BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 356/00 Verkündet am: 2. Oktober 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 847; ZPO §§ 511, 5 11 a Der Kläger, der ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe eines Mi n - destbetrages begehrt hat, ist nicht beschwert, wenn das Gericht ihm diesen Betrag zugesprochen, aber abweichend von seiner Auffassung ein Mitve r - schulden bejaht hat. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00 - OLG München LG Kempten - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 2. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mller, die Richter Dr. Dressler und Dr. Greiner, die Richterin D iederichsen und den Richter Pa u - ge fr Recht erkannt: Die Revision der Klgerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen mit dem Sitz in Augsburg vom 27. Juli 2000 wird auf ihre Kosten zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz materiellen Schadens in A n - spruch. Die im Unfallzeitpunkt nicht ganz neun Jahre alte Klgerin wurde am 2. Novem ber 1996 als Fußgngerin auf einem Z ebrastreifen von einem von dem Beklagten zu 1 gefhrten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversiche r - ten Pkw erfaßt und am linken Bein verletzt. Die Klgerin hat in erster Instanz ein angemessenes Schmerzensgeld beantragt und als Mindestbetrag 10.000 DM angegeben. Ihren materiellen Schaden hat sie mit 656,44 DM beziffert. Das Landgericht hat ihr ein Schme r - zensgeld von 10.000 DM zugesprochen und dem bezifferten Klageantrag in Höhe von 525,15 DM stattgegeben. Die auf Verurteilung zur Zahlung weiterer 5.131,29 DM (davon 5.000 DM Schmerzensgeld) gerichtete Berufung der Kl - - 3 - gerin hat das Oberlandesgericht verworfen. Dagegen wendet sich die Klgerin mit der Revision. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hlt die Berufung fr unzulssig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bersteige nicht 1.500 DM, denn die Klgerin sei durch das angefochtene Urteil nur in Höhe der vom Landgericht nicht zug e - sprochenen 131,29 DM beschwert. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes fehle eine Beschwer, weil das Landgericht der Klgerin den Betrag zuerkannt habe, den diese in erster Instanz als Mindestbetrag angegeben habe. II. Die gemû § 547 ZPO zulssige Revision hat in der Sache keinen E r - folg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klgerin zu Recht als unzul s - sig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes bersteigt nicht die Berufungssumme von 1.500 DM (§ 511 a ZPO). 1. Hinsichtlich der geltend gemachten immateriellen Schden ist eine Beschwer der Klgerin durch das Urteil des Landgerichts nicht gegeben. a) Eine klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen wo r - - 4 - den ist (BGH, Urteil vom 2. Mrz 1994 - XII ZR 207/92 - NJW 1994, 2697). Das ist hier nicht der Fall. Der Klgerin ist vom Landgericht das zugesprochen wo r - den, was sie begehrt hat, nmlich ein Schmerzensgeld in Höhe der von ihr selbst angegebenen Gröûenordnung von 10.000 DM. Die Klg erin hat in erster Instanz zwar keinen bezifferten Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gestellt, sondern ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe sie in das Erme s - sen des Gerichts gestellt hat, wobei sie dieses Begehren in zulssiger Weise in die Form eines unbezifferten Klageantrages gekleidet und einen Mindestb e - trag von 10.000 DM genannt hat. Genau diesen Betrag hat das Landgericht ihr aber als Schmerzensgeld zugesprochen. Hat die klagende Partei ein ang e - messenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Betragsvorstellung verlangt und hat das Gericht ihr ein Schmerzensgeld in eben dieser Höhe zuerkannt, so ist sie durch das Urteil nicht beschwert (Senatsurteil BGHZ 140, 335, 340 m.w.N.). b) Entgegen der Auffassung der Revision lût sich eine Beschwer der Klgerin nicht daraus herleiten, daû sie selbst bei der Angabe des Mindestb e - trages von einer Alleinhaftung des Unfallgegners ausgegangen ist, whrend das Landgericht ihr ein Mitverschulden von 20 % angelastet hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vom Landgericht angenommene Haftungsquote von 80 % nur zu einer Krzung der geltend gemachten materiellen Schden gefhrt oder, wie die Revision meint, auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Bercksichtigung gefunden hat. Selbst wenn letzteres der Fall wre, htte die Klgerin mit den ihr zuerkannten 10.000 DM das erhalten, was sie wollte. Ob eine klagende Partei beschwert ist, bestimmt sich nach stndiger Rechtspr e - chung und herrschender Meinung in der Literatur grundstzlich danach, ob die gerichtliche Entscheidung nachteilig von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag abweicht (sog. formelle Beschwer, vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober - 5 - 1990 - VI ZR 89/90 - VersR 1991, 359, 360 und Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., Einl. V vor § 511, Rdn. 78, jeweils m.w.N.). Wird dem Klageantrag mit einer anderen rechtlichen Begrndung stattgegeben als von der klagenden Partei gewnscht, ist diese nicht beschwert (BGH, Urteil vom 10. Mrz 1993 - VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052, 2053; MnchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl ., vor § 511, Rdn. 29). Nichts anderes gilt, wenn sich im Falle eines u n - bezifferten Klageantrages die Hhe des vom Gericht zuerkannten Schme r - zensgeldes mit der von der klagenden Partei angegebenen Betragsvorstellung deckt. Die klagende Partei ist daher nicht beschwert, wenn das Gericht zwar den angestrebten Mindestbetrag zugesprochen, aber dabei z.B. ein Mitve r - schulden bercksichtigt hat (MnchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 511 a, Rdn. 33; vgl. auch Stein/Jonas/Grunsky, aaO, Rdn. 80 f.). Der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Kln (VersR 1993, 616) vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil das Mitverschulden bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 847 BGB nicht quotenmûig zu bercksichtigen ist, sondern sich als ein Bewertungsfaktor neben anderen darstellt (Senatsurteil vom 12. Mrz 1991 - VI ZR 173/90 - NZV 1991, 305; OLG Karlsruhe, VersR 1988, 59, 60). Die Bejahung eines Mitverschuldens begrndet fr sich allein keine Beschwer. Auf die Frage, ob das Landgericht, wenn es hier entspr e - chend der Rechtsauffassung der Klgerin ein Mitverschulden verneint htte, ein den angegebenen Mindestbetrag bersteigendes Schmerzensgeld zug e - sprochen htte (zur Zulssigkeit vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 341, 350), kommt es deswegen nicht an. Da die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldbege h - rens der Klgerin in vollem Umfang Erfolg hatte, lst die Annahme eines Mi t - verschuldens entgegen der Auffassung der Revision auch nicht den - u.U. b e - achtlichen - Anschein einer Beschwer aus. - 6 - 2. Fr die mit der Berufung erstrebte Erhhung des Schmerzensgeldes auf insgesamt 15.000 DM fehlt es an der dafr erforderlichen Zulssigkeit des Rechtsmittels. Zwar kann eine Partei eine Klage auch noch im Berufung s - rechtszug erweitern (§§ 523, 264 Nr. 2 ZPO), doch darf die Klageerweiterung nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein. Nach stndiger Rechtsprechung setzt die Erweiterung der Klage in zweiter Instanz eine zulssige Berufung vo r - aus. Diese ist nur gegeben, wenn die klagende Partei mit dem Rechtsmittel zumindest auch die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt (Senatsurteil BGHZ 140, 335, 338; BGHZ 85, 140, 143; S e - natsurteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91 - VersR 1992, 1110; BGH, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 - NJW 1996, 527, jeweils m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Hinsichtlich der in erster Instanz geltend gemachten immateriellen Schden ist die Berufung - wie dargelegt - mangels Beschwer der Klgerin unzulssig. Soweit das Landgericht den bezifferten Klageantrag auf Ersatz des materiellen Schadens in Hhe eines Teilbetrages von 131,29 DM abgewiesen hat, ist die Berufung unzulssig, weil die Beschwer der Klgerin die Berufungssumme von 1.500 DM (§ 511 a ZPO) nicht be r - steigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Mller Dr. Dressler Dr. Greiner - 7 - Diederichsen Pauge
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