BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 358/02Verkündet am: 15. Oktober 2003Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja a)BGB § 157 D, § 276 Fa,§ 325 Abs. 1, § 326 Abs. 1 A (in der gemäß Art. 229 § 5 EGBGB am31. Dezember 2001 geltenden Fassung)Zur Frage, ob eine Automobilherstellerin Anspruch auf Rückzahlung von Zuschüs-sen hat, die sie aufgrund einer Vereinbarung unter Beteiligung des Insolvenzver-walters an einen insolventen Zulieferer zur Fortführung des Geschäftsbetriebesgeleistet hat.b)InsO § 95 Abs. 1HGB § 354 aZur Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem derartigen Anspruch ge-genüber Kaufpreisansprüchen, die der Zulieferer vor Eröffnung des Insolvenzver-fahrens an ein Factoringunternehmen abgetreten hat.BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 358/02 -OLG StuttgartLG Stuttgart - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 10. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesenfür Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. November 2002 wird aufihre Kosten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin ist eine Factoring-Gesellschaft und macht gegen die Be-klagte, eine Automobilherstellerin, ihr abgetretene Kaufpreisansprüche aus derLieferung von Automobilbauteilen durch die L. V. A. GmbH(im folgenden: L. GmbH) geltend.Die L. GmbH belieferte die Beklagte - wie auch andere Automobil-hersteller - laufend unter anderem mit Schaltgabeln, Schaltwellen undVerschlußteilen für Kraftfahrzeuge. Die zugrundeliegenden Allgemeinen Ein-kaufsbedingungen der Beklagten enthielten ein Abtretungsverbot für gegen siegerichtete Forderungen. - 3 -Am 1. August 2000 schloß die L. GmbH mit der Klägerin einen Fac-toring-Vertrag, aufgrund dessen die L. GmbH auch die im vorliegendenRechtsstreit geltend gemachten Kaufpreisforderungen gegen Bezahlung an dieKlägerin abtrat. Mit Schreiben vom 9. November 2000, der Beklagten zugegan-gen am 13. November 2000, unterrichtete die Klägerin die Beklagte darüber,daß die Kaufpreisforderungen aus den Lieferungen der L. GmbH an sieabgetreten seien.Gleichfalls am 13. November 2000 beantragte die L. GmbH die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens. Da die L. GmbH hohe Verluste und er-hebliche Schulden gegenüber ihren Vorlieferanten hatte, bestand die Gefahr,daß sie ihren Verpflichtungen zur Lieferung der für die Automobilherstellungnotwendigen Bauteile nicht mehr nachkommen könnte. Der zum vorläufigenInsolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt Dr. W. führte deshalb in derFolgezeit mit der Beklagten und anderen Kunden der L. GmbH Verhand-lungen über deren Weiterbelieferung. Diese mündeten in eine am18. Dezember 2000 und am 4. Januar 2001 mündlich getroffene und späterschriftlich bestätigte Vereinbarung zwischen der L. GmbH und dem unterder aufschiebenden Bedingung seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter han-delnden Dr. W. einerseits und den Kunden der L. GmbH, unter an-derem der Beklagten, andererseits. Ziel der Vereinbarung war es, der L. GmbH die Fortführung des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen. Zu diesemZweck verpflichteten sich die Kunden, an die L. GmbH einen Beitrag zurDeckung der im Jahr 2001 zu erwartenden Verluste (Verlustausgleichsfonds)sowie einen Betrag zur Befriedigung der Vorlieferanten der L. GmbH (so-genannter "Feuerwehrfonds") zu bezahlen. Die maßgeblichen Bestimmungenlauten auszugsweise: - 4 -"§ 2Auftragserteilung, Auftragsbelassung und Auftragsdurch-führung(1)Die von den Kunden an L. erteilten Aufträge über die imJahre 2000/2001 zu erbringenden Lieferungen ... verbleibenunverändert bei L. ; die Kunden sind bereit, im Rahmendieser Aufträge weitere Lieferungen von L. abzunehmen.Die Kunden verpflichten sich insbesondere, aus Anlaß des In-solvenzantrages oder Insolvenzverfahrens keine an L. erteilten Aufträge an Dritte zu verlagern ......