision s- verfahre n von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne nicht verlangen, dass der Beklagte seine Kundena n- lage an die geänderte Wasserhausanschlussleitung anpasse. Dies liege allein in seinem Interesse; er sei der Klägerin gegenüber nicht verpfli chtet, sein Haus an die Wasserleitung anzuschließen. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet, die Kosten für die Änderung des Wasserhausanschlusses, das Setzen des Wasserzähl er schacht s und die Ve r- legung der Versorgungsleitung von dem Wasserzähl er schac ht zu seinem Wohnhausanschluss (Kundenanlage) zu tragen. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AVBWasserV in Verbindung mit § 10 Abs. 5 der Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin lägen nicht vor. Denn die Umlegung des vorhandenen Grundstü cksanschlusses se i nicht von dem Beklagten veranlasst und nicht aus einem von ihm zu vertretenden Grund e r- forderlich. Zwar sei die Veräußerung des Grundstücks K . Weg 3 an den Streithelfer ursächlich dafür, dass der Streithelfer dieses auch an Stellen bebaue n möchte, an denen die bisherige Leitung verlaufe. Hiermit habe der Beklagte zumindest rechnen müssen, zumal ihm bekannt gewesen sei, dass der Streithelfer eine Bebauung beabsichtige. Eine Verursachung der Verlegung der Leitung reiche aber nicht aus. Der B eklagte müsse vielmehr gemäß § 10 Abs. 5 der Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin einen " zu vertretenden " 8 9 10 11 12 - 7 - Grund für die Verlegung gesetzt haben bezie hungsweise diese müsse durch ihn " veranlasst " sein im Sinne des § 10 Abs. 4 AVBWasserV. Nach § 10 Abs. 5 d er Ergänzenden Bestimmungen sei über das Setzen eines Grundes hinaus ein besonderer Zurechnungsgrund erforderlich, durch welchen der Grundstückse i- gentümer die Umlegung der Leitung zu vertreten habe. Mangels einer verei n- barten zusätzlichen Risikoübernahme o der einer sonstigen Haftungserweit e- rung komme hierfür allein ein subjektives Element in Betracht. Dies werde durch die Regelung in § 10 Abs. 4 AVBWasserV, die ergänzend zur Auslegung heranzuziehen sei, bestätigt. Für ein zusätzliches Erfordernis über eine adäqu a- te Kausalität hinaus spreche bereits der Wortlaut beider Regelungen. Zudem sei die Intention des Verordnungsgebers zu berücksichtigen. Gemäß § 10 Abs. 3 AVBWasserV sei das Versorgungsunternehmen nach dem Erstellen des Hausanschlusses zu dessen Un terhaltung auf eigene Kosten ve r- pflichtet, auch wenn dieser auf dem Privatgrundstück des Anschlussnehmers und nicht in öffentlichem Grund und Boden verlegt sei. Diese Unterhaltungslast sei der Allgemeinheit und damit dem Versorgungsunternehmen dann nicht m ehr zumutbar, wenn ein einzelner Kunde wesentliche , nicht gerechtfertigte Sondervorteile erhalte oder wenn Änderungen auf Umständen beruhten, welche nicht im Einflussbereich des Versorgungsunternehmens, sondern allein in dem des Grundstückseigentümers läge n. Ein " zu vertretender Grund " sei unter B e- rücksichtigung dieser Verpflichtungen in Anlehnung an § 276 BGB dann anz u- nehmen, wenn das Verhalten des Anschlussnehmers für das Versorgungsu n- ternehmen zusätzliche, seine Unterhaltungslast überschreitende Verpflic htu n- gen schaffe. Subjektives Ziel eines Grundstücksverkaufs sei es jedoch in der Regel nicht, zusätzliche Unterhaltungspflichten des Versorgungsunternehmens gegenüber dem Veräußerer in Bezug auf dessen bestehende Versorgungsle i- tung zu begründen. 