ECLI:DE:BGH:2017:110117 BIVZR354.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 354/15 vom 11. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Rich ter Dr. Götz am 11. Januar 2017 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der R evision in dem Beschluss des Oberlandesger ichts Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - vom 22. Juni 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 19.413, Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger in ist unzulässig; sie wäre auch unbegründet. I. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt d en Betrag von 20.000 26 Nr. 8 Satz 1 EG ZPO). Die Klägerin nimmt die Beklagten als Berufshaftpflichtversicherer eines mittlerweile insolventen Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters w e- gen von diesem begangener Pflichtverletzungen in Anspruch. Der ge l- tend gemachten Forderung in Höhe von 22.240 ,37 r- 1 2 3 - 3 - derung in Höhe von lediglich 10.000 auf zur Insolvenztabelle festgestellte n Zinsen in Höhe von 2.827,3 3 und Kosten des Haftpflichtprozes ses in Höhe von 9.413,04 Zwar sind die begehrten Ko sten des Haftpflichtprozesses nach der Rechtsprechung des Senats im Deckungsprozess gegen den Haftpflich t- versicherer wertmäßig zu berücksichtigen (Senats beschluss vom 24. Juni 2015 IV ZR 248/14, NJW - RR 2015, 1340 Rn. 5 ; Senatsurteil vom 21. Januar 1 976 IV ZR 123/74, VersR 1976, 47 7 unter I . , juris Rn. 34 ) . D er geltend gemachte Zinsanspruch bleibt jedoch als Nebenfo r- derung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2015 aaO Rn. 4; vom 10. Dezember 2014 IV ZR 116/14, VersR 2015, 912 Rn. 1 ; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 6 ). II. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfo rdert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entsch eidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren B egründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehe n. Die Rüge aus Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 4 5 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ma yen Fe lsch 'Dr. Ka rczewski Dr. Br ockmöller Dr. Gö tz Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.10.2012 - 9 O 300/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.06.2015 - 3 U 268/12 - 6
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