(3)Wenn und soweit Aufträge der Kunden vor dem 13.11.2000gekündigt worden waren, wird die Kündigung hiermit "zurück-genommen"; auch diese Aufträge verbleiben demnach beiL. . Es gelten die unmittelbar vor der Kündigungserklärungmaßgeblichen Preise. Den von der ursprünglichen Kündigungbetroffenen Kunden ist jedoch bekannt, daß die durch dieseAufträge verursachten Verluste ebenfalls im Rahmen des § 3gedeckt werden müssen. ...§ 3Verlustdeckung, Zahlungen zur Schadensbegrenzung in derAutomobilindustrie(1)L. geht anhand der Umsatzplanung 2001 von einem Ver-lust (...) in Höhe von 35 Mio. DM aus (...). Den Kunden ist be-kannt, daß L. aus insolvenzrechtlichen Gründen diesenJahresfehlbetrag weder tragen kann noch hinnehmen darf.L. wird nach Beendigung der Verlustausgleichspflichtwohlwollend prüfen, ob nicht - liquiditätswirksame Abschrei-bungen ... an die Kunden zurückerstattet werden können.(2)Die Kunden verpflichten sich, den im Geschäftsjahr 2001 ent-stehenden Verlust auszugleichen. Bei dem vorgenannten Be-trag handelt es sich um einen nach derzeitiger Erkenntnis ge-planten Höchstbetrag. Sollte sich auch der tatsächliche Verlusterhöhen, gilt die Verlustausgleichspflicht gemäß Satz 1 auchinsoweit. ...Mit den vorstehenden Leistungen leisten die Kunden zugleichim eigenen Interesse Aufwendungen, die dazu dienen (sollen),die bei ihnen bereits eingetretenen oder im Fall einer Einstel- - 5 -lung der Geschäftstätigkeit durch L. bei ihnen zu befürch-tenden Schäden (...) zu begrenzen oder zu minimieren....§ 9 Bestätigung der Hilfsmaßnahmen im Antragsverfahren(1)...(2)Um den im November 2000 unmittelbar drohenden Zusam-menbruch des Unternehmens L. - auch wegen der vonden L. -Zulieferern in vielen Fällen verfügten Liefer-stopps - zu vermeiden, haben sich die Kunden am 22.11.2000dazu verpflichtet, "vorkonkursliche" Ansprüche der L. -Zulieferer im Rahmen einer Treuhandkonstruktion durch Eta-blierung eines "Feuerwehrfonds" (...) zu finanzieren. ... SoweitGelder aus diesem "Feuerwehrfonds" nicht benötigt werden,werden diese an die Kunden zurückerstattet. Den Kunden istbekannt, daß die an diesen Fonds geleisteten Beiträge ...verloren sind und nicht anderweitig verrechnet werden kön-nen."Die Beklagte zahlte an den vorläufigen Insolvenzverwalter Ende Novem-ber 2000 abzüglich späterer Erstattungen 3.719.943,- DM in den "Feuerwehr-fonds". Am 1. Februar 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet undDr. W. zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 7. Februar 2001 zahlte dieBeklagte 5,2 Millionen DM in den Verlustausgleichsfonds.Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung des noch offenen Kaufprei-ses in einer Gesamthöhe von 4.548.254,83 DM (= 2.325.485,75 nrn-gen der L. GmbH an die Beklagte, welche bis zum 10. November 2000 er-folgt sind und die teils zum 25. Dezember 2000, teils zum 25. Januar 2001 fälligwaren. Hilfsweise hat sie Zahlung an den Insolvenzverwalter beantragt. Die Be-klagte hat sich gegenüber der Klageforderung unter anderem auf eine Aufrech-nung mit einem Anspruch auf Ersatz des Schadens berufen, der ihr durch die - 6 -zur Abwendung eines Lieferstopps aufgrund der oben genannten Vereinbarungerbrachten Zahlungen entstanden sei, und zwar in erster Linie wegen der Zah-lungen in den Verlustausgleichsfonds und in zweiter Linie wegen der