13 - 8 - Das ei nem Grundstücksverkauf folgende Erfordernis, insbesondere au f- grund geplanter baulicher Maßnahmen eine bestehende Versorgungsleitung zu verlegen, könne auch noch viele Jahre nach dem Verkauf eintreten. Sofern derartige noch viele Jahre später erfolgende Pla nungen dem Grundstück s- veräußerer weiterhin mit der Folge einer Kostentragungspflicht bereits deshalb zugerechnet würden, weil er mit der Veräußerung die adäquate Ursache für die Baumaßnahmen gesetzt habe und diese auch regelmäßig habe voraussehen können, h ätte das dessen zeitlich kaum begrenzte Nachhaft für die Kosten zur Folge. Der Beklagte sei auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 und 3 der Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin in Verbindung mit § 11 Abs. 1 AVBWasserV ve r- pflichtet, der Klägerin die Kosten f ür d as Setzen des Wasserzähler schachts und für die Verlegung der Versorgun gsleitung von dem Wasserzähler schacht zu seinem Wohnhausanschluss (Kundenanlage) zu erstatten beziehungsweise diese zu tragen. Zwar lägen die Voraussetzungen dieser Bestimmungen vor. Die Kostentragungspflicht bestehe aber nur, wenn die Voraussetzu ngen des § 10 Abs. 4 AVBWasserV erfüllt seien . Denn das Versorgungsunternehmen sei während des laufenden Versorgungsverhältnisses als Dauerleistung auch zur Vorhaltung des errichteten Anschlusses verpflichtet. Dies umfasse auch die Erneuerung zum Zwecke der Erhaltung des Hausanschlusses. II. Diese Beurteilung hält recht licher Nachprüfung nicht stand. Das Ber u- fungsgericht hat den Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Anpa s- sung der Kunde nanlage sowie auf Feststellung der Kostentragungspflicht rechtsfehlerhaft verneint. 14 15 16 - 9 - 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem Wasserversorgung s- vertrag in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV einen A nspruch darauf, dass er seine Kundenanlage an die geänderte Wasserhausanschlussleitung anpasst, indem er die in seinen bish e- rigen Hausanschluss mündende Wasserleitung an den Wasserzählerschacht an der Grundstücksgrenze verlegt und anschließt. Dadurch dass der Wasse r- zählerschacht die neue Übergabestelle des Wassers darstellt, ist der Beklagte für den Bereich ab dem Wasserzählerschacht verantwortlich und aufgrund der von § 3 Abs. 1 AVBWasserV vorgeschriebenen Bedarfsdeckung verpflichtet, die Kundenanlage an d iese Übergabestelle anzupassen. a) Nach dem insoweit nicht angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts hat der Beklagte das Setzen eines Wasserzählerschachts an der Grundstück s- grenze zu dulden. Der Beklagte ist für den Bereich ab dem Wasserzähle r- schacht verantwortlich und damit für die Leitungen, die von diesem Schacht in sein Haus münden sollen. Die Vera ntwortungsbereiche zwischen dem Wasserversorgungsunte r- nehmen und dem Kunden werden durch die Übergabestelle abgegrenzt - die Stelle, an der das Wasse r und die Gefahr für das Leitungsgut auf den Kunden übergehen und die Übereignung nach § 929 BGB stattfindet (Senatsurteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 23/11, NJW - RR 2012, 351 Rn. 32 mwN). Diese Übergabestelle ist in der Regel die Hauptabsperrvorrichtun g (Morell, AVBWasserV, Stand November 2010, § 10 Absatz 1 Anm. a), hier jedoch der Wasserzählerschacht (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 23/11, aaO Rn. 33). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Voraussetzu n- gen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 AVBWasserV sowie des § 12 Abs. 1 Nr. 2 der 17 18 19 20 - 10 - Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin gegeben. Nach diesen Vorschriften kann das Wasserversorgungsunternehmen verlangen, dass der Anschlus s- nehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Gr undstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnism ä- ßig lang sind. Durch die Anbringung des Wasserzählerschachts wird die Übe r- gabestelle vorverlegt. Es geht darum, das Wasserversorgungsunternehmen im Interesse der Gesamtheit der Anschlussnehmer nicht mit überdurchschnittl i- chen Aufwendungen für Unterhaltung, Erneuerung und Ablesung zu