BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 357/13 Verkündet am: 22. Juli 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 1 Fa, Abs. 2 Satz 1 Ga; ZPO § 287 a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädi g- ten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachte ilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatza n- spruchs erforderlich und zweckmäßig ist. b) Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einze l- fall Rechnung tragen. c) Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grund - honorar berechne ten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in r- stiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage. BGH, Urteil vo m 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 - LG Saarbrücken AG Lebach - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen und v on Pen tz sowie den Richter Offenloch für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Juli 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 22. Februar 2013 auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe ä- gers wird das vorbezeichnete Urteil ferner aufgehoben, soweit seine Berufung gegen die A bweisung der Klage in Höhe von we i- Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Saarbrücken aufgehoben, soweit die B e- klagte zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 verurteilt worden ist . Die Revision des Klägers gegen die Abweisung des Festste l- lungsantrags in dem vorbezeichneten Urteil des Landgerichts Saarbrücken wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger, ein Kfz - Sachverständiger, nimmt die Beklagte aus abgetr e- tenem Recht der Frau R. auf Schadensersatz aus einem Ve rkehrsunfall vom 20. Dezember 2012 in Anspruch, bei dem der Pkw der Frau R. durch ein von der Beklagten geführtes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit. Frau R. beauftragte den Kläger mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs. Der Kläger ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.326,66 % Mehrwertsteuer, eine merkantile Wertminderung von 250 e 2,5 % Meh r- wertsteuer. Für seine Tätigkeit stellte er Frau R. insgesamt 787,01 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Davon entfielen 434 d- honorar und insgesamt 227,35 einzeln ausgewiesen e Positionen wie die EDV - Abruf gebühr, Porto, Telefon, Fahrzeugbewertung, Fotos , Fahrtkosten, Schreibgebühren und Fotokopien . Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zahlte hierauf vorprozessual 252,50 Mit der Klage begehrt der Kläger, soweit in der Revisionsinstanz noch von Inte resse, die Zahlung weiterer 534,51 r- pflichtung der Beklagten, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zi n- sen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerich tskosten bis zum Eingang des Koste n- festsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu b e- zahlen. 1 2 3 - 4 - Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 502,77 zeln ausgewiesenen Positionen mit Ausnahme der Fahrtkosten zusammensetzt. D em Feststellungsantrag hat es entsprochen . Den weitergehenden Zahlung s- antrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagen hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeänd ert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger das Grundhonorar und Nebenkosten insgesamt 382,96 , zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Be klagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht z u- gelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Bekla g- te wendet sich mit der Anschlussrevision gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Fahrtkosten und Kosten für Fotokopien sowie die Anfertigung von Lichtbi l- dern in Höhe von insgesamt 58,31 . Entscheidungsgründe: A . Nach Auffassung des Berufungsg erichts steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm eingeholten Schaden s- gutachtens zu. Der Kläger sei aktivlegitimiert, da die Geschädigte ihm den E r- satzanspruch wirksam abgetreten habe. Der Höhe nach belaufe sich sein A n- die Bemessung des Honorars eines Sachverständigen fehle, dürfe der Gesch ä- digte al lerdings regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachve r- ständigenkosten ausgehen. Der Geschädigte könne vom Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich verlangen, wenn für ihn erkennbar sei, dass 4 5 - 5 - der Sachverständige sein Honorar quas i willkürlich festgesetzt habe und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander ständen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last falle oder er offensichtl i- che Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechn ung missachtet habe. Nach diesen Grundsätzen erweise sich das vom Kläger abgerechnete e- schädigten nicht erkennbar überhöht gewesen, da es sich innerhalb des ei n- schlägigen Honorar korridors der BVSK - Honorarbefragung bewege. Nebenko s- h- neten Einzelpositionen, soweit sie diesen Betrag überstiegen, unter den Geg e- benheiten des regionalen Marktes quasi willkürlich überhöht seien und Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Mis s- verhältnis zueinander ständen . Rechne ein Sachverständiger für seine Ingeni - eurtätigkeit eine Pauschale ab und beanspruche er zusätzlich bestimmte N e- benkos ten, so bringe er damit zum Ausdruck, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein solle und daneben lediglich tatsächlich a n- gefallene Aufwendungen ersetzt verlangt würden. Die Geltendmachung der Nebenkosten sei deshalb auf den Er satz ent standene r Aufwendungen b e- schränkt. Anders als im Rahmen der Beurteilung des Grundhonorars sei die BVSK - Honorarbefragung nicht geeignet, die auf dem regionalen Markt zu e r- wartenden