Zahlungenin den "Feuerwehrfonds".Das Landgericht hat der Klage lediglich im Hilfsantrag entsprochen unddie Beklagte unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung inHöhe der Klageforderung zur Zahlung an den Insolvenzverwalter verurteilt. Eshat ausgeführt, daß die Aufrechnung mit Wirkung gegen die Klägerin trotz derKenntnis der Beklagten von der Abtretung bei Entstehung der Forderung nichtunzulässig sei; denn die Beklagte könne nach § 354a Satz 2 HGB durch Erklä-rung gegenüber der L. GmbH mit Wirkung gegen die Klägerin aufrechnen.Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil desLandgerichts dahin abgeändert, daß der Vorbehalt der Entscheidung über dieAufrechnung entfällt. Hiergegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zuge-lassene - Revision der Beklagten, mit der diese die Wiederherstellung deslandgerichtlichen Urteils erstrebt. - 7 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt:Die Beklagte sei vorbehaltlos zu verurteilen, weil ihr die geltend ge-machte Aufrechnungsforderung nicht zustehe.Der Beklagten stehe für die in den Verlustausgleichsfonds und in den"Feuerwehrfonds" erbrachten Zahlungen kein Anspruch aus § 325 BGB zu, weilein Leistungsunvermögen der L. GmbH nicht eingetreten sei. Die Beklagtesei auch nicht nach § 326 Abs. 1 BGB zum Schadensersatzanspruch wegenNichterfüllung übergegangen, indem sie die Ablehnung der Leistung erklärt ha-be, sondern habe mit ihren Zahlungen in die Fonds gerade die weitere Erfüllungder Lieferverpflichtungen erreichen wollen.Auch aus der Vereinbarung zwischen der L. GmbH und ihren Kun-den könne die Beklagte keine Schadensersatzansprüche herleiten. Es ergebesich aus der Natur der Sache, daß durch die Vereinbarung Schadensersatzan-sprüche gegen die L. GmbH nicht hätten begründet werden sollen. Die vonder Beklagten zu leistenden Zahlungen seien verlorene Zuschüsse gewesenund hätten der L. GmbH verbleiben sollen. Es sei bei Vertragsschluß auchnicht beabsichtigt gewesen, Schadensersatzforderungen gegen die L. GmbH insoweit entstehen zu lassen, als sie nach einer Abtretung einem Drittenaufrechnungsweise entgegengehalten werden könnten. Selbst wenn die Ver-tragsparteien bezüglich der Entstehung von Ansprüchen eine Regelung nichtgetroffen hätten, bestehe jedenfalls ein Aufrechnungsverbot aus der Natur derSache. Eine Aufrechnung widerspräche dem Sinn der vereinbarten Leistungen,die der L. GmbH hätten effektiv zugute kommen sollen. Durch eine Auf- - 8 -rechnung würden dem hilfsbedürftigen Unternehmen an anderer Stelle Ge-genstände des Aktivvermögens in entsprechender Höhe entzogen werden.II.Diese Entscheidung hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand,so daß das Rechtsmittel zurückzuweisen ist. Allerdings ist die von der Beklag-ten erklärte Aufrechnung teilweise unzulässig, so daß sie bereits aus diesemGrunde nicht durchgreift; soweit sie zulässig ist, hat das Berufungsgericht ohneRechtsfehler angenommen, daß die von der Beklagten aufgerechneten Ge-genforderungen schon dem Grunde nach nicht bestehen.1. Die Aufrechnung der Beklagten ist teilweise unzulässig.a) Soweit die Beklagte ihre Gegenforderung auf Rückzahlung der in denVerlustausgleichsfonds und den "Feuerwehrfonds" erfolgten Leistungen darausherleitet, daß der L. GmbH die Einhaltung ihrer Lieferverpflichtungen be-reits unmittelbar nach Stellung des Insolvenzantrages am 13. November 2000unmöglich gewesen sei und der vorläufige Insolvenzverwalter die Erfüllung derLieferverpflichtungen endgültig abgelehnt habe (unten 2. a) aa) und bb) ), wür-de es sich dabei um Insolvenzforderungen handeln, die in der