BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z R 355/13 vom 26. März 201 5 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit, die Richte rin Graßnack und den Richter Dr. Feilcke einstimmig beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 27. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 4.235,79 Gründe: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist g e- mäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Sat z 1 ZPO). Der Senat nimmt auf die Gründe des Beschlu s- ses vom 21. Januar 2015 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückwe i- sung hingewiesen hat. 1 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Feilcke Vorin stanzen: AG Eilenburg, Entscheidung vom 27.04.2010 - 2 C 1267/09 - LG Leipzig, Entscheidung vom 27.09.2013 - 1 S 223/10 - 2
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