BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 356/01 vom 17. Januar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausma nn, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird abgelehnt. Gründe: Die Vorinstanzen haben den Streitwert ohne Beanstandung der Parteien auf 40.000 DM festgesetzt. Das Vorbringen der Beklagten enthält keine A n - haltspunkte dafür, daß diese Festsetzung fehlerhaft erfolgt ist. Es ist zwar ric h - tig, daß die Parteien die Kosten für die Fertigstellungsarbeiten übereinsti m - mend auf deutlich über 100.000 DM ve ranschlagt haben. Diese Kostenschä t - zung bezog sich auf die gesamten Fertigstellungsarbeiten, wie sie ausweislich der Anlage zum Angebot der Firma Reinwald vom 12. Oktober 2000 noch vo r - zunehmen waren. Die Verurteilung der Beklagten bezieht sich jedoch nur auf einen sehr geringen Teil dieser Arbeiten. Es ist nicht erkennbar, daß der Wert dieser Arbeiten über 60.000 DM liegt. Ullmann Haß Hausmann Kniffka Bauner
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