belasten und es vor den Nachteilen zu schützen, die dadur ch entstehen, dass ungeme s- senes Wasser in einer auf fremdem Grund verlegten, besonders langen Leitung fließt (Senatsurteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 23/11, aaO mwN). Der Kunde ist daher hinsichtlich der hinter dem Wasserzählerschacht liegenden Le i- tun g unterhaltungs - und erneuerungspflichtig (Ludwi g/Odenthal, AVBWasserV, 1981, § 11 Anm. 1). Sie gehört zu der Kundenanlage, für deren ordnungsg e- mäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV der Kunde verantwort lich ist. b) Da die Klägerin einen Anspruch auf Verlegung der bisherigen Überg a- bestelle hat, ist der Beklagte verpflichtet, die Kundenanlage an die neue Übe r- gabestelle anzupassen, um weiterhin seinen Bezugspflichten nachzukommen. Die Vorschrift des § 3 AVBWasserV regelt den Vertragsinhalt in Bezug auf Umfang und Zweck der Wasserversorgung (Amtliche Begründung zu § 3 AVBWasserV, abgedruckt in L udwig/Odenthal, aaO S. 35 ). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV hat das Wasserversorgungsunternehmen dem Kund en im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den B e- zug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AVBWasserV verpflic h- 21 22 - 11 - tet, seinen Wasserbedarf im ver einbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken. Obwohl nach dem Wortlaut der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 AV B- WasserV die Möglichkeit zur Beschränkung des Bedarfs im Vordergrund steht, setzt sie die generelle Dec kung des gesamten Bedarfs eines Kunden durch das Wasserversorgungsunternehmen voraus (Hermann/Recknagel, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1984, § 3 AVBWasserV Rn. 1). Somit besteht auch die grundsätzliche Verpflichtung des Anschlussnehm ers, seinen gesamten Wasserbedarf beim Versorgungsunternehmen zu decken (Hermann/Recknagel, aaO Rn. 2 ; L udwig/Odenthal, aaO , § 3 Anm. 1; Wei n- reich, CuR 2008, 100; zum wesentlich inhaltsgleichen § 3 AVBFernwärmeV Danner/Theobald/Wollschläger, Energierecht, Stand November 2010, § 3 AV B- FernwärmeV Rn. 5 f.). Von dieser Absatzmöglichkeit gehen die wirtschaftlichen Kalkulation s- grundlagen der Wasserversorgungsunternehmen aus (Hermann/Recknagel, aaO Rn. 2). Vor dem Hintergrund der Investitionen soll der Versorg er vor einer Fehlkalkulation aufgrund geringerer oder gar keiner Abnahmemengen g e- schützt werden (Weinreich, aaO). Die Regelung des § 3 Abs. 1 AVBWasserV bezweckt einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst sicheren, kostengü nstigen und zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung einerseits und den Individualinteressen der ei n- zelnen Verbraucher an einer Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse und Wünsche andererseits (BVerwG, NVwZ 1986, 754 ff.). D er Beklagte ist daher weiterhin verpflichtet, seinen Bedarf an Trinkwa s- ser gemäß dem Wasserlieferungsvertrag aus dem Verteilungsnetz der Klägerin zu decken. Er macht auch nicht geltend, dass er an dem Vertrag nicht mehr 23 24 25 - 12 - festhalten und kein Wasser mehr bezi ehen möchte. Vielmehr geht es ihm d a- rum, mit dem Wasser weiterhin über die bisherigen Leitungen und damit an der bisherigen Übergabestelle versorgt zu werden. Da aber die Klägerin zu Recht eine Verlegung der Übergabestelle verlangt, hat der Beklagte seine Kundena n- lage so zu ändern, dass er in der Lage ist, das Wasser an dieser neuen Stelle zu beziehen. 