BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 355 /1 4 vom 27 . Oktober 201 5 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27 . Oktober 2 0 1 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d ie Richter Stöhr und Offenloch und die Richteri n- nen Dr. O ehler und Dr. Roloff beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de r Klägerin wird das Urteil des 4 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15 . Juli 201 4 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- ren wird auf bis zu 50.000 festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten um Ansprüche infolge einer ärztlichen Behandlung. Die Klägerin wurde im September 2010 von ihrem Hausarzt wegen eines " Hallux valgus " (Fehlstellung der Gro ß zehe mit vorspringendem Zehenballen am Grundgelenk ) an den Beklagten überwiesen. Im Januar 2011 operierte der 1 2 - 3 - Beklagte die Klägerin, na chdem er sie zuvor, nämlich im Oktober 2010 sowie am Operationstag selbst, über die Hallux valgus - Operation aufgeklärt hatte. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadense r- satz mit der Behauptung in Anspruch, infolge der Oper ation an einem Morbus Sudeck zu leiden. Die Operationsaufklärung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil der Beklagte sie weder über das Risiko eines Morbus Sudeck noch darüber aufge klärt habe, dass als echte Behandlungsalternative zum operativen Vorg e- hen au ch konservative Maßnahmen zur Verfügung gestanden hätten. Das Landgericht hat die Klage - ohne vorherige Einholung eines Sac h- verständigengutachtens - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Ein Sachverständigenguta chten hat es ebenfalls nicht eingeholt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. 1. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, es sei nach Anhörung der Parteien zu der Übe rzeugung gelangt , dass dem Beklagten kein Aufklärungsfehler vorgeworfen werden könne. Dies gelte auch hinsichtlich des von der Klägerin erhobenen Vorwurfs, sie sei vom Beklagten nicht über konse r- vative Behandlungsmethoden aufgeklärt worden. Zwar sei der di esbezügliche zweitinstanzliche Vortrag der Klägerin nicht präkludiert. Der Beklagte habe die Klägerin aber " hinreichend im Zusammenhang mit der Möglichkeit konservativer Behandlungen " aufgeklärt. Zudem bezweifle der Senat nach dem Eindruck der informatoris chen Anhörung der Klägerin obendrein, dass diese sich im Falle einer noch ausführlicheren als der tatsächlich erfolgten Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. 3 4 - 4 - 2. D ie Nichtzulassungsbeschwerde de r Klägerin hat Erfolg und führt g e- mäß § 5 44 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Z u- rückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Nichtzula s- sungsbeschwerde beanstandet zu Recht, die Annahme des Berufungsgerichts, d ie Klägerin sei vom Beklagten auch im Zusammen hang mit der Möglichkeit konservativer Behandlungsalternativen hinreichend aufgeklärt worden, beruhe auf einem Gehörsverstoß. Denn das Berufungsgericht hat seiner Bewertung die Annahme zugrunde gelegt , dass die konservative (Weiter - )Behandlung der Kl ä- gerin keine echte Behandlungsalternative mehr darstellte, ohne das von der Klägerin für das Gegenteil angebotene Sachverständigengutachten ein geholt zu haben . a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Ger ichte, erheblichen Beweisanträg en nachzugehen. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozes s- recht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 16. September 2014 - VI ZR 118/13, VersR 2015, 338 Rn. 4 ; BGH, B e- schluss vom 23. April 2015 - V ZR 200/14, juris Rn. 7; BVerfGE 69, 141, 143 f. ; BVerfG, WM 2012, 492 f. ; NJW 1993, 254). b) Im Streitfall hatte die Klägerin vorgetragen , " [d. h. der Klägerin] gegenüber klar gem acht, dass eine Behandlung auch ohne Operation möglich wäre, hä t- und es mit der konservativen Behandlung versucht. Zum Beweis dafür , dass der damalige Zustand der Klägerin auch nicht operativ behandlungsfähig gewesen wäre wird wiederum Beweis ang e- b o ten durch Sachverständigengutachten. " 5 6 7 - 5 - wobei die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend darauf hinweist, dass " nicht operativ " aus dem Gesamtzusammenhang nur im Sinne von " nichtoperativ " versta nden werden kann. Die von der Klägerin damit unter Sachverständigenbeweis gestellte B e- hauptung, die konservative Behandlung der Klägerin habe als echte Behan d- lungsalternative zur tatsächlich durchgeführten Operation zur Verfügung g e- standen, war aus der i nsoweit maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts auch erheblich. Zwar scheint das Berufungsgericht die Frage, ob konservative B e- handlungsmethoden im Falle der Klägerin Besserung versprochen hätten, z u- nächst offen zu lassen. Denn es führt einleitend aus, es sei bereits fraglich, ob und inwieweit der Beklagte überhaupt eine solche Aufklärung schuldete, weil insoweit medizinisch ungeklärt sei, ob der Hallux valgus so weit fortgeschritten gewesen sei, dass konservative Behandlungsmethoden keine Besserung ve r- spr ochen und insoweit keine " echte " Behandlungsmethode dargestellt hätten. Tatsächlich gelangt es - im Widerspruch zu diesem Einleitungssatz - aber nur deshalb zu der Annahme, der Beklagte habe " konservative Methoden in Erw ä- gung gezogen und mit der Klägerin b esprochen " , weshalb er die Klägerin ins o- weit hinreichend aufgeklärt habe, weil es davon ausgeht, dass die konservative Behandlung im Falle der Klägerin keine echte Behandlungsalternative mehr darstellte. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass das Berufun gsgericht die im von der Klägerin unterzeichneten Aufklärungsbogen enthaltene Aussage " Da konservative Maßnahmen, wie konsequentes Tragen von Einlagen, Fußgymnastik und/oder passgerechtes Schuhwerk bei Ihnen keinen E r- folg versprechen oder brachten, raten w ir zu r Operation. " 8 9 - 6 - als Indiz für eine hinreichende Aufklärung wertet, obwohl sie im Falle, die ko n- servative Behandlung hätte eine echte Behandlungsalternative dargestellt, g e- rade falsch gewesen wäre. Auch der Umstand, dass das Berufungsgericht die Aussage des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, in seiner Klinik werde vor einer Operation stets zunächst gefragt und geprüft, ob die ko n- servativen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien , als Argument für eine ordnungsgemäße Aufklärung in Bezug auf Behandlungsalternativen we r- tet, spricht dafür, dass das Berufungsgericht die vo n dem Beklagten durchg e- führte " Aufklärung " nur deshalb für ausreichend hielt, weil es gerade nicht d a- von ausgegangen ist, dass die konservative Behandlung der Klägerin noch eine echte Behandlungsalternative darstellte. Zuletzt wird im Berufungsurteil sogar noch ausdrücklich ausgeführt, das Gericht halte den Einwand der Klägerseite, es sei nicht hinreichend der Frage nachgegangen, ob und inwieweit echte ko n- servative Behandlung smöglichkeiten nicht doch noch gegeben gewesen seien, für " unbehelflich " ; die Klägerin habe selbst bestätigt, dass " nach einjähriger konservativer Behandlung eine Besserung nicht eingetreten sei und sie wegen fortschreitender Schmerzen überwiesen worden se i - vor allem vor dem Hinte r- grund, dass ihr eigener Hausarzt den Hallux valgus für sehr weit fortgeschritten hielt " . Aufklärungspflichtige " echte " Behandlungsalternativen seien - so das B e- rufungsgericht - " daher vorliegend weder tatsächlich vorgetragen noc h sonst ersichtlich " . Das Übergehen des Beweisangebots der Klägerin findet im Prozessrecht keine Stütze. Insbesondere hat das Berufungsgericht auch nicht dargelegt, dass es selbst über die notwendige Sachkunde verfügt (vgl. hierzu Senatsb e- schluss vom 13 . Januar 2015 - VI ZR 204/14 , VersR 2015, 472 Rn. 5). c) Der Gehörsverstoß ist auch - wie die Nichtzulassungsbeschwerde z u- treffend darlegt - erheblich. Nachdem das Berufungsgericht gerade nicht fes t- 10 11 - 7 - gestellt hat, dass der Beklagte die Klägerin auf die Mö glichkeit des konservat i- ven Vorgehens als echte Alternative zur Operation hingewiesen hat te , erscheint es nicht ausgeschlossen, dass es zu einem haftungsbegründenden Aufkl ä- rungsfehler des Beklagten gekommen wäre, wenn die konservative Behandlung im Falle d er Klägerin eine solche Alternative gewesen wäre. Wie wahrscheinlich es ist, dass das von der Klägerin beantragte Sachverständigengutachten ta t- sächlich zu dem von ihr gewünschten Ergebnis führt, ist dabei unerheblich. Soweit das Berufungsgericht " ergänz end " ausführt, dass es " nach dem Eindruck der informatorischen Anhörung der Klägerin obendrein bezweifelt, dass die Klägerin sich im Falle einer noch ausführlicheren als der tatsächlich erfolgten Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte " , s teht dies der Annahme der Erheblichkeit des dargestellten Gehörsverstoßes nicht entg e- gen. Denn das Berufungsgericht begründet dies mit dem Vertrauen der Klägerin auf den tatsächlich gegebenen ärztlichen Rat, der zumindest nicht vollständig gewesen wäre, wä re neben der Operation auch eine konservative Behandlung als echte Alternative in Betracht gekommen. Der dargestellte Gehörsverstoß schlägt mithin auch auf die das Vorliegen eines Entscheidungskonflikts betre f- fenden Zweifel des Berufungsgerichts durch. Dar an änderte sich im Übrigen auch dann nichts, wenn man mit der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung davon ausginge, das Berufungsgericht habe mit dem " ärztlichen Rat " nicht den Rat des Beklagten, sondern den Rat des Hausarztes der Klägerin gemeint. 3. Im Rahmen der erneuten Befassung wird das Berufungsgericht insb e- sondere zu beachten haben, dass, sollten konservative Behandlungsmethoden wie von der Klägerin beweisbewehrt behauptet eine echte Behandlungsaltern a- tive dargestellt haben, über diese nur dann hin reichend aufgeklärt worden wäre, wenn sie der Klägerin auch als echte Behandlungsalternative vorgestellt wo r- den wären . Nicht ausreichend wäre es in diesem Fall, wenn der Beklagte mit 12 13 - 8 - der Klägerin konservative Behandlungsmöglichkeiten zwar erörtert, ihr abe r mitgeteilt hätte, diese kämen in ihrem konkreten Fall nicht mehr in Betracht. Das Recht des Beklagten, der Klägerin mitzuteilen, welche der Alternativen aus seiner Sicht vorzugswürdig ist, bliebe davon auch in diesem Falle freilich unb e- rührt. Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 27.11.2013 - 1 O 90/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 15.07.2014 - 4 U 2052/13 -
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