Ansätze für die anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Gegen di e Eignung der BVSK - Honorarbefragung sprächen bereits grundsätzl i- che Erwägungen, wie de ren Überprüfung im Rahmen mehrerer Verfahren vor der Kammer bestätigt habe. Die Honorarbefragung lege einerseits die Annahme einer Wechselwirkung zwischen Grundhonorar un d Nebenkosten nahe. So we i- se die BVSK - Honorarbefragung 2008/2009 darauf hin, dass die Grundhonorare tendenziell etwas geringer erhoben würden, wo sehr detailliert Nebenkosten aufgeführt würden. Wie weit diese Wechselwirkung reiche, lasse sich der B e- - 6 - fragung aber nicht entnehmen. Entsprechendes gelte für das Verhältnis ve r- schiedener Nebenkosten zueinander. Ebenso wenig sei ersichtlich, ob dort, wo einzelne Nebenkosten nach einer Teilpauschale abgerechnet würden, eher zu erwarten sei, dass andere Nebenkosten n ach konkretem Anfall abgerechnet würden. Des Weiteren lasse die Honorarbefragung offen, inwiefern die Sac h- verständigen ihre Nebenkosten überwiegend pauschal oder nach konkretem Anfall abrechneten. Es komme hinzu, dass die Sachverständigen, wie die Überprüf ung der Kammer in den Parallelverfahren ergeben habe, auf dem reg i- onalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechneten und deren Angaben zur Abrechnung von Nebenkosten insgesamt zu unterschiedlich se i- en, um einen aussagekräftigen regionalen Durc hschnitt zu ermitteln. Für die Bemessung der erforderlichen Nebenkosten könne die Kammer auch nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen. Dies en t- hebe den Laien aber nicht jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der ge l- tend gemachten Nebenkosten. Der geschädigte Laie könne die Erforderlichkeit dieser Kosten allerdings lediglich nach Maßgabe der Preisinformation erme s- sen, über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten könne. Die sich hiernach ergebende Obe rgrenze, die sich für den Geschädigten als noch erforderlich darstelle, schätze die Kammer für den Fall eines routinemäßigen e- be sich unter Berücksichtigung des Aufwands, der unter W ahrung des sachve r- ständigen Ermessensspielraums in Routinefällen regelmäßig nicht überschritten werde. Dabei seien in die Schätzung folgende ersatzfähige Positionen eing e- flossen, die bei der Erstellung eines Routinegutachtens regelmäßig anfielen: - 7 - - Fahrk . - Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutach tens. L ege man maximal zwölf Lichtbilder in Farbe zugrunde und räume man dem Sachverständigen die Möglichkeit ein, über die Lichtbildd o- kumentation hin aus auch einen Teil seines Gutachtens zur besseren Übersichtlichkeit in Farbe zu drucken, so sei ein Umfang von zehn Se i ten Farbdruck und 14 Seiten Schwarzweiß - Druck pro Ausfertigung ausreichend. Zu berücksichtigen seien deshalb im Rahmen einer Mischka lkulation die Kosten für drei Ausfertigungen mit je zehn Far b- - - Porto , Versand - . - K osten für die Fahrzeugbewertung und die EDV - Abrufgebühr seien dagegen nicht zu berücksichtigen, da sie einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit darstellten. Rechne ein Sachverständiger für die Erstellung eines routinemäßigen Schadensgutachtens seine eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal ab und m a- che er zusätzlich Neben kosten so dürfe der Gesch ä- digte diese Nebenkosten hiernach auf dem regionalen Markt grundsätzlich für erforderlich halten. Soweit die Nebenkosten diesen Betrag überstiegen, seien sie nur erstattungsfähig, wenn die besonderen Umstände de s Einzelfalls einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich mach t en, der unter Würdigung nicht mehr abgegolten sei. Derartige besondere Ums tände seien hier weder geltend gemac ht noch sonst ersichtlich. 6 - 8 - Der Antrag auf Feststellung der Ersatzfähigkeit von Zinsen für verausla g- te Gerichtskosten sei dagegen unbegründet. Es könne dahinstehen, ob dem Geschädigten unter Verzugsgesichtspunkte n oder aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB ein Anspruch auf Ersatz eines konkreten Zinsschadens zustehe. Denn einen solchen Anspruch mache der Kläger nicht geltend. Er begehre vielmehr Ersatz des abstrakten Zinsschadens nach § 288 Abs. 1 BGB. Hierfür fehle es indes an einer Rechtsgrundlage. Der Anspruc h auf Erstattung von Gerichtsko s- ten werde nämlich nach § 103 Abs. 1 ZPO erst mit dem Vorliegen eines Vol l- streckungstitels fällig. Liege ein entsprechender Titel noch nicht vor, fehle es an einer für die Verzinsung nach § 288 Abs. 1 BGB notwendigen Vorausse tzung. B . Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Beurteilung des Leistungsantrags durch das Ber u- fungsgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dagegen hat das Berufungsgericht den Fest stellungsantrag zu Recht abgewiesen. I . Leistungsantrag: 1. Zutreffend und von Revision und Anschlussrevision nicht angegriffen hat das B erufungsgericht angenommen, dass Frau R. dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des ei ngeholten Sachve r- ständigengutachtens aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG zu stand . D enn d iese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung - wie im Streitfall - zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erfo r- derlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 2014 - VI ZR 7 8 9 - 9 - 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 R n . 13, jeweils mwN). 