BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 357/00 Verkündet am: 1. Februar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 156, 296 a, 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 a) Auch wenn ein Urteil bereits im Sinne des § 309 ZPO gefällt, aber noch nicht ve r - kündet ist, muß das Gericht einen nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Kenntnis nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung prüfen. b) Hat der Gesamtspruchkörper eines Kollegialgerichts nach § 309 ZPO über das Urteil beraten und abgestimmt, so kann jedenfalls dann über die Wiedereröffnung entsprechend § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO nur in der Besetzung der Schlu ß - verhandlung entschieden werden, wenn eine zwingende Wiedereröffnung wegen eines Verfahrensfehlers oder eine Wiedereröffnung nach Ermessen des Gerichts in Betracht kommt. Deshalb ergeht in diesen Fällen bei Verhinderung eines der an Schlußverhandlung und Urteilsfällung beteiligten Richter die Entscheidung über die Wiedereröffnung ohne Hinzuziehung eines Vertreters in der verbleibe n - den Besetzung der Richterbank. - 2 - BGH, Urt. v. 1. Februar 2002 - V ZR 357/00 - OLG Celle LG Lneburg - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesge richtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 1. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krger, Dr. Klein und Dr. Gaier fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlande s - gerichts Celle vom 25. September 2000 wird auf Kosten der Kl - ger zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notarieller Urkunde vom 2. November 1995 verkauften die Klger an die Beklagte im wesentlichen eine noch zu vermessende Teilflche von ca. 2.600 m² Grûe eines in B. gelegenen Grundstcks "als Bauplatz" zum Preis von 465.000 DM. Unter § 2 Nr. 2 lit. a der Urkunde ist ausgefhrt, die Beklagte beabsichtige, "auf dem von ihr erworbenen Trenngrundstck ein Haus mit mindestens zwei Eigentumseinheiten zu errichten." Der Kaufpreis sollte spt e - stens 18 Monate nach Vertragsschluû unter der Voraussetzung fllig sein, daû der Notar der Beklagten schriftlich besttigte, daû ihm mit Ausnahme der ste u - erlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung alle fr die vertragsgemûe Eige n - tumsumschreibung erforderlichen Unterlagen vorlgen. Unter § 13 der Urku n - de wurde unter der Überschrift "Rcktrittsrecht des Kufers" vereinbart: - 4 - "... Dem Kufer wird ein Rcktrittsrecht von diesem Kaufvertrag eing e - rumt, sofern eine gravierende Verzgerung in der Planung auf Grund Änderung des B-Planes eintritt. Der Rcktritt ist ausbbar lngstens bis zum 31. Dezember 1996 ..." Am 7. Februar 1996 reichte die Beklagte beim Bauaufsichtsamt des z u - stndigen Landkreises eine Bauvoranfrage fr ein Doppelhaus mit zwei Einlie- gerwohnungen ein. Die Behrde antwortete unter dem 22. Februar 1996, die Gemeinde B. habe am 4. Juli 1995 die Einleitung des Verfahrens zur Änd e - rung des geltenden Bebauungsplanes beschlossen und zur Sicherung des Planes einen Antrag auf Zurckstellung der Entscheidung ber die Bauvora n - frage nach § 15 BauGB gestellt. Daraufhin erklrte die Beklagte mit Schreiben vom 19. und 28. Mrz 1996 gegenber den Klgern den Rcktritt vom Kau f - vertrag. Das Bauaufsichtsamt unterrichtete die Beklagte mit Bescheid vom 17. April 1996 davon, daû die Entscheidung ber die Bauvoranfrage fr die Dauer eines Jahres zurckgestellt sei, um die Planungsabsichten der Gemei n - de zu sichern. Der Notar teilte der Beklagten mit Schreiben vom 16. Mrz 1998 mit, daû ihm die vereinbarten Voraussetzungen fr die Flligkeit vorlgen und d a - her der Kaufpreis auf sein Anderkonto zu zahlen sei. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf den von ihr erklrten Rcktritt ab. Die Klger sind der Auffassung, die Voraussetzungen des vertraglichen Rcktrittsrechts der Beklagten seien nicht gegeben. Die Beklagte schulde d a - her die vereinbarte Hinterlegung des Kaufpreises. Deshalb haben die Klger die Beklagte auf Zahlung von 465.000 DM auf Notaranderkonto sowie weiterer 88.731,05 DM als Schadensersatz unmittelbar an sich in Anspruch genommen. - 5 - Ihre Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. In seinem die Berufung der Klger zurckweisenden Urteil hat das Oberlandesgericht auch eine beantragte Wiedererffnung der mndlichen Verhandlung aufgrund Vo r - bringens in einem erst nach Schluû der mndlichen Verhandlung eingegang e - nen, nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klger abgelehnt. Unterschrieben ist das Berufungsurteil nur von dem Vorsitzenden des erkennenden Senats und von einem der beisitzenden Richter. Hinzugefgt ist ein von dem Vorsi t - zenden unterzeichneter Vermerk, nach dem der an der letzten mndlichen Verhandlung beteiligte zweite beisitzende Richter "wegen zwischenzeitlicher Beendigung seiner Abordnung an der Unterschrift gehindert" sei. Mit der Rev i - sion, deren Zurckweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Klger nur noch den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises auf Notaranderkonto weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht verneint Ansprche der Klger auf Zahlung des Kaufpreises und auf Schadensersatz. Wegen der Zurckstellung der En t - scheidung ber ihre Bauvoranfrage sei die Beklagte nach den vertraglichen Vereinbarungen zum Rcktritt berechtigt gewesen. Nach dem Vorbringen der Klger in deren nicht nachgelassenem Schriftsatz bestehe kein Anlaû zur Wiedererffnung der mndlichen Verhandlung. Wie sich bereits aus den Au s - fhrungen zur Begrndung der Erfolglosigkeit der Berufung ergebe und auch in der mndlichen Verhandlung errtert worden sei, komme es auf die in di e - sem Schriftsatz unter Zeugenbeweis gestellten Behauptungen fr die En t - - 6 - scheidung des Rechtsstreits nicht an. Da bei Eingang des Schriftsatzes die Abordnung des an der mndlichen Verhandlung beteiligten Richters am Amt s - gericht F. an das Oberlandesgericht beendet gewesen sei, habe der Senat i n - soweit entsprechend § 320 ZPO in der noch verbleibenden Besetzung en t - schieden. Bereits das mit diesem Richter gefundene Beratungsergebnis habe ergeben, daû das nachtrgliche Vorbringen nicht entscheidungserheblich sei. Dies hlt den Angriffen der Revision stand. II. Mit ihren Rgen, der Rechtsstreit sei noch nicht nach § 300 ZPO en t - scheidungsreif gewesen und das Berufungsgericht habe nicht in der durch § 309 ZPO vorgeschriebenen Beset zung entschieden, kann die Revision nicht durchdringen. Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rge, das Berufungsgericht habe bei der Entscheidung ber die Wiedererffnung der mndlichen Ve r - handlung gegen §§ 192 Abs. 1, 122 Abs. 1 GVG verstoûen. 1. Daû eine dahingehende Verfahrensrge nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO a.F. (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO) erhoben wurde, ergibt sich aus der Revis i - onsbegrndung. Zwar ist in ihr die Bezeichnung der §§ 192 Abs. 1, 122 Abs. 1 GVG unterblieben, dies steht aber der Beachtlichkeit der Rge nicht entgegen, weil die Begrndung, die sich auch auf die nicht "vollstndige Besetzung" des Gerichts sttzt, die verletzte Rechtsnorm erkennen lût (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 1989, I ZR 22/88, NJW-RR 1990, 480, 481; Urt. v. 29. Januar - 7 - 1992, VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Urt. v. 9. Februar 1994, XII ZR 183/92, NJW 1994, 1286, 1287). 