ECLI:DE:BGH:2016:200916BVIII ZR357.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 357/14 vom 20. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2016 durch die V orsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Rich ter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schnei der, Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kläger s wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 2014 insoweit aufgehoben , als in der Sache und im Kostenpunkt zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Drittwiderbeklagten wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sa che zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeve rfahrens des Klägers , an das Berufungsge richt z u- rückverwiesen. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Klägers wird auf , der Streitwert des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens der Drittwiderbeklagten auf 21.479,50 fes t- gesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten mit der Klage nach erklärtem Rücktritt vom Kaufvertrag aus dem ihm von seiner Ehefrau, der D rittwiderbeklagten, a b- nebst Zinsen für ein von der Drittwiderbeklagten ersteigertes Pferd in Anspruch. Der Beklagte begehrt mit seiner (nur) gegen die Drittwiderbeklagte gerichteten Wide Unterstellung, die Pflege und den Beritt des Pferdes in der Zeit vom 24. Juni 2009 bis zum 15. September 2010. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen und die Drittwiderbeklagte ant ragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Das Urteil ist der gemeinsamen Prozes s- bevollmächtigten des Klägers und der Drittwiderbeklagten am 8. November 2012 zugestellt worden. Mit am 7. Dezember 2012 beim Berufungsgericht eingegangene m Schriftsatz seiner Prozess bevollmächtigten vom 6. Dezember 2012 hat der Kl ä- ger gegen d as landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und diese i n der Folge mit beim Berufungsgericht am 8. Februar 2013 eingegangenem Schriftsatz i n- nerhalb der verlängerten Frist begründet. In dem Beruf ungsbegründungsschrif t- satz hat die Prozessbevollmächtigte auch Anträge für die Drittwiderbeklagte gestellt. Mit Verfügung des Berufungsgerichts vom 18. Februar 2013 ist der Kl ä- ger darauf hingewiesen worden, dass die nur von ihm eingelegte Berufung, s o- we it er mit dieser auch die Abweisung der Widerklage erreichen wolle, mangels einer entsprechenden Beschwer unzulässig sein dürfte, da auf die Widerklage 1 2 3 4 - 4 - nicht er, sondern allein die Drittwiderbeklagte, die jedoch keine Berufung eing e- legt habe, verurteilt wo rden sei. Daraufhin hat die Pr ozessbevollmächtigte für die Drittwiderbeklagte mit am 5. März 2013 beim Berufungsgericht eingegangene m Schriftsatz hinsichtlich der Versäumung der Berufungseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt u nd zugleich Berufung eingelegt. I n diesem Schriftsatz , dem eine eidesstattliche Versicherung der Kan z- leimitarbeiterin S . beigefügt ist, hat die Prozessbevollmächtigte - e r- gänzt und vertieft durch die Schriftsätze vom 2. September 2013 und 7. März 2014 sowie die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Ber u- fungsgericht am 15. September 2014 - vorgetragen, in ihrer Kanzlei bestehe die ausdrückliche Anweisung, bei Anfertigung einer Berufungsschrift, das vollstä n- dige Rubrum aus dem e rstinstanzlichen Urteil zu übernehmen und dieses al s- dann um die Bezeichnung des Rechtsmittelführers zu ergänzen. Im Streitfall habe die seit dem Jahr 2009 bei ihr beschäftigte, als Rechtsanwaltsgehilfin ausgebildete Angestellte S . , die über lang jährige Berufspraxis verfüge, den Berufungsschriftsatz vorbereitet und am 6. Dezember 2012 zur Unterschrift vorgelegt. Der vorbereitete Schriftsatz habe nur den Kläger als Rechtsmittelfü h- rer bezeichnet. Die Prozessbevollmächtigt e habe den