BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 355/02 vom18. November 2003in dem Rechtsstreit 2Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, die Richter Dr. Schlichtingund Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie den Richter Felschbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassungder Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Koblenz vom 20. September 2002 wird zu-rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssa-che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildungdes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-fordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Die zu § 123 BGB aufgeworfenen Rechtsfragen sind nichtentscheidungserheblich. Die Anfechtungserklärung vom24. Juli 2000 konnte auch gegenüber dem Kläger als ver-sicherter Person abgegeben werden. Aus dieser Erklärungwar für ihn auch hinreichend erkennbar, daß die Anfech-tung auf in mehrfacher Hinsicht falsche Angaben zu sei-nen gesundheitlichen Verhältnissen, insbesondere Er-krankungen des Verdauungsapparates, gestützt wird. 3Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 61.275,88 SeiffertDr. SchlichtingWendtDr. Kessal-WulfFelsch
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