2. Der Revision ist zuzugeben, daû die Zivilsenate des Oberlandesg e - richts, soweit nicht die Zustndigkeit des Einzelrichters gegeben ist, nach §§ 192 Abs. 1, 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung von drei Mitgliedern unter Einschluû des Vorsitzenden entscheiden. Unter den gegebenen Umstnden durfte das Berufungsgericht jedoch hiervon abweichen und in analoger A n - wendung des § 320 Abs. 4 Stze 2 und 3 ZPO ber die Frage der Wiedere r - ffnung der mndlichen Verhandlung nur durch den Vorsitzenden und einen Beisitzer befinden. a) Ist ber das Urteil zu dem Zeitpunkt, in dem sich das (Kollegial-) G e - richt mit dem Vorbringen aus dem nachgereichten Schriftsatz befaût oder bei ordnungsgemûem Verfahrensgang zu befassen htte, noch nicht abschli e - ûend beraten und abgestimmt, das Urteil also noch nicht im Sinne des § 309 ZPO gefllt, ergibt sich unmittelbar aus der genannten Vorschrift, daû auch an der Entscheidung ber die Frage einer Wiedererffnung nur die Richter mi t - wirken drfen, die an der vorangegangen letzten mndlichen Verhandlung beteiligt waren (hnlich, jedoch ohne Einschrnkung, OLG Oldenburg, OLGR 2000, 123, 124; auch Zller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 309 Rd n. 4; Z l - ler/Greger, aaO, § 156 Rdn. 6; AK-ZPO/Gring, § 156 Rdn. 4). § 309 ZPO ist aus dem Grundsatz der Mndlichkeit und Unmittelbarkeit der Verhandlung zu verstehen und legt fest, daû nur die Richter, die an der fr das Urteil allein maûgeblichen mndlichen Verhandlung teilgenommen haben, die Sachen t - scheidung treffen drfen (BGHZ 11, 27, 30; 61, 369, 370; BGH, Urt. v. 8. Februar 2001, III ZR 45/00, NJW 2001, 1502, 1503). Nur diese Richter k n - - 8 - nen daher an der Beratung, die der Verhandlung nachfolgt, beteiligt sein und in deren Rahmen ber die Vorfrage befinden, ob die mndliche Verhandlung wiedererffnet und damit berhaupt ber ein Urteil beraten und abgestimmt werden soll. bb) Anders liegen die Dinge aber, wenn - wie im vorliegenden Fall - der nachgereichte Schriftsatz nicht mehr bei der Entscheidung ber das Urteil B e - achtung finden kann, sondern dem zustndigen Spruchkrper erst dann vo r - liegt, wenn das Urteil nach Beratung und Abstimmung bereits beschlossen, aber noch nicht verkndet ist. (1) Da das Ge richt in diesem Verfahrensstadium noch nicht an das U r - teil gebunden ist (BGHZ 61, 369, 370), obliegt es ihm allerdings weiterhin, ei n - gehende Schriftstze zur Kenntnis zu nehmen und eine Wiedererffnung der mndlichen Verhandlung zu prfen (vgl. § 296 a Satz 2 ZPO). Damit ist aber noch keine Aussage ber die Besetzung getroffen, in der das Gericht, wenn das Urteil bereits im Sinne des § 309 ZPO gefllt ist, ber eine etwaige Wi e - dererffnung zu befinden hat. Auch § 309 ZPO ist hierfr keine Regelung zu entnehmen. Zwar folgt aus dieser Vorschrift, daû nur die Richter, die bereits an der mndlichen Verhandlung teilgenommen haben, befugt sind, das bereits beschlossene, jedoch noch nicht verkndete Urteil abzundern (BGHZ 61, 369, 370). Darum geht es hier aber nicht. Unterbleibt eine Wiedererffnung, so wird ber das Rechtsschutzgesuch der Klgerseite ohne Vernderung en t - schieden. Selbst im Fall eines Wiedereintritts in die mndliche Verhandlung wird kein in dieser Hinsicht verndertes Urteil erlassen, sondern es ergeht auf der Grundlage einer erneuten mndlichen Verhandlung ein Urteil durch die dann nach § 309 ZPO zur Entscheidung berufenen Richter. Mndlichkeit und - 9 - Unmittelbarkeit