Schriftsatz sowie die b e- glaubigte Ausfertigung unterschrieben und Frau S . bei R ückgabe die Einzelanweisung erteilt , die erste Seite des Schriftsatzes dahin zu korrigieren, das richtige Tagesdatum (6.12.2012 statt 6.12.2010) einzusetzen, die Drittw i- derbeklagte a l s Berufungsführerin zusätzlich aufzunehmen , die fehlerhafte Se i- te der Berufungsschrift zu vernichten und die korrigierte Berufungsschrift an das Berufungsgericht zu übersenden. Die Mitarbeiterin ha be die Korrektura nwe i- sung umge setzt und die dann zutreffen d formulierte Berufungs schrift erneut zu r Kontrolle vorgelegt; den fehlerhaften Schriftsatz habe sie nicht wieder gesehen. 5 6 - 5 - Der korrigierte Schriftsat z sei bei der Vorlage nicht zusammengeheftet, sondern - wi e in diesen Fällen üblich - nur mit Büroklammern verbunden ge wesen, da er nach erneuter Kontrolle an das Berufungsgericht habe gefaxt werden soll en . Die korrigierte Berufungsschrift und eine beglaubigte Abschrift hiervon sei en sodann von ihr unterschrieben worden. Frau S . habe eine Kopie des n euen Schriftsatzes in der Handakte abge hef tet. D ie fehlerhafte Berufung s- schrift sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht vernichtet, sondern beim Berufungsgericht eingereicht worden. Sofern hierin auch in Bezug auf den Kl ä- ger keine den gesetzlichen An forderungen entsprechende Berufungsschrift e r- blickt werden sollte, werde auch für d iesen ein Wiedereinsetzungsgesuch g e- stellt. Das Berufungsgericht hat die gegen das Urteil des Landgerichts geric h- t e ten Berufun gen des Kläger s und der Drittwiderbeklagten a ls unzulässig ve r- worfen sowie die von diesen gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist zurückgewi e- sen. Hiergegen wen den sich der Kläger und die Drittwiderbeklagte mit ihren in einem Verfahren verbundenen Nichtzulassungsbeschwerde n . II. Die statthafte und auch sonst zulässige Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils , soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist , und insow eit zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. D ie ebenfalls zulässige Nichtzulassungsbeschwerde der Drittwiderb e- klagten ist hingegen un begründet , weil insoweit weder die Rechtssache grun d- 7 8 9 - 6 - sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rec hts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung , s o- weit für das Beschwerdeverfah ren von Inter esse , im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung des Klägers sei nach § 522 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil bis zu der am 8. Dezember 2012 endenden Berufungseinlegungsfrist (§ 517 ZPO) keine wir k- same Berufungsschrift des Klägers beim Berufungsgericht eingegangen sei. Es fehle insoweit an einer Unterschrift der Prozessbevollmächtigten des Klägers, da sie die am 7. Dezember 2012 eingereichte Berufungsschrift vom 6. Deze m- ber 2012 anlässlich der Fehlerko ntrolle " komplett verworfen " habe; der irrtü m- lich dennoch eingereichte Schriftsatz sei mithin nicht von ihr autorisiert gew e- sen. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers sei zurückzuweisen, weil aus den bereits ausgeführten Gründen ein ihm zuzurechnendes Ve rschulden seiner Prozessbevollmächtigten nicht ausgeräumt sei. Die Berufung der Drittwiderbeklagten sei gemäß § 522 Abs. 1 in Verbi n- dung mit § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO ebenfalls als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungseinlegungsfrist nicht eingehal ten worden sei. Die Berufungsschrift der Drittwiderbeklagten sei erst am 5. März 2013 und damit verspätet eing e- gangen. Wiedereinsetzung in den vorigen St and sei der Drittwiderbeklagten schon deshalb zu versagen, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht fr istgerecht (§§ 234, 236 ZPO) gestellt worden