BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 358/01Verkündet am: 13. Dezember 2002K a n i k ,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja EGBGB (1986) Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. cAls Bauplätze aus dem Bodenfonds übertragene Grundstücke sind auch dann nichtgemäß Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB dem Fiskus aufzu-lassen, wenn die Bebauung unterblieben ist.BGH, Urt. v. 13. Dezember 2002 - V ZR 358/01 - OLG Naumburg LG Halle - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 13. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom28. August 2001 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammerdes Landgerichts Halle vom 18. Dezember 2000 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten um ein Grundstück aus der Bodenreform.Eigentümer des Grundstücks war zunächst der Vater des Beklagten,W. N. . Ihm war das Grundstück aus dem Bodenfonds im Austausch für einanderes Grundstück übertragen worden, das er als Baugrundstück zum Ver-kehrswert aus dem Bodenfonds erhalten hatte, das dann jedoch von der örtli- - 3 -chen LPG zur Errichtung eines Schweinestalles benötigt worden war. Der Bo-denreformvermerk war im Grundbuch eingetragen.Zur Bebauung des Grundstücks war W. N. finanziell nicht in der La-ge. Er verstarb am 10. Januar 1961. Er wurde von B. N. , der Mutter desBeklagten, beerbt. 1976 wurde B. N. auf Ersuchen des Rates des Kreisesals Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Auch sie war zur Bebauungdes Grundstücks nicht in der Lage. Sie nutzte es zunächst als Garten, späterüberließ sie es zur Bewirtschaftung einem Herrn R. . B. N. verstarb am17. September 1989. Sie wurde von dem Beklagten beerbt.Das klagende Land (Kläger) verlangt die Auflassung des Grundstücks.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten istohne Erfolg geblieben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisungder Klage.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hält den Auflassungsanspruch des Klägers fürbegründet. Es meint, bei dem Grundstück handele es sich um eine Kleinstflä-che aus der Bodenreform. Es sei in den Bodenfonds zurückzuführen gewesen,weil es bei Ablauf des 15. März 1990 nicht von dem Beklagten bewirtschaftetworden sei.Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. - 4 -II.Auf die - vom Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsge-richt in ständiger Rechtsprechung bejahte - Frage der Verfassungsmäßigkeitvon Art. 233 §§ 11 ff EGBGB und ihre Vereinbarkeit mit der EuropäischenMenschenrechtskonvention kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreitsnicht an. Die Revision hat Erfolg, weil es an einer besseren Berechtigung desKlägers im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB fehlt.Art. 233 §§ 11, 12 EGBGB zeichnen die Zuteilungs- und Übertragungs-grundsätze der Besitzwechselverordnung nach (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ132, 71, 77; 146, 223, 234; Senatsurt. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, WM1997, 785, 786 und v. 17. Juli 1998, V ZR 117/97, WM 1998, 2205, 2206). So-weit ein Grundstück hiernach in den Bodenfonds zurückzuführen war und dieRückführung rechtswidrig unterlassen worden ist, hat seine Übertragung anden Fiskus zu erfolgen. Im Auflassungsanspruch des Fiskus setzt sich die un-terlassene Rückführung in den Bodenfonds fort (Senat, BGHZ 132, 71, 78;136, 283, 289; Senatsurt. v. 21. November 1997, V ZR 137/96, WM 1998, 405,407; und v. 17. Juli 1998, V ZR 117/97, WM 1998, 2205, 2206). War einGrundstück bei der Aufhebung der Besitzwechselverordnung mit Ablauf des15. März 1990 nicht in den Bodenfonds zurückzuführen, ist für einen Auflas-sungsanspruch des Fiskus kein Raum (Senatsurt. v. 7. Februar 1997,V ZR 107/96, WM 1997, 785, 786; v. 4. Mai 2001, V ZR 21/01, WM 2001,1902, u. v. 3. Mai 2002, V ZR 217/01, NJW 2002, 2241). So verhält es sichhier. - 5 -Das Grundstück war W. bzw. B. N. nicht als Kleinstfläche zurgärtnerischen Bewirtschaftung, sondern zum Verkehrswert als Bauplatz über-tragen worden, wie es die 9. Ausführungsbestimmung zur Bodenreform in derProvinz Sachsen vom 2. April 1946 (wiedergegeben bei Döring, Von der Bo-denreform zu den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, S. 37)zuließ. Eine Rückführung als Bauplätze gegen Zahlung des Verkehrswerts ausdem Bodenfonds zugewiesener Grundstücke sieht die Besitzwechselverord-nung nicht vor. Sie regelt vielmehr allein die Übertragung und Rückführung vonHofgrundstücken, landwirtschaftlichen Nutzflächen und zur gärtnerischen Nut-zung ausgegebenen Kleinstflächen.Eine Regelungslücke, die in entsprechender Anwendung der Besitz-wechselverordnung zu schließen gewesen wäre, bestand nicht. Die Rückfüh-rung eines Grundstücks in den Bodenfonds hatte nach §§ 4, 8, 9 Besitzwech-selVO zu erfolgen, wenn der Eigentümer das Grundstück nicht entsprechendseiner Verpflichtung aus der Übertragung oder Zuweisung eines Grundstücksaus der Bodenreform nutzte oder sein Erbe hierzu nicht bereit oder in der Lagewar. Eine Verpflichtung zur Nutzung eines Grundstücks aus der Bodenreformbestand jedoch nur bei zur landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzungübertragenen Grundstücken. Schon für Wohngrundstücke galten andere Re-gelungen. Hierauf beruht Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB.Soweit ein Grundstück als Bauplatz aus dem Bodenfonds übertragenworden war, konnte eine Verfehlung des mit der Ausgabe verfolgten Zwecksallenfalls darin bestehen, daß der Erwerber das Grundstück nicht als Bauplatznutzte. Dies hatte jedoch nicht die Rückführung in den Bodenfonds zur Folge.Hierzu bestand auch kein Anlaß. Denn die Zuweisungen bedeuteten wirt- - 6 -schaftlich keine den Erwerber begünstigenden Zuwendungen aus dem Volks-eigentum als "Arbeitseigentum". Der Erwerber hatte vielmehr den vollen Wertdes Grundstücks zu bezahlen. Damit fehlte es an einem Grund, die erbrechtli-che Nachfolge in das Eigentum an einem als Bauplatz übertragenen Grund-stück wegen dessen Herkunft aus dem Bodenfonds anders zu regeln als dieNachfolge in ein beliebiges Baugrundstück.Die Rückführung des Grundstücks in den Bodenfonds kam mithin zukeinem Zeitpunkt in Betracht. Daran scheitert der geltend gemachte Anspruch.WenzelTropfKleinLemkeSchmidt-Räntsch
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