BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 355/02 vom25. März 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein ZPO § 78 bDie Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO i.d.F. des ZPO-RG vom27. Juli 2001 ist abzulehnen, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung derRevision aussichtslos ist, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPOnicht gegeben oder nicht dargetan sind.BGH, Beschluß vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Paugeund Stöhrbeschlossen:1.Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwaltsfür das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegendas Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-HolsteinischenOberlandesgerichts vom 11. September 2002 wird zurückge-wiesen.2.Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfefür die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.3. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigenStand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung derNichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.Gründe: I.Die Klägerin beantragt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieNichtzulassungsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Zulassung der Re-vision gegen ein sie beschwerendes Urteil des S. Oberlandesgerichts, nachdem der Rechtsanwalt, der für sie form- und fristge-recht die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, das Mandat niedergelegt - 3 -hat. Ferner begehrt sie die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzu-lassungsbeschwerde sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen dieVersäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.II.Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltsgemäß § 78 b ZPO nicht im einzelnen. Den von ihr zur Begründung ihres zu-gleich eingereichten Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorgelegtenSchriftsätzen nebst Anlagen ist jedoch zu entnehmen, daß sie auf die Möglich-keit eines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts mit Schreiben des Rechts-anwalts K. vom 14. Februar 2003 hingewiesen worden ist. Es kann hier dahin-stehen, ob die Klägerin innerhalb der am 20. Februar 2003 abgelaufenen, be-reits wiederholt verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte mit Aussichtauf Erfolg um Übernahme des Mandats bitten konnte. Selbst wenn davon aus-gegangen wird, die Klägerin habe ausreichend dargetan, daß sie einen zu ihrerVertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finde (vgl. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO),hat ihr Antrag auf Bestellung eines Notanwalts keinen Erfolg, denn die Rechts-verfolgung der Klägerin erscheint aussichtslos.Die Klägerin will erreichen, daß die Revision gegen das Urteil des4. Zivilsenats des S. Oberlandesgerichts vom11. September 2002 zugelassen wird. Mit diesem Urteil ist ihre Berufung gegendie Abweisung der Klage auf Schadensersatz und auf Feststellung der Ver-pflichtung zum Ersatz künftig aus der nicht rechtzeitigen Bezahlung ihrer Werk-lohnforderungen entstehender Schäden zurückgewiesen worden, die sie aufsittenwidrige vorsätzliche Schädigung seitens der das Bauvorhaben finanzie- - 4 -renden beklagten Bank gestützt hatte. Dieser Antrag könnte nur Erfolg haben,wenn das Berufungsgericht die in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Vor-aussetzungen für eine Zulassung der Revision zu Unrecht verneint hätte. Dasist nicht der Fall.1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPOhat eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä-rungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Anzahlvon Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 V ZB 16/02 VersR 2003, 222, 223, demnächst in BGHZ 151, 221; vom 1. Oktober 2002- XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 67 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR101/02 - NJW 2003, 831).Der vorliegende Rechtsstreit der Klägerin hat keine grundsätzliche Be-deutung. Die Frage, ob und wann eine finanzierende Bank den ausfallendenGläubigern aus § 826 BGB auf Schadensersatz haften kann, ist in der Recht-sprechung seit langem geklärt (vgl. Senatsurteile vom 14. April 1964 - VI ZR219/62 - WM 1964, 671; vom 9. Dezember 1969 - VI ZR 50/68 - NJW 1970,657; vom 29. Mai 2001 - VI ZR 114/00 - VersR 2001, 1292; BGH, Urteil vom19. Oktober 1987 - II ZR 9/87 - NJW 1988, 700 jeweils m.w.N.). Die von derRechtsprechung hierzu erarbeiteten Grundsätze hat das Berufungsgericht be-achtet. Soweit es die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aufgrundeiner Gesamtschau aller Umstände verneint hat, geschah dies in Würdigungdes Beweisergebnisses. Die Klägerin, die hierzu anderer Ansicht ist, würdigt dieerhobenen Beweise im konkreten Einzelfall anders. Dem kommt keine grund-sätzliche Bedeutung zu.2. Die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) er-fordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn der Einzelfall - 5 -Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungendes materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken aus-zufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlaß, wenn es für die rechtliche Beurteilungtypischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer rich-tungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Be-schluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - aaO).Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Entscheidungdes Berufungsgerichts läßt keine Notwendigkeit für weitere sachverhaltsbezo-gene Leitlinien erkennen.3. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision dann zuzulassen, wenn vermiedenwerden soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung ent-stehen oder fortbestehen. Dabei kommt es darauf an, welche Bedeutung dieangefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Eine Ab-weichung der Entscheidung des Oberlandesgerichts von einer anderen Ent-scheidung eines höherrangigen oder eines gleichrangigen Gerichts als mögli-che Voraussetzung dieses Zulassungsgrundes (Divergenz; vgl. BGH, Be-schlüsse vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180; vom 1. Oktober2002 - XI ZR 71/02 aaO und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - aaO)ist hier jedoch so wenig ersichtlich wie Fehler der Entscheidung, die die Gefahreiner Wiederholung oder Nachahmung durch andere Gerichte erwarten ließenund von symptomatischer Bedeutung wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - VersR 2002, 1257, demnächst BGHZ 151, 42; vom1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - aaO; vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 -WM 2003, 259 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - aaO). - 6 -Schwer erträgliche Unterschiede zu der Rechtsprechung oder eine Ver-letzung von Verfahrensgrundrechten der Klägerin sind der Entscheidung desBerufungsgerichts nicht zu entnehmen. Insbesondere war das Berufungsgerichtnicht gezwungen, den Anträgen der Klägerin auf Vernehmung weiterer Zeugenund auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. DasBerufungsgericht hat diese Anträge der Klägerin nicht übersehen, wie die Be-gründung seines Urteils zeigt. Selbst wenn insoweit eine Unrichtigkeit des Ur-teils - die jedoch nicht gegeben ist - anzunehmen wäre, wäre diese kein Grundfür eine Zulassung der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 2002- V ZR 100/02 - aaO und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - aaO); siewäre weder offenkundig noch ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte derKlägerin.III.Aus denselben Gründen ist auch die mit Schreiben der Klägerin vom19. Februar 2003 beantragte Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbe-schwerde zu verweigern. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bietetnicht die für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche hinreichendeAussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).IV.Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerdezu bewilligen (§ 233 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 2001- VI ZA 6/01 - VersR 2002, 119). Der Antrag ist nicht durch einen beim Bundes- - 7 -gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden und damit unzulässig(§§ 236 Abs. 1, 544 Abs. 1, 78 ZPO).MüllerGreinerWellnerPaugeStöhr
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