sind auf diese Weise selbst dann gewahrt, wenn die neue Richterbank von der frheren Besetzung abweicht. (2) Die Besetzung des Gerichts kann sich hiernach nur aus den allg e - meinen Vorschriften ergeben. Es ist denkbar, daû die Richter ber die Wi e - dererffnung zu entscheiden haben, die zum Zeitpunkt der Beratung dieser Frage durch § 192 GVG i.V.m. §§ 75, 105, 122 GVG und durch die Geschft s - verteilung (§§ 21 e, 21 g GVG) als gesetzliche Richter ausgewiesen sind (vgl. RG, JW 1901, 250; OLG Koblenz, OLGR 1999, 290, 291). Dagegen spricht, daû vorliegend der Sachverhalt, der der Entscheidung ber die Wiedererf f - nung zugrunde liegt, mit dem vergleichbar ist, den das Gesetz fr den Fall der Tatbestandsberichtigung in § 320 Abs. 4 Stze 2 und 3 ZPO geregelt hat. Nach der genannten Vorschrift knnen allein die Richter, die bei dem betroffenen Urteil mitgewirkt haben, ber eine beantragte Tatbestandsbericht i - gung entscheiden. Ist einer dieser Richter verhindert, so ergeht die Entsche i - dung - ohne Hinzuziehung eines anderen Richters - in der verbleibenden B e - setzung der Richterbank (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1987, IVa ZR 155/86, NJW-RR 1988, 407, 408). Diese von § 192 GVG i.V.m. §§ 75, 105, 122 GVG abweichende Besetzung beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, fr eine Berichtigung des Tatbestandes sei das Vorbringen in der mndlichen Ve r - handlung maûgeblich (vgl. §§ 314, 137 Abs. 2 und 3 ZPO), so daû nur die Richter ber einen dahingehenden Antrag entscheiden sollen, die an dem U r - teil und damit nach § 309 ZPO auch an der mndlichen Verhandlung mitg e - wirkt haben (vgl. BayObLGZ 1965, 137, 139; OLG Hamm, NJW 1967, 1619). Bei der Entscheidung ber die Wiedererffnung der mndlichen Verhandlung liegen die Dinge zumindest dann ebenso, wenn es - wie hier - darum geht, das - 10 - durch § 156 ZPO eingerumte Ermessen ordnungsgemû auszuben. Nur die an der Verhandlung und der nachfolgenden Beratung beteiligten Richter wi s - sen, was von den Parteien vorgetragen und vom Gericht errtert wurde. Nur ihnen ist ferner bekannt, welches tatschliche Vorbringen und welche rechtl i - chen Gesichtspunkte im konkreten Fall Entscheidungserheblichkeit erlangen sollen. Sie allein knnen mithin einschtzen, ob das rechtliche Gehr verletzt, Hinweispflichten miûachtet, Verfahrensfehler unterlaufen oder neues erhebl i - ches Vorbringen erfolgt ist. Dies sind aber die Umstnde, die fr eine fehle r - freie und sachgerechte Ermessensausbung - auch im Hinblick auf eine zwi n - gende Wiedererffnung wegen eines Verfahrensfehlers (vgl. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.; zum frheren Recht bereits BGHZ 30, 60, 65; 53, 245, 262; Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868; BGH, Urt. v. 7. Oktober 1992, VIII ZR 199/91, NJW 1993, 134; Urt. v. 8. Februar 1999, II ZR 261/97, NJW 1999, 2123, 2124; Urt. v. 28. Oktober 1999, IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143) - maûgeblich sind (vgl. MnchKomm- ZPO/Peters, 2. Aufl., § 156 Rdn. 3 - 6, 9 - 11). Ob die fr eine analoge Anwe n - dung von § 320 Abs. 4 Stze 2 und 3 ZPO erforderliche Vergleichbarkeit auch dann gegeben ist, wenn nicht der Gesamtspruchkrper eines Kollegialgerichts, sondern ein Einzelrichter oder ein Richter am Amtsgericht ber die Wiedere r - ffnung zu entscheiden haben, oder etwa ein zwingender Grund fr die Wi e - dererffnung nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO n.F. geltend gemacht wird, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. 3. Nach alledem hat das Berufungsgericht ber die Frage der Wiede r - erffnung der mndlichen Verhandlung in der vorgeschriebenen Besetzung entschieden. