ECLI:DE:BGH:2016:161116UIVZR356.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 356 /15 Verkündet am: 16. November 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (hier § 2 (1) BUZ 2005 B) Wird ein versicherter Beamter "mit Ablauf" eines Monats in den Ruhestand ve r- setzt, so tritt der Versicherungsfall am letzten T ag dieses Monats ein, wenn nach den Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeit vorliegt, sobald der versicherte Beamte wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in den Ruh e- stand versetzt wird. BGH, Urteil vom 16. November 2016 - IV ZR 356/15 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebh ardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann a uf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2016 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20 . Zi - vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2 6. Juni 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähi g- keits z usatzversicherung g eltend, die sie im Jahr e 2005 bei dem Bekla g- ten abgeschlossen hat . Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 2005 . Für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wurde laut Versicherung s- schein " eine Versicherungsdauer von 7 Jahren vereinbart " . Die Klägeri n war Beamtin auf Lebenszeit. Die dem Vertrag zug ru n- de liegenden " Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits - Zu - 1 2 - 3 - satzversicherung für Beamte und Richter (BUZ 2005 B) " lauten au s- zugsweise wie folgt: " § 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bed ingu n- gen? Allgemeine Dienstunfähigkeit (1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ein vers i- cherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitsz u- standes wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Zeugni s- ses des Amtsarztes oder eines vom Dienstherrn als Gu t- achter beauftragten Arztes, in dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. " In einem amtsärztlichen Gutachten vo m 27. Oktober 2011 wurd e festgestellt, dass die Klägerin dienstunfähig erkrankt sei . Die Be zirksr e- gierung K . ordnete m it Verfügung vom 13 . November 2012 die Verse t- zung der Klägerin in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2012 an . Die daraufhin beantragten Versicherungsl eistungen verweigerte der Beklagte mit der Begründung, der Versicherungsfall sei n icht innerhalb der Vertragsdauer eingetre ten. A ußer dem erklärte er die An fechtung se i- n e r Vertrags erklärung über die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung we gen arglistiger Täu schung im Hinblick auf die Angaben der Klägerin zum Gesundheitszustand und zu ärztlichen Behandlungen vor Vertrag s- schluss. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründ e: Die Revision f ührt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil unter anderem in VersR 2016, 453 abgedruckt ist, hat ausgeführt, eine bedingungsgemäße B e- ru fsunfähigkeit der Klägerin se i nicht während der vereinbarten Versich e- rungszeit eingetreten ; es könne daher dahinstehen, ob der Beklagte die Vereinbarung über die Berufsunfähigkeitsz usatzversicherung wirksam angefochten habe . Die Versicherungsdauer von sie ben Jahren sei mit dem 30. November 2012 abgelaufen gewesen. D ie Voraussetzungen, die der Vertrag für die Annahme des Eintritts von Berufsunfähig keit vorsehe, seien jedoch bis zum Ablauf des 30. November 2012 nicht einge treten . Die " Beamtenklausel " in § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B sei bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass bedingungsgemäße Berufungsunfähi g- keit erst im Wirkungszeitpunkt der Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand eintrete. Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand sei gemäß der Vers et zungsurkunde aber erst mit Ablauf des 30. November 2012 erfolgt. V om Wortlaut her lasse sich die Formulierung " versetzt wird " zwar auch so interpretieren, dass es allein auf die Entscheidung des Diens t- herrn oder die Aushändigung der Urkunde an den B eamten und nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts in den Ruhestand ankomme. E i- ne solche Auslegung wäre jedoch nicht interessengerecht. Würde au s- sc hließlich an den Verwaltungsakt angeknüpft, könnte es geschehen, dass ein Beamter, der vorzeitig die Urkunde über die Versetzung in den 5 6 7 - 5 - Ruhestand erhalte, selbst dann Versicherungsleistungen beanspruchen könne, wenn danach die Ruhestandsversetzung wieder rückgängig g e- macht werde. Da es in der Praxis üblich sei, dass zwischen Ausstellung der Urkunde un d Eintritt in den Ruhestand ein gewis ser Zeitraum liege, träte regelmäßig die Fälligkeit der Leistungen bereits im laufe nden B e- amtenverhältnis ein . Die durch die Beamtenklausel bewirkte Privilegi e- rung hinsichtlich der Feststellung von Berufsunfähigkeit sol le aber ohne die mit den entsprechenden wirtschaftlichen Nachteilen verbundene ta t- sächliche Versetzung in den Ruhestand nicht eingreifen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk ten stand. 1. Die Leistungspflicht des Beklagten aus der Berufsunfähigkeit s- zusatzversicherung setzt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BUZ 2005 B voraus, dass der Versicherte " während der Dauer " der Zusatzversicherung b e- rufsunfähig im Sinne der Klausel wird. Noch zutreffend und insoweit auch von der Revision nicht ange griffen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass d ie Versicherungsdauer der Berufsunfähig keitsz u satzversicherung mit dem Ablauf des 30. November 2012 endete. Der " Ablauf " des letzten Ta ges der Vertragszeit erfolgt e damit um 24:00 Uhr an diesem Tag (vgl. Mü nch Ko mm - VVG/Fausten, 2. Aufl. § 10 Rn. 6; Rixecker in Langheid / Rixecker, VVG 5 . Aufl. § 10 Rn. 1 zum entsprechenden Wortlaut des § 10 VVG). 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist aber d ie B e- rufsunfähigkeit der Klägerin als Versicher ungs fall am 30. November 2012 um 24.00 Uhr und damit noch innerhalb der Versicherungsdauer eing e- treten. Wird ein versicherter Beamter " mit Ablauf " eines Monats in den 8 9 10 - 6 - Ruhestand versetzt, so tritt der Versicherungsfall am letzten Tag dieses Monats ein, wenn nach den Versicherungsbedingungen Berufsunfähi g- keit vorliegt , sobald der versicherte Beamte wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt wird. a) Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bedin gungsgemäße Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B erst im Wirkungszeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und nicht bereits mit dem Erlass oder der Bekanntgabe der entsprechenden Verfügung des Dienstherrn eintritt (vgl. OLG Frankfurt OLGR 1993, 37 , 38 ; Mertens in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 3. Aufl. § 172 Rn. 37; MünchKomm - VVG/Dörner , 2. Aufl. § 172 Rn. 91; Neuhaus, Berufsunf ä- higkeitsversicherung 3. Aufl. F Rn. 225; Höra in Terbille/Höra , Münch e- ner Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 3. Aufl. § 26 Rn. 75). a a ) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungs nehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erken n- baren Sinnzusammenhangs ver steht. Da bei kommt es auf die Verstän d- nismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrech t- liche Spezialkenntnisse an (Senatsurteile vom 17. Februar 2016 IV ZR 353/14, VersR 2016, 720 Rn. 15; vom 23. Juni 1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 unter III 1 b; st. Rspr. ). bb) (1) Ein solch er Versicherungsnehmer wird d er Klausel z u- nächst entnehm en, dass die Versetzung in den Ruhestand in diesem Sinne jedenfalls ein für den versicherten Beamten erkennbares Handeln des Dienstherrn voraus setzt . Von vornher ein nicht maßgeblich kann d a- her der Zeit punkt sein, zu dem die Zurruhesetzungsverfügung erlassen 11 12 13 - 7 - wird. Solange sich der Bescheid noch in den Händen der Dienstbehörde befindet, bleibt er ein innerer Vorgang der Behörde ohne Außenwirkung (vgl. BVerwGE 55, 21 2 , 214 [juris Rn. 17]; BVerwGE 29, 321, 323 [juris Rn. 8]) . Verwaltungsakte werden erst mit der Bekanntgabe an den Adressaten oder Betroffenen äuße rlich w irksa m , § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG . (2 ) Nach dem Wortlaut