2. Der Beklagte hat gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVBWasserV in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Satz 1 der Ergänzenden Bestimmungen der Kläg e- rin die Kosten fü r die Änderung des Wasserhausanschlusses zu tra gen, da er die Veränderung veranlasst hat. a) § 10 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 der Ergänzenden Bestimmun gen der Kläg e- rin, der einen " vom Anschlussnehmer zu vertreten den Grund " voraussetzt, ist entgegen der Ansic ht des Berufungsgerichts nicht einschlägig . Die Bestimmung erfasst ihrem Wortlaut und ihrem systematischen Aufbau nach - diese Ausl e- gung kann der Senat frei und ohne Bindung an die Auslegung des Berufung s- gerichts selbst vornehmen (vgl. Senatsurteil e vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 mwN ; vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 20 ) - nur Umlegungen, die aufgrund von Änderungen der Ku n- denanlage, bestimmten Baumaßnahmen oder aus sonstigen Gründen vom A n- schlussnehmer gewünsc ht werden. Sie bezieht sich nicht auf Umlegungen, die ein Dritter beantragt, die aber vom Anschlussnehmer abgelehnt werden. Dadurch, dass § 10 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 Satz 2 auf Änderungen abstellt, die " aus sonstigen Gründen " vom Anschlussnehmer gewünscht werden, wird deutlich, dass auch § 10 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 Satz 1 nur Fälle umfassen soll, in denen der Anschlussnehmer selbst die Umlegung gegenüber dem Verso r- gungsunternehmen beantragt. Gestützt wird dies durch § 10 Abs. 5 Satz 2 26 27 28 - 13 - Alt. 2, wo auf die erhö hte Leistungsanforderung des Anschlussnehmers und damit ebenfalls auf ein Begehren des Anschlussnehmers und nicht auf das e i- ne s Dritten Bezug genommen wird. Wie das Wort " insbesondere " zeigt, enthält § 10 Abs. 5 Satz 2 der E r- gänzenden Best immungen k eine abschließende Aufzählung der Veränderu n- gen des Hausanschlusses, die zu einem Kostenerstattungsanspruch der Kläg e- rin führen sollen. Es kann daher für den vorliegenden Fall auf die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVBWasserV zurückgegriffen werden. b) Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVBWasserV kann das Wasserv e r- sorgungsunternehmen Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses ve r- langen, die der Anschlussnehmer durch eine Änderung oder Erweite rung seiner An lage oder aus anderen Gründen veranlasst . Na ch der amtlichen Begründung handelt es sich hierbei um individuell verur sachte und zurechenbare Kosten (BR - Drucks. 196/80, S. 45 ). Es sei deshalb angemessen, sie nicht über die al l- gemeinen Wasserpreise an die Gesamtheit der Kunden weiterzuge ben (BR - Drucks. 196/80, S. 45 ). Das Merkmal der Zurec henbarkeit verlangt - was das Berufungsgericht verkennt - kein auf eine Veränderung des Hausanschlusses ausgerichtetes und damit zielgerichtetes Verhalten des Anschlussnehmers. Es kommt vielmehr d a- rauf an, ob die K osten einem bestimmten Anschlussobjekt zugeordnet werden können. Denn bereits dann ist es nicht mehr angemessen, dass die Kosten von Änderungsmaßnahmen an dem Anschluss von der Gesamtheit der Kunden g e- tragen werden sollen. Der Senat hat zu der gleichlauten den Vorschrift des § 10 Abs. 5 AVBEltV entschieden, dass diese darauf abzielt, die Anschlussnehmer so verursachungsgerecht wie möglich zu den Verteilungs - und Hausanschlus s- kosten heranzuziehen, und sich daraus ergibt, dass die einem konkreten A n- 29 30 31 - 14 - schlussobje kt zuzuordnenden Kosten von demjenigen getragen werden sollen, der sie verursacht hat (Senatsurteil vom 1. April 1987 - VIII ZR 167/86, BGHZ 100, 299, 305 f.). Damit sollen im Interesse der Leistungsgerechtigkeit die übr i- gen Kunden vor dem Nachteil bewahrt werden, den sie erleiden würden, wenn die Kosten in die Energiepreise einkalkuliert werden müssten (Senatsurteil vom 1. April 1987 - VIII ZR 167/86, aaO S. 310). D ie Kosten pflicht des Anschlussnehmers wird daher auch dann begrü n- det , wenn - wie hier - eine Änderung des Hausanschlusses durch den Verkauf und die Be bauung eines früher dem Anschlussnehmer