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daû Richter am Amtsg e - richt F. nicht an der Entscheidung ber die Wiedererffnung der mndlichen - 11 - Verhandlung beteiligt werden durfte. Er war nach Beendigung seiner Abor d - nung an das Oberlandesgericht im Anschluû an das bereits gemû § 309 ZPO gefllte Urteil nicht mehr im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der gesetzl i - che Richter (vgl. Schmidt-Rntsch, DRiG, 5. Aufl., § 37 Rdn. 9). Das Ber u - fungsgericht konnte mithin entsprechend § 320 Abs. 4 Stze 2 und 3 ZPO in der "verbleibenden Besetzung" entscheiden. 4. Ebensowenig ist § 309 ZPO verletzt; denn Richter am Amtsgericht F. hat sowohl an der Schluûverhandlung als auch an der Urteilsfllung teilg e - nommen. Sein Ausscheiden nach der Urteilsfllung, also der Beratung und Abstimmung ber das Urteil, ist in § 309 ZPO nicht geregelt (vgl. MnchKomm- ZPO/Musielak, aaO, § 309 Rdn. 13); an der Verkndun g des Urteils muûte er nicht mitwirken (vgl. BGHZ 61, 369, 370). Schlieûlich hat das Berufungsgericht auch § 300 ZPO nicht miûachtet. Da Entscheidungsgrundlage nur der Proze û - stoff im Zeitpunkt der letzten mndlichen Tatsachenverhandlung ist (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 1995, KZR 15/94, NJW-RR 1995, 1340, 1341), kann der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klger unter diesem Gesichtspunkt keine B e - deutung erlangen. III. Auch mit ihren Sachrgen kann die Revision nicht durchdringen. Den Klgern steht der - allein noch geltend gemachte - Anspruch auf "Hinterlegung" des Kaufpreises auf Notaranderkonto nicht zu, weil die B e - klagte wirksam vom Kaufvertrag zurckgetreten ist. Infolge des wirksamen - 12 - Rcktritts mssen auch nach dem bisher geltenden und hier weiterhin ma û - geblichen Rcktrittsrecht (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB) noch ausstehende Le i - stungen nicht mehr erbracht werden (vgl. Senat, Urt. v. 10. Juli 1998, V ZR 360/96, NJW 1998, 3268, 3269). 1. Die Voraussetzungen fr das unter § 13 der Vertragsurkunde verei n - barte Rcktrittsrecht der Beklagten sind entgegen der Auffassung der Revision erfllt. a) Es kam zu einer "gravierenden Verzgerung in der Planung", weil das Bauvorhaben schon in der Planungsphase durch das Zurckstellen der Bau voranfrage fr ein Jahr angehalten wurde. Fr die Beklagte war fr diese Zeit unsicher, ob sie die Planung und Realisierung des beabsichtigten Ba u - vorhabens mit einem Doppelhaus nebst zwei Einliegerwohnungen weiterb e - treiben konnte. Daû der Zeitraum von einem Jahr im Sinne der getroffenen Regelung "gravierend" ist, liegt nahe und ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Der Hinweis der Revision, eine Verzgerung sei zum Zeitpunkt des Rcktritts im Mrz 1996 noch nicht eingetreten gewesen, weil der Zurckste l - lungsbescheid erst am 17. April 1996 ergangen sei, lût auûer acht, daû die Verzgerung nicht von diesem Verwaltungsakt abhngig war. Sie stand vie l - mehr schon zuvor fest. Wie sich aus dem Schreiben des Bauaufsichtsamtes vom 22. Februar 1996 ergibt, hatte die Gemeinde - nach dem die nderung des bestehenden Bebauungsplanes beschlossen worden war - bereits im Februar 1996 bei dem als Baugenehmigungsbehrde zustndigen Bauaufsichtsamt des Landkreises die Zurckstellung der Entscheidung nach § 15 BauGB 1993 - 13 - beantragt. An diesen Antrag war die Baugenehmigungsbehrde unter den g e - gebenen Umstnden nach § 15 Abs. 1 BauGB 1993 gebunden und kndigte daher bereits im Zwischenbescheid vom 22. Februar 1996 die Zurckstellung an. Auch die Revision stellt nicht