2. Die Revision u nd Anschlussr evision beanstanden auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht , dass der Frau R. zustehende Ersatzanspruch durch Abtretung gemäß § 398 BGB auf den Kläger übergegangen ist. Diese Annahme lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 3. Sowohl d ie Rev ision als auch die Anschlussr evi si on wende n sich aber mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die B e- gutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten. a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspru chs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebl i- ches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessun g verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer B e- tracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrund e gelegt hat (vgl. Senatsurteil e vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14 ; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN ). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine b e- stimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. N o- vember 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151 , 154 ). b) Im Streitfall hat d as Berufungsgericht sei ner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt . aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspr uch ist auf Befried i- 10 11 12 13 14 - 10 - gung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGH Z 61, 346 , 347 f. ; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zu r Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu en t- sprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 , VersR 2005, 558, 559) . Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zust and wiede r- herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich b e- rechtigt , einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu b eauftragen (vgl. Senatsu rteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom S tandpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweck mäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicher en Weg der Schadensbeh e- bung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufz u- wendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, we l- cher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle S i- tuation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis - und Einflus s- möglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung , vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/7 3, BGHZ 61, 346 , 348 ; vom 15 - 11 - 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7 f. , jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflic h- tet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7). Seiner ih n im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genü gt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rec h- nung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständ i- gen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rec h- nungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Überei n- stimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Prei s- vereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die B e- stimmung des zur Herstellung " erforderlichen " (ex ante zu bemessenden) B e- trages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB . In ihm schlagen sich die b e- schränkten Erkenntnismöglichkeit en des Geschädigten regelmäßi g nieder. Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. Senatsurteile vom 6. Nove m- ber 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346 , 348 ; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/ 06, aaO Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 8). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Pre i- se für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforde rlichen Aufwand abzubilden. Bei der Beme s- sung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähig e Anknüpfungspunkte zugrunde 16 17 - 12 - liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf s ie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Ei n- zelfall Rechnung tragen (vgl. Senatsurteile vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87, VersR 1988, 466, 467; vom 11. Mai 1993 - VI ZR 207/92, VersR 1993, 969 , 970 ; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, VersR 1995, 422 , 424 ; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9; BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - X ZR 54/93, NJW - RR 1995, 1320 , 1321 ; BVerfG NJW 2010, 1870 Rn. 19 ; Musielak/Foerste, ZPO, 1 1 . Aufl., § 287 Rn. 7 f.; Stein /Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl . , § 287 Rn. 35 ). bb ) Mit diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren, die zusätzlich zu einem - hier unstreitigen - Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätz lich in Höhe von 100 s ie , soweit sie diesen Betrag überstiegen, erken n- bar überhöht und d eshalb nicht ersatzfähig seien. (1) Entgegen der Auffassung der Revision ist es allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Ber uf ungsgericht verschiedene der vom Kläger zur Berechnung seines Aufwendungsersatzanspruchs in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festge setzten und in seiner Honorarrechnung ausg e- wiesene n Pauschbeträge - wie beispielsweise das Kilometer geld /km oder die Kosten für ein Foto - als erkennbar deutlich überhöht g e- wertet und der - von der Geschädigten R. zu keinem Zeitpunkt beglichenen - Rechnung keine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemesse n hat. 18 19 - 13 - ( 2 ) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die BVSK - Honorarbefragung nicht für geeignet ge h a lt en hat , die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Das Berufung s- gericht hat das Ergebnis dies er Befragung in revisionsrechtlich nicht zu bea n- standender Weise bereits deshalb nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten angesehen, da sie nicht hinreichend aussagekräftig