BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 356 /1 2 Verkündet am: 14. Oktober 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 16 . September 2015 ei n- g ereicht werden konnten, für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des Lan d- gerichts München I - 6. Zivilkammer - vom 25. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Wid e r- spruch gestützt ist. Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsu r- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der S treitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.494,28 festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Vers icherungsbeiträge einer fondsgebundenen Re n- ten versicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. Dezember 2006 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VV G a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingu n- gen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsau f- sichtsgesetzes (VAG), die eine Belehrung über das Wid erspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. enthielt . Mit Schreiben vom 9 . Dezember 2010 e r- klärte d. VN "den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG , bzw. den Widerruf nach § 355 BGB , höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB, hilfsweise die Kündigu ng ". Der Versicherer akzeptie r- te die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts, insgesamt 1.494,28 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. Der Versicherer sei wegen unte r- lassener Aufklärung über Kick - backs zum Schadensersatz verpflichtet. 1 2 3 4 - 4 - Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen . Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist. Im Übrigen führt sie zur Aufhebun g des Berufungsurteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Widerspruch habe das Ve r- tragsverhältnis nicht rückwirkend beendet, da d. VN mit dem Versich e- rungsschein die erforderlichen Unterlagen erhalten und nicht innerhalb der zweiwö chigen Frist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. widersprochen habe. D. VN sei auch zutreffend über das Wide r- spruchsrecht belehrt worden. II. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des mit ihr we i- terverfolgten Schadensersatzanspruchs unzulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. für unwirksam erachtet hat. Es hat die Rev ision z u- gelassen, da die Frage der Europarechtskonformität von § 5a VVG a.F. 5 6 7 8 9 10 - 5 - bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Diese in den En t- scheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch ist wirksam. Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die Schadensersatzford e- rung maßgeblichen Prozesss toff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11). II. Die Revision ist soweit sie zulässig ist begründet. 1. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a A bs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. D ie Belehrung auf Seite 1 des Vers i- cherungsscheins ist unvollständig, weil sie den Beginn der Wide r- spruchsfrist nur vom Erhalt des Versicherungsscheins abhängig macht. Sie ist zudem inhaltlich falsch, weil sie darauf abstellt, dass d. VN mit den Versicherungsbedingungen nicht einv erstanden ist. Die Belehrung auf Seite 7 des Versicherungsscheins ist, wie die Revision zu Recht rügt, nicht in drucktechnisch deutlicher Form gestaltet. Nur der erste Satz, der 11 12 13 14 - 6 - auf das Widerspruchsrecht und den Zugang der für den Beginn der W i- derspruchsfr ist maßgeblichen Unterlagen - des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation - hi n- weist, ist i n Fettdruck gehalten. Im Übrigen ist die Belehrung nicht durch Fettdruck oder auf sonstige Weise hervorgehoben, so dass ins besondere der Hinweis darauf, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt, übersehen werden kann. Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Wide r- spruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrec ht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahre s- frist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regel ung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversic herungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhal ten hat. 15 16 17 18 - 7 - bb) Die (hilfsweise) Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung komm t ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nu nc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Aus der wirksamen Widerspruchserklärung folgende bereich e- rungsrechtliche Ansprüche waren bei Erhebung der Klage im Februar 201 2 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche r e- gelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2010 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widers pruch erklärte. Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch en t- stand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte der Versich e- rungsnehmer Kenntn is von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.). 3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 A bs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- 19 20 21 - 8 - cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Vers icherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.; vgl. weiter zur Rückabwicklung Senatsurteile vom 2 9. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33 ff.). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 30.04.2012 - 213 C 32941/11 - LG München I, Entscheidung vom 25.10.2012 - 6 S 10998/12 - 22
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