und damit unzulässig sei. Nach dem Sac h- vortrag der Drittwiderbeklagten im Schr iftsatz vom 4. März 2013 sei eine Kopie der korrigierte n Berufungsschrift in der Handakte ihrer Prozessbevollmächtigten 10 11 12 13 - 7 - abgeheftet wo rden. Die Prozessbevollmächtigte habe daher aus der Verfügung vom 21. Dezember 2012 , mit der die Berufungsbegründungsfrist " für den Kl ä- ger " verlängert worden sei, unschwer erkennen können, dass sich die Fristve r- längerung nur auf den Kläger bezogen habe. Hi eran anknüpfend habe die Zweiwochenfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO mit der Kenntnisnahme der Prozes s- bevollmächtigten von der Verlängerungsverfügung zu laufen begonnen, denn diese habe konkrete Veranlassung zur Prüfung und Nachfrage beim Ber u- fungsgericht gegebe n, warum sich die Fristverlängerung nur auf den Kläger bezogen habe. Die Richtigkeit der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs unterstellt, habe es der Prozessbevollmächtigten nicht verborgen bleiben kö n- nen, dass der Vorsitzende bei Abfassung der Verfügu ng offenbar davon ausg e- gangen sei, nur der Kläger habe Berufung eingelegt. Dies hätte die Prozessb e- vollmächtigte bereits damals veranlassen müssen nachzuforschen, ob die nach ihrem Wiedereinsetzungsgesuch angeblich gegenüber ihrer Büroangestellten formulie rte Weisung ordnungsgemäß umgesetzt worden sei. Unbeschadet dessen habe der Wiedereinsetzungsantrag auch in der S a- che keinen Erfolg, weil die Drittwiderbeklagte die Berufungseinlegungsfrist nicht unverschuldet versäumt habe. Denn ihre Prozessbevollmäch tigte treffe ein Ve r- schulden an der Fristversäumnis, das sich die Drittwiderbeklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Das Wie dereinsetzungsgesuch lasse schlüssige Ausfü hrunge n zu der Behauptung vermiss en, die Mi tarbeiterin der Prozess bevoll mächti gten, Frau S . , sei eine äußerst zuverlässige und sehr erprob te Fachkraft. Der Prozessbevollmächtigten habe es nicht verborgen bleiben können, dass Frau S . jedenfalls am hier fraglichen Tag nicht über diese behauptete Z u- ve rlässigkeit verfügt habe, weil sie ein falsches Rubrum erstellt und ein falsches Datum eingesetzt habe. Deshalb hätte sie zusätzliche Maßnahmen ergreifen 14 15 - 8 - müssen, um sicherzustellen, dass ihre korrigierende Weisung ordnungsgemäß ausgeführt werde. Dies umso mehr , als auch der korrigierte S chriftsatz noch das falsche Datum aufge w i esen habe , was zeige, dass die Mitarbeiterin offe n- bar durch andere Aufgaben so abgelenkt gewesen sei, dass sie sich nicht ei n- mal " von einer Minute auf die andere " an das richtige Tage sdatum habe eri n- ne rn können. Bei dieser Sachlage h abe sich die Prozessbevollmächtigte nicht auf die Befolgung ihrer Korrektura nweisung verlas s en dürfen; sie hätte vie l- mehr , wenn sie die fehlerhafte Berufungsschrift nicht selbst unwirksam hätte machen wolle n, durch die zusätzliche Weisung, die fehlerhafte Rechtsmitte l- schrift vor Erledigung aller anderen Arbeiten sofort zu vernichten, sicherstellen müssen, dass die Anweisung zur Auswechslung der Berufungsschriften auch tatsächlich erfolgen würde. 2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers geltend, dass das Berufungsgericht mit seiner Entschei dung dem Kläger den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Instanzen zug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu r echtfertige nder Weise erschwert und damit die Verfahrens grundrechte des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts staats prinzip) und auf rechtliches G e- hör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt h at , so dass nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ein e Entscheidung des R evis i- onsgerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforder lich ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbesch lüsse vom 3. Juni 2014 - VIII ZB 23/14, juris Rn. 8; vom 8. Okt o ber 2013 - VIII ZB 13 / 13, NJW - RR 2014, 179 Rn. 8 ; vom 16. Juli 2013 - VIII Z B 62/12, NJW - R R 2013, 1395 Rn. 9 ; vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12, NJW - RR 2013, 699 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 22 . März 2005 - XI ZB 36/04, NJW - RR 2005, 865 unter II 2 a ). 