sei und rel e- vante Fragen offen lasse. Soweit das Berufungsgericht un ter Hinweis auf die vor ihm geführten zahlreichen Parallelverfahren ergänzend ausgeführt hat, die Sachverständigen würden auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen, rügt d ie Revision zwar zu Recht, dass das Ber u- fungsgericht diese Tatsachen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt hat. Es ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sitzungsprot o- koll ersichtlich, dass das Berufungsgericht seine Erkenntnisse aus den Paralle l- verfahren in der erforderlichen Weise zu m Gegenstand der mündlichen Ve r- handlung gemacht und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hät te (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 16. November 2011 - XII ZB 6/11, FamRZ 2012, 2 93 Rn. 26; vom 23. November 2011 - IV ZR 49/11, FamRZ 2012, 297 Rn. 8 ff.; Urteil vom 7. Juni 2011 - II ZR 4/10, juris Rn. 12 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - I ZR 84/91, WM 1993, 1725, 1726 f.; vom 14. Mai 2013 - II ZR 76/12, NJW - RR 2013, 1013 Rn. 8) . Das Berufungsurteil beruht i n- des nicht auf diesem Verfahrensfehle r. Die Revision zeigt nicht auf, was sie nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises noch vorgetragen hätte ; sie macht auch nicht geltend, dass sie eine Anhörung des in den Parallelverfahren bestellten Sachverständigen beantragt hätte (vgl. BGH, Beschlus s vom 23. N o- vember 2011 - IV ZR 49/11, aaO Rn. 11; Urteil vom 7. Juni 2011 - II ZR 4/10, aaO Rn. 13 f. ; BVerfG , SP 2008, 162 , 163 ). 20 - 14 - (3) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinef ällen grundsätzlich in e- gen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt aber einer hinreichend tragfähigen Grundlage. Sie ist darüber hinaus mit der revis i- onsre chtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des zwischen dem Kläger und Frau R. geschlossenen Werkvertrags durch das Berufungsgericht nicht in Ei n- klang zu bringen , wonach der Kläger , der für seine Ingenieurtätigkeit eine Pa u- schale ab ge rechne t und zusätz lich bestimmte Nebenkosten beanspruch t habe , damit zum Ausdruck gebracht habe , dass se ine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein soll e und er daneben lediglich Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen verlang e . Wie sowohl die Revision als a uch die Anschlussrevision mit Erfolg rügen, hat das Berufungsgericht die von ihm in Routinefällen generell als erforderlich anzusehende " Nebenkostenpauschale " unter Verstoß gegen § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO losgelöst von den ta t- sächlich entstandenen Aufwendungen des Klägers berechnet. Wie die A n- schlussrevision zu Recht beanstandet, sind in die Schätzung des Berufungsg e- Fahrtstrecke von 50 km eingeflossen, obwohl der Kläger ausweis lich seiner Berufungsgericht hat seiner Schätzung darüber hinaus Kosten für die Erstellung von drei Ausfertigung en des Gutachtens - bestehend aus je 12 Lichtbildern in Farbe bzw. 10 Farbseiten und 14 Schwarz - Weiß - Seiten - zugrunde gelegt , o b- wohl das Gutachten ausweislich der Rechnung des Klägers nur 18 Seiten u m- fasste und der Kläger für alle drei Ausfertigungen insgesamt nur 24 Lichtbilder erstellt hat . Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht bei seiner Schätzung demgegenüber die EDV - Abrufgebühr nicht berücksichtigt, obwohl diese nach der - durch Vorlage der Rechnung hinreichend substantiie r- 21 - 15 - ten - Behauptung des Klägers tatsächlich angefallen war. Aus welc hem Grund die vom Kläger in Rechnung gestellten Schreibgebühren nicht mit in die Schä t- zung der erforderlichen Nebenkosten eingeflossen sind, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. II. Feststellungsantrag : Die Revision gegen die Abweisung des Festst ellungsantrags ist dagegen nicht begründet. Es kann offenbleiben, ob dem Geschädigten neben dem Zin s- anspruch aus § 1 04 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Anspruch auf Ersatz eines konkr e- ten Zinsschadens - sei es in Form entgangener Zinsen, sei es in Form der Ko s- ten für die Inanspruchnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung des Gericht s- kostenvorschusses - zusteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 34/09, NJW 2011, 2787 Rn. 37 ; OLG Karlsruhe, NJW 2013, 473, 474 f. ; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2012 - 7 U 204/11, juris Rn. 27, 29 f. ). Denn einen derartigen Anspruch macht der Kläger nicht geltend. Für einen Anspruch aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt es an einer schlüssigen Begründung. G e- mäß dieser Bestimmung ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzi n- sen. Es ist aber weder ersichtlich noch dargetan, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung der S chuld, deren Verzinsung d e r Kläger begehrt, in Verzug befand. Gegenstand des Feststellungsantrags ist nämlich nicht ein Anspruch auf Ve r- zinsung der Sachverstän digenkosten, sondern ein solcher auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten für die Zeit von deren Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags. 22 - 16 - III. Das Berufungsurteil war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Fes t- stellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Be - rufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Ei n- wänden der Parteien zur Schadenshöhe im Revisionsverfahren zu befassen. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch Vorinstanzen: AG Lebach, Entscheidung vom 22.02.2013 - 14 C 43/12 (20) - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.07.20 13 - 13 S 41/13 - 23
Full & Egal Universal Law Academy