BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z R 355/13 vom 21. Januar 201 5 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 201 5 durch die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Prof. Dr. Jurgeleit, die Richterin Graßnack und den Richt er Dr. Feilcke beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen B e- schluss nach § 552 a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärun g der Frage zugelassen, ob einem Neuanschluss an eine öffentliche Entwässerungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 AEB - A entgegenstehe, dass eine vorhandene Kleinkläranlage bereits über einen Überlauf mit dem öffentlichen Abwassernetz verbunden gewesen war . Die se Frage hat der Senat inzwischen d urch die Urteile vom 5. Juni 201 4 (VII ZR 152/13 , ZfBR 2014, 671 ; VII ZR 198/13 , in juris ; VII ZR 283/13 , in juris ) und vom 10. Juli 2014 (VII ZR 189/13 , in juris ) beantwortet . 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erf olg. Hierzu wird auf die B e- gründungen der genannten Senatsurteile verwiesen. Hierauf sind die Beklagten bereits durch Verfügung des Vorsitzenden nach Beratung im Senat hingewi e- sen worden. 3. Entgegen der in ihrer Stellungnahme zu dem Hinweis vorgebrachte n Auffassung der Revision betrafen die genannten Senatsentscheidungen ve r- gleichbare Sachverhalte. Die Revision sieht einen erheblichen Unterschied d a- 1 2 3 - 3 - rin, dass die auf den Anwesen der Beklagten vorhandenen Kleinkläranlagen eine Vorklärung des anfallenden Ab wassers (nur) durch Absetzen der Feststo f- fe bewirkte n und das sog enannte Grauwasser über einen jeweils vorhandenen Überlauf abgeleitet wurde. Die Revision meint zu Unrecht, der Senat sei in seinen Entscheidungen davon ausgegangen, dass eine seit jeher er folgte Einleitung eines weitgehend ungereinigten (nämlich allein von den Feststoffen befreiten) sog enannte n Grauwassers in die vorhandene Kanalisation grundsätzlich der Annahme einer erstmaligen Herstellung des Anschlusses entgegenst ehe , dies jedoch dann u n- erhebl ich sei, wenn eine s olche Einleitung erlaubniswidriger Weise nur faktisch stattgefunden habe. Letzteres - so macht die Revision mit ihrer Stellungnahme geltend - sei hier aber aufgrund der bereits früher bestehenden vertraglichen Verhältnisse zwisch en den Parteien nicht der Fall. Die Einleitung des Grauwa s- sers in den sog enannte n Bürgermeisterkanal sei gerade kostenpflichtiger Ve r- tragsgegenstand und die amtlich gebilligte Abwasserentsorgung gewesen. Die Beklagten missverstehen die Entscheidungen des Senats. Entsche i- dend für die Beurteilung des Senats war, dass die früher vorhandene Verbi n- dung zu öffentlichen Abwasserkanälen nur zur Aufnahme des Wassers aus dem Überlauf der K leink läranlage bestimmt war. Nicht eingeleitet werden durfte deshalb Schmutzw asser, das nicht von Feststoffen gereinigt war. Der Senat hat ausgeführt, dass es sich rechtlich bei einem solchen aus einer Kleinkläranlage überlaufenden Wasser um sonstiges in Abwasseranlagen fließendes Wasser im Sinne von § 2 Nr. 1 AbwS handelte (vgl. B GH, Urteil vom 5. Juni 2014 VII ZR 198/13 , juris Rn. 24 - 27). Der Senat hat lediglich darauf hingewiesen, dass es unerheblich s ei, in welchem Grad das in die Kleink läranlage zu leitende Schmutzwasser (also einschließlich der Feststoffe) hierin tatsächlich gereinigt wurde und in welchem Zustand tatsächlich das überlaufende Wasser ( also 4 5 - 4 - ev entuell sogar mit Feststoffanteilen ) dem öffentlichen Abwasserkanal zug e- führt worden war (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 VII ZR 198/13 , juris Rn. 26). 4. Die Beklagt en erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 26. März 2015 erledigt worden. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Feilcke Vorinstanzen: AG Eilenburg, Entscheidung vom 2 7.04.2010 - 2 C 1267/09 - LG Leipzig, Entscheidung vom 27.09.2013 - 1 S 223/10 - 6
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