gehörenden Grun d- stücks notwendig wird ( Morell, aaO , § 10 Absatz 4 Anm. a; Brändle, Verso r- gungswirtschaft 2012, 70, 72; OLG Stuttgar t, Urteil vom 2. Juni 2 010 - 4 U 19/10, juris Rn. 32 f. ; LG Aurich, GWF/Recht und Steuern 1995, 23; leicht ei n- schränkend Schütte/Horstkotte in Hempel/Franke, Recht der Energie - und Wasserversorgung, Stand Dezember 2011, § 10 AVBWas serV Rn. 41 ) . c) Entgegen der Ansicht der Re visionserwiderung steht § 8 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV einer Kostentragungspflicht des Beklagten nicht entgegen. Diese Vorschrift regelt nur die Kostentragungspflicht zwischen der Klägerin und dem Streithelfer, der gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV als Grun dstückseige n- tümer die Verlegung von Einrichtungen mit der Begründung verlangt, dass sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar s ind. Sie besagt aber nichts darüber, ob das Wasserversorgungsunternehmen die von ihm nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Halbsa tz 1 AVBWasserV zu tragenden Kosten der Verlegung vollständig oder teilweise von einem Dritten, insbesondere einem Anschlus s- nehmer, erstattet verlangen kann. Wer im Verhältnis zwischen dem Wasserve r- sorgungsunternehmen und dem Anschlussnehmer bestimmte Kost en zu tragen hat, ist der Regelung des § 10 Abs. 4 AVBWasserV zu entnehmen. 32 33 - 15 - 3. Der Beklagte ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV in Verbindung mit § 12 Abs. 3 der Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin verpflichtet, die Kosten für das Setzen des Wasser zähl er schacht s zu tragen. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV sieht ausdrücklich vor, dass das Anbringen des Wasserzähl er schacht s auf eigene Kosten des Anschlussnehmers erfolgt (siehe dazu Hermann/Recknagel/Schmidt - S alzer, aaO , § 11 AVBWasserV Rn. 1 und 3; Ludwig/Odenthal, aaO , § 11 Anm. 1; Morell, aaO , § 11 Absatz 1 Anm. a; Schütte/Horstkotte, aaO, Stand November 2010, § 11 Rn. 1) . Sie enthält somit eine eigenständige Regelung zur Kostentragung für die von ihr erfassten Fälle. Bereits deswegen ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - e in Rüc k- griff auf die Vorschrift des § 10 Abs. 4 AVBWas serV nicht möglich. Dies ergibt sich auch aus § 11 Abs. 4 AVBWasserV, der nur die entsprechende Anwe n- dung des § 10 Abs. 8 AVBWasserV, nicht aber die d er übrigen Absätze des § 10 AVBWasserV vorsieht. 4. Der Beklagte ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV zur Tragung der Kosten für die Verlegung der Versorgungsleitung von dem Wasser zähl e r- schacht zu seinem Wohnhausanschluss verpflichtet. Da der Bereich ab dem Wasserzähl er schacht in die Verantwortung des Beklagten fällt, gehen auch die Kosten für Anpassungsarbeiten in diesem Bereich zu seinen Lasten (vgl. S e- natsurteil e vom 30. April 1957 - VIII ZR 217/56, BGHZ 24, 148, 153 ff.; vom 23. November 2011 - VI II ZR 23/11, aaO Rn. 32 f.; LG Limburg, RdE 1991, 192, 193; AG Frank furt am Main, RdE 1988, 123, 12 4 ; Morell, aaO , § 10 Abs atz 4 Anm. a ). 34 35 - 16 - III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, s o- weit zum Nachteil der Klägerin erkannt word en ist; es ist auf die Revision der Klägerin daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da auch die Klageanträge zu 2 und zu 3 begründet sind, ist das Urteil des Landg e- richts unter Zurückweisung der Beru fung des Beklagten insoweit wiederherz u- stel len. Ball Dr. Milger Richter am BGH Dr. Schneider ist urlaubsabwesend und kann daher nicht unterschreiben. Ball Karlsruhe, 05.02.2013 Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.01.2011 - 5 O 37/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.11.2011 - 2 U 59/11 - 36
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