16 - 9 - Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe innerhalb der am 8. Dezember 2012 endenden Berufungseinlegungsfrist keine wirksame Ber u- fungsschrift vorgelegt, da der in offener Frist am 7. Dezember 2012 beim Ber u- fungsgericht eingegangene Sch riftsat z, mit dem für den Kläger Ber ufung eing e- legt wurde , nicht von dessen Prozessbevollmächtigter autorisiert worden sei, ist von Rechtsirrtum beeinflusst . Das Berufungsgericht begründet seine Würdigung allein mit der Erw ä- gung, die Prozessbevollmächtigte ha be eigentlich Berufung für den Kläger und die Drittwiderbeklagte einlegen wollen, so dass die bei Gericht eingegangene Berufungsschrift, in der nur der Kläger als Rechtsmittelführer benannt sei, nicht ihrem wirklichen Willen entsprochen habe. Diese Beg ründung trägt , wie die Beschwerde zu Recht rügt, das gefu n- dene Ergebnis nicht. Soweit das Berufungsgericht ausführt, die ursprüngliche Berufungsschrift sei von der Prozessbevollmächtigten " komplett verworfen " worden, nachdem sie festgestellt habe, dass der vorbereitete Schrift satz im Rubrum die Drittwiderbeklagte nicht aufgeführt habe, findet diese Wertung in den zur Berufungseinlegung getroffenen Feststellungen keine Stütze. Sie ist auch nicht nachvollziehbar; d enn der Umstand, dass die Prozessbevollmächti g- te zusätzlich auch für die Drittwiderbeklagte Berufung einlegen wollte, ließ ihre von Anfang an bestehende und im Verlauf des Berufungsve rfahrens mehrfach dokumentierte Absicht , jedenfalls (auch) für den Kläger Berufung einlegen zu wollen, nicht entfallen . Die Auffassung des Berufungsgerichts unterstellt letz t- lich , ohne zureichende Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass die Prozessb e- vollmächtigte entweder für beide in erster Instanz unterlegenen Mandanten B e- rufung einlegen wollte oder für keinen der beiden . Dafür ist nichts ersichtlich . Da der Kläger daher mit dem bei dem Berufungsgericht am 7. Dezember 2012 eingegangenen Schriftsatz wirksam Berufung eingelegt hat, 1 7 18 19 20 - 10 - kommt es auf den hilfsweise gestellten Antra g a uf Wiedereinsetzung in die B e- rufungseinlegu ngsfrist nicht mehr an . 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Drittwiderbeklagten ist un begrü n- det , weil insoweit weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt insbesondere nicht Ve r- fahrensgrundrechte der Drittwiderbeklagten. Das Berufungsgericht hat der Drittwiderbeklagten hinsichtlich de r im Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift (5. März 2013) offensichtlich ve r- säumten Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) die begehrte Wiederei n- setzung in den vorigen Stand nach § 233 Satz 1 ZPO zu Recht versagt , weil das Gesuch nicht innerhal b der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO beim Berufungsgericht angebracht worden ist. Nach § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhi n- dert ist, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Beru fung, der R evision, der Ni chtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten, auf fristgerechten Antrag hin (§ 234 Abs. 1, 2 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. So verhält es sich im Streitfall nicht, da die Prozes sbevollmächtigte der Drittwiderbeklagten ein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Anbringung des Wiedereinsetzungsg e- suchs trifft, das der Drittwiderbeklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. a ) Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Wiederei n setzungsf rist mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Maßgebend für den Fristbeginn ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen U m- 21 22 23 24 - 11 - ständen von ihm zu erwar tenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte e r- kennen können und das Fortbestehen der Ursache der Verhinderung mithin nicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - IX ZB 214/09, NJW - RR 2011, 490 Rn. 11; vom 28. Februar 2008 - V ZB 1 07/97, NJW - RR 2008, 1084 Rn. 10; vom 11. Oktober 2004 - X ZB 3/03, NJW - RR 2005, 923 unter II 2 b aa; jeweils mwN ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Mai 2012 - V ZB 27/12, NJW - RR 2012, 1204 Rn. 10 ). Verschuldensmaßstab ist dabei nicht die äußerste und größt mögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentl i- chen Anwalt zu fordernde übliche Sorgfalt (BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2016 - V ZB 86/15, NJW - RR 2016, 636 Rn. 9; vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW - RR 2016, 126 Rn. 12; vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, NJW - RR 2012, 122 Rn. 12; jeweils mwN). Diesen Sorgfaltsanforderungen ist die Prozessbevollmächtigte der Drittwiderbeklagten hinsichtlich der Reaktion auf die Vorsitzendenverfügung vom 21. Dezember 2012 nicht gerecht gewo r- den. b ) D ie zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 2 ZPO war bei Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs der Drittwiderbeklagten am 5. März 2013 lange a b- gelaufen. I n der Handakte der Prozessbevollmächtigten war die Kopie der Ber u- fungsschrift abgeheftet, die nicht nur den Kläger, sonde rn auch die Drittwide r- beklagte als Berufungsführer be nannt hat; die Pro zessbevollmächtigte ging z u de m Zeitpunkt, in dem sie die Verfügung des Berufungsgerichts vom 21. Dezember 2012 erhielt, davon aus, das Original dieser Berufungsschrift bei Gericht eing ereicht zu haben. Gerade auf der Grundlage der Annahme n , nicht nur für den Kläger, sondern auch für die Drittwiderbeklagte Berufung eingel egt und folglich am 20. Dezember 2012 die Verlängerung der Begründungsfristen für beide Berufungsführer beantragt zu haben , musste ihr bei der gebotenen 25 26 - 12 - und zumutbaren Sorgfalt auffallen, dass die Begründungsfrist vom Vorsitzenden ausdrücklich nur " für den Kläger " verlängert worden war. Die Nichterwähnung der Drittwiderbeklagten durfte die Prozessbevollmächtigte nicht et wa, wie die Beschwerde meint, mit der Erwägung abtun, dies sei " Ausdruck einer unpräz i- sen, durch die üblichen Formulare vorgegebenen Formulierung des Gerichts " . Vielmehr hätte der Wortlaut der Verfügung die Prozessbevollmächtigte vera n- lassen müssen, unverz üglich Nachforschungen darüber anzustel len, warum ihrem Verlängerungsantrag nicht vollumfänglich entsprochen worden war. Die Nachfrage bei Gericht hätte ergeben, dass nur eine den Kläger als Berufung s- führer benennende Berufungsschrift bei Gericht eingegang en war. Dies es noch im Dezember 2012 zu erwartende Ergebnis der Nachfrage, hätte die Prozes s- bevollmächtigte veranlassen müssen, den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der ab Erhalt der Antwort laufenden Frist des § 234 Abs. 2 ZPO beim Ber u- fungsgericht anzubringen. Dies ist unterblieben. Vielmehr ist der Wiedereinse t- zungsantrag erst am 5. März 2013 gestellt worden. Hierin ist ein der Drittwider - - 13 - beklagten über § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihrer Prozessb e- vollmächtigten zu se hen . Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 31.10.2012 - 2 O 211/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.11.2014 - I - 14 U 14/14 -
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