Abrede, daû die gesetzlichen Voraussetzu n - gen fr die Zurckstellung, die sich auch auf die Erteilung eines Vorbesche i - des beziehen kann (BVerwG, NJW 1971, 445, 446), erfllt waren. Hiernach konnte aber schon vor Erlaû des Zurckstellungsbescheides an einer gravi e - renden Verzgerung des Bauvorhabens kein Zweifel mehr bestehen. b) Der weitere Einwand der Revision, diese Verzgerung sei nicht "auf Grund nderung des B-Planes" eingetreten, geht fehl. Die Argumentation der Revision luft darauf hinaus, daû die nderung des Bebauungsplanes als a l - leinige Voraussetzung des Rcktrittsrechts angesehen werden msse. Mit dem Wortlaut und dem Zweck der Rcktrittsklausel lût sich dieses Ergebnis aber nicht vereinbaren. aa) Fr die Entscheidung ist unerheblich, ob der Bebauungsplan - wozu allerdings Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen - tatschlich gendert worden ist. Mit der in § 13 der notariellen Urkunde angesprochenen nderung des Bebauungsplanes soll lediglich die Ursache der Verzgerung bezeichnet und auf diese Weise das Rcktrittsrecht eingeschrnkt werden. Diese Ausl e - gung kann der Senat nachholen, weil es an einer Auslegung durch das Ber u - fungsgericht fehlt und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGHZ 65, 107, 112). Bei ihrem abweichenden Verstndnis der Rcktrittsvo r - aussetzungen lût die Revision auûer acht, daû ein genderter Bebauung s - plan nicht zu einer Verzgerung, sondern allein zu einem Scheitern des Ba u - vorhabens htte fhren knnen. Mithin kann sich aus der in § 13 der Vertrag s - - 14 - urkunde formulierten Verbindung zwischen der Verzgerung und deren Urs a - che einer "nderung" des Bebauungsplans nur ergeben, daû damit nicht auf einen Erfolg, sondern auf das bloûe Ttigwerden zur nderung des Beba u - ungsplans abgestellt werden sollte. Die - unstreitig gut informierte - Beklagte wollte sich offenbar wegen der schon beabsichtigten Planungsnderung vor Verzgerungen aufgrund einer Vernderungssperre (§ 14 BauGB 1993) oder eben einer Zurckstellung des Genehmigungsverfahrens nach § 15 BauGB 1993 schtzen. bb) Die Revision will die Rcktrittsklausel auûerdem dahin verstehen, daû nur Verzgerungen aufgrund eines nderungsverfahrens, das zum Zei t - punkt des Vertragsabschlusses noch nicht beschlossen war, ein Rcktritt s - recht begrnden knnte. Hierfr enthlt der Vertrag indes keinen Hinweis. Nichts spricht ferner dafr, daû die Klger die Klausel nur in diesem Sinne htten verstehen knnen; die Revision belegt ihre gegenteilige Ansicht auch nicht durch einen Hinweis auf entsprechendes Vorbringen in den Tatsacheni n - stanzen. Die Rcktrittsklausel ist im Gegenteil dann erst sinnvoll, wenn das nderungsverfahren bei Vertragsschluû bereits eingeleitet und dem G e - schftsfhrer der Beklagten bekannt war. Dann muûte nmlich durch das Rcktrittsrecht Vorsorge fr ein - nicht zwingendes - Vorgehen der Gemeinde nach §§ 14 f BauGB 1993 getroffen werden. Soweit die Revision nur ihre A n - sicht fr plausibel hlt, geht sie davon aus, daû sich die Beklagte vor einer nachteiligen Vernderung des Bebauungsplans schtzen wollte. Das ist jedoch bereits im Ansatz verfehlt; denn der Beklagten ging es - wie ausgefhrt - schon um den Schutz vor bloûen Verzgerungen. - 15 - c) Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, ob der Bebauungsplan in einer Weise abgendert wurde, die zu einer Unterschreitung des in § 2 Abs. 2 lit. a der Vertragsurkunde vereinbarten "Mindeststandards" ("Haus mit mindestens zwei Eigentumseinheiten") fhrte. War schon der Schutz vor Ve r - zgerungen beabsichtigt, so ist es nicht maûgeblich, ob der Bebauungsplan berhaupt abgendert wurde