Insolvenz desAufrechnungsgegners grundsätzlich den Regelungen der §§ 94 96 InsO un-terliegen.aa) Hinsichtlich des von der Beklagten in erster Linie zu Aufrechnung ge-stellten Anspruchs auf Rückzahlung der Leistungen in den Verlustausgleichs-fonds steht der Aufrechnung das Aufrechnungsverbot des § 95 Abs. 1 Satz 3InsO entgegen. Nach § 95 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 InsO ist, imUnterschied zum früheren § 54 KO, die Aufrechnung mit einer bei Eröffnung - 9 -des Insolvenzverfahrens zwar bestehenden, aber später fällig werdenden For-derung ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werdensoll, fällig wird, bevor die Aufrechnung mit der Gegenforderung erfolgen kann.Dies ist für einen möglichen Schadensersatzanspruch wegen der Zahlungen inden Verlustausgleichsfonds der Fall. Ein sich nach Stellung des Insolvenzan-trages möglicherweise ergebender und auf Zahlung gerichteter Schadenser-satzanspruch aus § 325 Abs. 1 BGB, § 326 Abs. 1 BGB oder positiver Ver-tragsverletzung wäre frühestens zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Be-klagte die Zahlungen in den Verlustausgleichsfonds tatsächlich erbracht hat.Die Zahlung in den Verlustausgleichsfonds erfolgte am 7. Februar 2001 unddamit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Demgegenüber waren die mitder Klage geltend gemachten Kaufpreisansprüche bereits am 25. Dezember2000 und am 25. Januar 2001 fällig, so daß die Forderung, gegen die aufge-rechnet werden soll, fällig war, bevor die Aufrechnung erfolgen konnte.Allerdings gilt das Aufrechnungsverbot des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO nachseinem unmittelbaren Anwendungsbereich nur für die Aufrechnung eines Insol-venzgläubigers gegen eine Forderung des Insolvenzschuldners. Daran fehlt eshier, weil die Klageforderung zur Zeit der Aufrechnungserklärung und noch vorEröffnung des Insolvenzverfahrens von der Insolvenzschuldnerin, der L. GmbH, an die Klägerin abgetreten worden war. Die Beklagte ist jedoch nach§ 354a Satz 2 HGB auch nach der Abtretung gegenüber der L. GmbH zurAufrechnung mit einer Gegenforderung berechtigt geblieben. Da eine Aufrech-nungslage mangels Fälligkeit der Gegenforderung der Beklagten bei Insolvenz-eröffnung noch nicht bestanden hat (vgl. § 94 InsO), ist die Aufrechnung je-denfalls in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 3 in Verbindungmit Satz 1 InsO unzulässig. Die dem Schuldner einer Forderung in § 354aSatz 2 HGB eingeräumte Befugnis, trotz Wirksamkeit der Abtretung noch anden Zedenten - auch durch Aufrechnung (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., - 10 -§ 354a Rdnr. 2) - leisten zu dürfen, soll gewährleisten, daß dem Schuldner dieRechtsposition erhalten bleibt, die er dem Zedenten gegenüber innehatte. DieVorschrift soll - ähnlich wie § 406 BGB (vgl. MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl.,Bd. 2a, § 406 Rdnr. 1) - eine Verschlechterung der Rechtslage des Schuldnersinfolge der Abtretung verhindern, sie aber nicht verbessern. Sie kann deshalbdem Schuldner der abgetretenen Forderung die Möglichkeit, mit einer gegenden Zedenten gerichteten Forderung aufzurechnen, nicht verschaffen, wenndiese ohne die Abtretung nicht vorhanden gewesen wäre. Dies wäre hier aberder Fall, wenn die Beklagte, obwohl einer Aufrechnung in der Person des Ze-denten, der L. GmbH, das Verbot des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO entgegen-stünde, ihre Forderung der Klägerin gegenüber aufrechnungsweise durchset-zen kö) Hinsichtlich des von der Beklagten in zweiter Linie aufgerechnetenAnspruchs auf Rückzahlung der