der Klausel lässt sich unter dem Zeitpun kt, zu dem die versicherte Person " in den Ruhestand versetzt wird " , sowohl die Bekanntgabe der entsprechenden Verfügung des Dienstherrn als auch die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses durch diese Ve r- fügung verstehen (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkei tsversiche rung 3. Aufl. F Rn. 221). Entgegen der Ansicht der Revision beschreibt auch die z u- letzt genannte Bedeutung einen aktiven Vorgang, wie ihn der Wortlaut erfordert, und keinen Zustand. Während bei der Bekanntgabe der Verf ü- gung der Dienstherr handelt , wird beim Wirksamwerden dieser Ver se t- zungsver fügung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt das zuvor best e- hende Beamtenverhältnis in ein Ruhestandsbeamtenverhältnis umg e- wandelt und der Status des Beam ten geändert (vgl. Knoke in Schütz/ Mai wald, Beamtenrecht § 36 LBG Rn. 9 (Stand: Januar 2013)) . (3) Der verständige Versicherungsnehmer wird daher zusätzlich den auch für ihn erkennbaren Zweck der Klausel in den Blick nehmen (vgl. zu diesem Maßstab Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 201 2, 1149 Rn. 21 ) . Mit sog. Beamtenklauseln kann der Versich e- rer eine unwiderlegbare Vermutung der vollständigen Berufsunfähigkeit für die Dauer einer gesundheitsbedingten vorzeitigen Pensioni erung oder Entlassung schaffen (vgl. Senatsurt eil e vom 5. Juli 1995 IV ZR 196/94, VersR 1995, 1174 unter II 2 b bb [juris Rn. 30]; vom 14. Juni 1989 IVa ZR 74/88, NJW - RR 1989, 1050 unter 3 d u nd 5 [juris Rn. 21, 37] ) ; nach 14 15 - 8 - diesen Klauseln " gilt " die gesundheitsbedingte Versetzung in den Ruh e- stand " auch " als vollständige Berufsunfähigkeit (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1989 aaO unter 2 a [juris Rn. 12 ]) . Der hier zugrunde liegende § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B geht darüber noch hinaus und lässt den Vers i- cherungsfall bei einem Beamte n im aktiven Dienst auss chließlich dann ein treten, wenn er infolge seines Gesundheitszustandes wegen Diens t- unfähigkeit aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. Der darin genannte Zeitpunkt, zu dem der ve r- sicherte Beamte " in den Ruhestand versetzt wird " , entspricht damit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit als Verwirklichung des versicherten Risikos. In der Berufsunfähigkeits zusatz versiche rung wird aber für den Eintritt des Versicherungsfalles auf das gesundheitsbedingte Außerstandesein zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten abgestellt ( vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1989 aaO unter 3 a [juris Rn. 16] ) . Diesem Ereignis kann bei Gelt ung einer Beamtenklausel nur der Zeitpunkt entsprechen, zu dem die Zurruhesetzungsverfü gung inner lich wirksam wird und das Beamtenve r- hältnis gemäß § 21 Nr. 4 BeamtStG endet, da erst dann die Dienstpflicht zur Ausübung des versicherten Be rufs aufgehoben wird . Entgegen der Ansicht der Revision erschöpft sich die Funktion dieser Verfügung daher nicht darin, die bereits er folgte ärztliche Feststellung der Dienstunfähi g- keit zu bestätigen , sondern sie beendet mit ihrem Wirksamwerden die Dienstpflicht und damit auch die Möglichkeit der Berufsausübung für den Beamten . Erst dieser Verlust soll durch die Versicherungsleistungen k ompensiert werden. Wenn das Vorliegen der Voraussetzungen der Klausel eine Unfähigkeit zur Berufsausübung widerspiegeln soll, setzt dies voraus, dass die Unfähigkeit auch objekt iv eingetreten ist ( Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. F Rn. 228) . Umgekehrt stünden e ine Rücknahme der Zurruhesetzungsverfügung oder deren Anfechtung, die grundsätzlich aufschiebende W irkung hat, § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, - 9 - dem Ende der Dienstpflicht und daher auch dem Eintritt der Berufsunf ä- higkeit für den Versicherungsn ehmer erkennbar entgegen. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Verfügung erweist sich d a- gegen als ohne Bedeutung für die zunächst fortbestehend e Pflicht, den Beruf auszuüben. Für den Zeitraum zwischen Bekanntgabe und Wi r- kungszeitpunkt der Verfügung b leibt der beamtete Versicherte zur Dienstausübung verpflichtet, was der Annahme einer Unfähigkeit zur B e- rufsausübung entgegensteht. cc) Entgegen der Ansicht der Revision berührt diese Auslegung der Klausel nicht d as Interesse des Versicherungsnehmers , für die in versicherter Zeit geleisteten Prämien bei Eintritt des Versicherungsfalles die versprochenen Versicherungsleistungen zu erhalten (vgl. dazu S e- natsurteil vom 16. Juni 2010 IV ZR 226/07, BGHZ 186, 171 Rn. 23 ) . Der von der Revision beanstandete Nachteil, dass der Klägerin aus der abgeschlossenen Versicherung unter Umständen kein Leistungsa n- spruch zustehe, sie aber nach Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung wegen damit bereits bestehender Berufsunfähigkeit auch keinen ande r- weitigen Versicherung sschutz mehr erlangen könne, beruht nicht auf der hier vorgenommenen Auslegung der " Versetzung in den Ruhestand " als Versicherungsfall. Der versicherte Beamte kann bereits keine andere Versicherung mehr abschließen, sobald er Kenntnis von seiner gesun d- heit lichen Unfähigkeit zur Dienstausübung erlangt. Dies ist spätestens mit der ärztlichen Feststellung der Dienstunfähigkeit der Fall. Die spätere Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung ist dafür ohne Bedeutung. 16 17 - 10 - b) Anders als das B erufungsgericht annim mt, wurde die Zurruh e- setzungsverfügung jedoch mit Ablauf des 30. Nove mber 2012 und damit noch am letzten Tag der Versicherungsdauer wirksam. aa) Der für die Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B maßgebliche Wirkungszeitpunkt der Verfügung ist das Datum der Ve r- setzung in den Ruhestand, wie e s sich aus der Verfügung oder geg e- benenfalls vorrangigen gesetzlichen Re gelungen des Beamtenrechts ergibt. Nach § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Beamte " in den Ruhestand ve rsetzt wird " , und nicht erst dann, wenn er im Ruhestand ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer en t- nimmt daher dem Wortlaut der Klausel, dass es für den Eintritt der b e- dingungsgemäßen Berufsunfähigkeit allein auf den Vorgang an kommt, durch den sein Beamtenverhältnis beendet wird , und nicht auf den sich anschließenden Zustand des Ruhestandes. Dementsprechend gibt auch der Dienstherr in seiner Verfügung den Zeitpunkt an, zu dem die Verse t- zung in den Ruhestand erfolgt, und nicht das Datum des ersten Ruh e- standstages. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts tritt der Vers i- cherungsfall daher nicht erst am ersten Tag des Ruhestands ein. Der Bescheid , durch den der Beamte entlassen oder in den Ruhestand ve r- setzt wird, entfaltet s eine Gestaltungswirkung (in nere Wirksamkeit ) vie l- mehr zu dem in ihm angegebenen Zeitpunkt der Entlassung oder Zurr u- hesetzung ( vgl. BVerwG NVwZ 1983, 608 [juris Rn. 11] ). bb) Der danach maßgebliche Wirkungszeitpunkt der Verfügung war hier der " Ablauf des 30. November 2012 " . Der Zeitpunkt des Ablaufs e i- nes Tages gehört aber noch zu diesem Tag (BAG NZA 1993, 935, 936 [juris Rn. 19] ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 7 ; Palandt/Ellenberger , BGB 75. Aufl. § 188 18 19 20 - 11 - Rn. 5). Der Eintritt eines Erei gnisses " mit Ablauf " eines Monats ist damit rechtlich dem ablaufenden Monat und nicht dem ersten Tag des Fo lg e- monats zuzurechnen (vgl. BAG DB 1965, 1705, 1706 [ juris Rn. 10 ]; BVerwGE 30, 167 , 169 [juris Rn. 9] ). III. Da s angefochtene Urteil ist dahe r aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuve rweisen. Eine eigene Sachentsche i- dung ist dem Senat nicht möglich , weil das Berufungsgericht von se i- nem Standpunkt aus folgerichtig bisher keine Feststellungen dazu g e- troffen hat, ob die vom Be klagten erklärte Anfechtung seiner Vertrags e r- klärung über die Berufsunfähi gkeitsz usatzversicherung wirksam war . Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Le hmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 30.12.2014 - 9 O 105/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 26.06.2015 - 20 U 13/15 - 21
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