und in welcher Weise dies ggf. geschehen ist. d) Um die Rcktrittsvoraussetzungen zu erfllen, reichte danach die (angekndigte) Zurckstellung nach § 15 BauGB 1993 aus. Sie fhrte zu einer Verzgerung schon der Planung des Bauvorhabens und hatte ihren Grund in einem Ttigwerden zur "nderung des B-Planes". Eine Zurckstellung war nmlich auch nach § 15 Abs. 1 BauGB 1993 nur dann mglich, wenn eine Vernderungssperre nach § 14 BauGB 1993 zwar nicht beschlossen wurde, die Voraussetzungen hierfr aber vorlagen, oder eine Vernderungssperre zwar beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten war. Notwendig war mithin die Erfllung der Voraussetzungen fr den Erlaû einer Vernderungssperre. Dies war aber der Fall, nachdem die Gemeinde beschlossen hatte, den best e - henden Bebauungsplan zu ndern. 2. Der Ausbung des Rcktrittsrechts steht nicht entgegen, daû die B e - klagte nicht ein Haus mit zwei Eigentumseinheiten, sondern ein Doppelhaus mit insgesamt vier Einheiten zum Gegenstand ihrer Bauvoranfrage machte. Htte die Beklagte damit vertragswidrig gehandelt, so knnte dies allerdings einen Rcktritt ausschlieûen. In Betracht kme etwa eine entsprechende A n - wendung des in § 162 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens, nach dem eine Partei aus der von ihr treuwidrig herbeigefhrten Lage keinen Vorteil ziehen darf (vgl. Senat, Urt, v. 12. Oktober 1990, V ZR 202/89, NJW-RR 1991, - 16 - 177, 178). Die Beklagte war jedoch nach den vertraglichen Abreden nicht g e - zwungen, ihr Bauvorhaben auf den "Mindeststandard" eines Hauses mit zwei Eigentumseinheiten zu beschrnken. Das Berufungsgericht hat den Vertrag vielmehr frei von Rechtsfehlern dahin ausgelegt, daû die Beklagte nach den getroffenen Vereinbarungen das Bauvorhaben auch fr das zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachte Doppelhaus mit zwei Einliegerwohnungen b e - treiben konnte. Dies nimmt die Revision hin, meint aber, weil vier Wohneinheiten nicht zugesichert worden seien, drfe die Beklagte auch nicht zurcktreten, wenn bei einer Bauvoranfrage fr nur ein Haus mit zwei Wohneinheiten eine Z u - rckstellung unterblieben wre. Damit werden jedoch Ansprche aus Gewh r - leistungsrecht oder einem Garantieversprechen mit den Voraussetzungen des vereinbarten Rcktrittsrechts verwechselt. Nur fr erstgenannte Ansprche ist die von den Klgern verweigerte "Garantie" erheblich. Solche Forderungen macht die Beklagte aber nicht geltend. Es geht nur um ihr Rcktrittsrecht, von dem sie uneingeschrnkt Gebrauch machen konnte, nachdem sie dessen Vo r - aussetzungen nicht treuwidrig herbeigefhrt hat. 3. Fr die Entscheidung des Rechtsstreits ist danach unerheblich, ob ein Bauvorhaben fr ein Haus mit zwei Eigentumseinheiten nach § 69 a Ni e - derschsische Bauordnung (NBauO) genehmigungsfrei und daher nicht der Zurckstellung unterworfen gewesen wre (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB 1998). Ebenso ist unerheblich, ob sich ein Doppelhaus mit vier Wohneinheiten bei einer bestimmten Geschoûflchenzahl jedenfalls im Rahmen der bisher i - gen Genehmigungspraxis bewegt htte und von der Gemeinde daher keine Einwendungen erhoben worden wren. Da das von der Beklagten mit der Ba u - - 17 - voranfrage konkret verfolgte Projekt nicht ber das vertraglich Vereinbarte hi n - ausging, muûte die Beklagte, um ihr Rcktrittsrecht zu erhalten, nicht ihre I n - teressen zurckstellen und sich nicht auf ein reduziertes Bauvorhaben mit e i - ner geringeren Geschoûflchenzahl einlassen. - 18 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Schneider Krger Klein Gaier
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