BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 356/11 Verkündet am: 13. Juni 2012 Vorusso , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin nen Dr. Milger , Dr. Hessel und Dr. Fet z er sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt : Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 23 . November 2011 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neue n Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Die Mutter des Klägers hatte den Beklagten ein Einfamilienhaus in B . zu monatlich vermietet . Sie kündigte das Mie t- verhältnis mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 mit der Begründung, dass ihre 20 Jahre alte Enkelin K . Z . ( Nichte des Klägers ) , die bisher noch im Haushalt ihrer Eltern leb e, dort mit ihrem Lebensgefährte n einziehen wolle. A n- schließen d übertrug d ie Mutter des Klägers das Eigentum an dem Einfamilie n- haus im Wege vorweggenommener Erbfolge a uf d en Kläger und dessen Schwestern . D ie Eintragung der neuen Eigentümer im Grundbuch erfolgte a m 24. Mai 2007 . 1 - 3 - Die Beklagten zogen Ende August 2007 aus . Für die Monate Juli und August 2007 zahlten sie keine Miet e . K . Z . b ezog das - seit dem Auszug der Beklagten leer stehende - Haus in der Folgezeit nicht. Der Kl äger hat Zahlung d er Miete für die Monate Juli und August 2007 in Höhe von 1 . begehrt . Die Beklagten haben die Aufrechnung mit eine m die Klagforderung übersteigende n Schadensersatzanspruch wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgeg e- ben. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Ü ber das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte n in der mündlichen Verhan d- lung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war en . Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachpr ü- fung (BGHZ 37, 79, 81 ff.). I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt: 2 3 4 5 - 4 - Dem Kläger stehe für die Monate Juli und August 2007 kein Anspruch auf Miete oder Nutzungsentschädigung zu, weil die Beklagten wi rksam mit e i- nem Schadensersatzanspruch wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs aufgerec h- net hätten. Zwar sei die Beurteilung des Amtsgerichts, dass die Beklagten den B e- weis für das Vortäuschen des Eigenbedarfs nicht erbracht hätten, nachvollzie h- bar. Auf der a nderen Seite stehe aber auch nicht fest, dass das Verteidigung s- vorbringen des Klägers richtig sei. Zwar habe der Zeuge M . ausgesagt, dass sich K . Z . nach dem Beginn der Renovierungsarbeiten mit i h- rem Freund zerstritten und ans chließend anderweit eine Wohnung angemietet habe . D iese A ussage sei aber widersprüchlich, weil die Anmietung der anderen Wohnung unstreitig bereits vor dem Auszug der Be klagten erfolgt sei; ein B e- weis für die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens werde durch diese Au s- sage mithin nicht erbracht. D ie Weigerung des Klägers , den damaligen Lebensgefährten K . Z . namhaft zu machen, sei jedoch als Beweisvereitelung zu werten . Der Kläger habe Namen und Anschrift des ehemaligen Lebensgefährten von K . Z . nicht mit Nichtwissen bestreiten dürfen, denn er sei als Prozessstandschafter der Eigentümergemeinschaft aufgetreten, zu der auch seine Schwester B . Z . , die Mutter von K . Z . , gehöre. D e r- jenige, der ei n Recht als Pr ozes s standschaf ter geltend mache, dürfe Umstände nicht mit Nichtwissen bestreiten, deren Kenntnis er sich vom Rechtsinhaber beschaffen k önne. Außerdem müsse der Umstand, dass die Schwestern des Klägers als Mitinhaberinnen des Anspruchs und ge gebenenfalls Verpflichtete des von den Beklagten erhobenen Schadensersatzanspruchs " de facto " Parte i- en seien, berücksichtigt werden, so dass die Ausübung des Zeugnisverweig e- rungsrechtes entsprechend § 453 Abs. 2, § 446 ZPO bei der Beweiswürdigung 6 7 8 - 5 - gewürdigt werden könne . Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme sei deshalb insgesamt dahin zu würdigen, dass der behaupt e- te Eigenbedarf für K . Z . und deren Lebensgefährten entweder von vornherein vorgetäuscht oder vor Ablauf der Kündigungsfrist entfallen und dies zumindest der Mitvermieterin B . Z . bekannt gewesen sei. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Zwar durfte das Berufungsgericht die unterbliebene Namhaftmach ung des ehemaligen Lebensgefährten von K . Z . im Rahmen der Bewei s- würdi gung zum Nachteil des Klägers berücksichtigen. D as Berufungsgericht durfte seine Entscheidung jedoch nicht auf eine vom Amtsgericht abweichende Würdigung der Au ssage des Z e ugen M . stützen, ohne diesen zuvor erneut vernommen zu haben. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Vermieter seine vertraglichen Pflichten verletzt, wenn er eine Kündigung des Mietvertr a- ges schuldhaft auf einen in Wah rheit nicht bestehenden Eigenbedarf stützt oder er den Mieter nicht über einen vor Ablauf der Kündigungsfrist eingetretenen Wegfall des geltend gema chten Eigenbedarfs informiert (st. Rspr., vgl. nur S e- natsurteile vom 8. April 2009 - VIII ZR 231/07, NJW 200 9, 2059 Rn. 11; vom 9. November 2005 - VIII ZR 339/04, BGHZ 165, 75, 79 ff.) . 2. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehindert, das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der unterblieb e- nen Benennung des (angeblichen) früheren Lebensgefährten von K . Z . unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung im Rahmen der u m- 9 10 11 - 6 - fassenden Würdigung der Verhandlungen und der Beweis aufnahme (§ 286 ZPO) zu berücksichtigen . Auf die Person des Lebensgefährten kam es en t- scheid end an, weil der Wegfall des Eigenbedarfs vom Kläger damit begründet worden ist, dass die Beziehung zwischen K . Z . und ihrem Lebensg e- fährten nach dem Auszug der Beklagten während der anschließenden Renovi e- rungsarbeiten auseinandergebro chen sei . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die ohne trift i- gen Grund erfolgte Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, einen nur ihr bekannten Zeugen namhaft zu machen, im Rahmen der tatrichterlichen Würd i- gung nach § 286 ZPO zum Nachteil der Partei unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 18 ; vgl. ferner Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, NJW - RR 2004, 1503 unter II 3 zur Beweisvere i telung bei Vorenthaltung der eigenen ladungsfähigen Anschrift durch die Pa r tei). Entgegen der Auffassung der Revision ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Kläger die erforderlichen Angaben unschwer von seiner Nichte oder s einen Schwestern hätte erfahren können und ihm eine solche Nachfrage zumutbar gewesen sei, aus Rechtsgründen nicht zu bea n- standen. In diesem Zusammenhang durfte das Berufungsgericht auch berüc k- sichtigen, dass der Kläger und seine Schwestern als Miteigentüm er des vermi e- teten Einfamilienhauses mit der gewillkürten Prozessstandschaft des Klägers aus freien Stücken eine Gestaltung gewählt haben, die es den Schwestern e r- möglichte, sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, so dass die B e- klagten den Namen des Lebensgefährten auf diese Weise nicht in Erfahrung bringen konnten. 12 13 14 - 7 - 3. Das Berufungsgericht durfte jedoch nicht ohne erneute Vernehmung des Zeugen M . entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge in der Berufungsinstanz erneut zu verne h- men, wenn das Berufungsgericht seine Aussage anders würdigen will als das erstinstanzliche Gericht ( st. Rspr., vgl. nur Sena tsbeschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW - RR 2009, 1291 Rn. 5 mwN). Die nochmalige Ve r nehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelg e- richt auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinn e- rungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vol l ständigkeit oder Widerspruchsfreih eit seiner Aussage betreffen (Senatsurteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90, NJW 1991, 3285 unter II 2 b aa; BGH, Urteil vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222 unter II 1 b ; Senatsb e schluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, aaO ). H ier hat da s Berufungsgericht die Aussage des vom Amtsgericht als glaubwürdig angesehenen Zeugen M . als wid ersprüchlich erachtet . Es durfte deshalb nicht ohne erneute Vernehmung dieses Zeugen entscheiden. 15 - 8 - III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs.1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und deshalb zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Hessel D r. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Altötting, Entscheidung vom 29.03.2010 - 4 C 187/08 - LG Traunstein, Entscheidung vom 23.11.2011 - 5 S 1366/10 - 16
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