in den "Feuerwehrfonds" geleisteten Zahlun-gen steht der Aufrechnung das Aufrechnungsverbot des § 95 Abs. 1 Satz 3InsO nicht entgegen. Die Zahlungen in den "Feuerwehrfonds" sind Ende No-vember 2000 erfolgt. Ein sich aus einer Unmöglichkeit der Leistung nach Stel-lung des Insolvenzantrages oder der Ablehnung der Erfüllung durch den vorläu-figen Insolvenzverwalter ergebender Schadensersatzanspruch auf Rückzahlungdieser Leistungen wäre damit noch vor Insolvenzeröffnung fällig geworden. Diedann schon bei Insolvenzeröffnung bestehende Aufrechnungsbefugnis der Be-klagten wird nach § 94 InsO durch das Insolvenzverfahren gegen die L. GmbH nicht berührt.b) Soweit die Beklagte ihre Ansprüche auf Rückzahlung der in den Ver-lustausgleichsfonds und den "Feuerwehrfonds" erfolgten Zahlungen auf eineergänzende Auslegung des zwischen dem Insolvenzverwalter der L. GmbHund den Kunden geschlossenen Vertrages stützt (unten 2. b) aa) ), ist die Auf- - 11 -rechnung nicht unzulässig. Ein solcher vertraglicher Anspruch würde ab demZeitpunkt der Insolvenzeröffnung, von dem an nach den getroffenen Vereinba-rungen der endgültige Insolvenzverwalter in den Vertrag eingetreten ist, auf ei-ner der Verwaltung der Masse dienenden Handlung oder einem Erfüllungsver-langen des Insolvenzverwalters beruhen und darum nach § 55 Abs. 1 Nr. 1oder Nr. 2 InsO eine Masseverbindlichkeit darstellen. Die Bestimmungen §§ 94bis 96 InsO regeln nach Wortlaut (§ 94 InsO) und Gesetzeszweck nur die Auf-rechnung durch Insolvenzgläubiger und gelten deshalb nicht für die Aufrech-nung durch Massegläubiger (MünchKomm-InsO/Brandes § 94 Rn. 46). Ob ent-sprechend der Meinung der Revisionserwiderung (vgl. MünchKomm-InsO/Kreft§ 103 Rn. 23) eine Aufrechnung dann nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ausge-schlossen wäre, wenn die von der Beklagten aufgerechneten Forderungen aufeiner dem Vertragsschluß vorausgehenden Ablehnung der Erfüllung der ur-sprünglichen Lieferverpflichtungen durch den Insolvenzverwalter beruhen wür-den (§ 103 Abs. 2 InsO), kann dahingestellt bleiben. Denn auf eine einseitigeAblehnung der Lieferverpflichtungen durch den Insolvenzverwalter hat die Be-klagte ihre Forderung nicht gestützt (unten 2. a) cc) ).2. Soweit danach die Aufrechnung der Beklagten zulässig ist, greift siejedoch nicht durch, weil der Beklagten ein mit Wirkung gegen die Klägerin auf-rechenbarer Anspruch gegen die L. GmbH auf Erstattung der von ihr in denVerlustausgleichsfonds und den "Feuerwehrfonds" erbrachten Zahlungen nichtzusteht.a) Soweit das Berufungsgericht die Vereinbarung zwischen dem Insol-venzverwalter und den Kunden der L. GmbH dahin ausgelegt hat, daß ausihr ein Schadensersatzanspruch der Kunden gegen die L. GmbH wegen - 12 -der in den "Feuerwehrfonds" zu leistenden Zahlungen nicht begründet werdensollten, wird dies von der Revision ausdrücklich hingenommen. Die Revision istaber der Ansicht, der Beklagten stünden Ansprüche auf Schadensersatz zu,weil die L. GmbH schon zum Zeitpunkt des Konkursantrages ihren Liefer-verpflichtungen aus den ursprünglichen Lieferverträgen "nicht nachkommenkonnte und wollte". Sie meint, die Beklagte könne deshalb Erstattung der vonihr zur Abwendung eines drohenden höheren Schadens in den Fonds geleiste-ten Zahlung verlangen. Das Berufungsgericht hat einen solchen Schadenser-satzanspruch jedoch mit Recht deshalb als nicht begründet erachtet, weil dieBeklagte von der L. GmbH auch nach dem 13. November 2000 beliefertworden ist und die Beklagte diese Lieferungen auch nicht zurückgewiesen hat.aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruchder Beklagten aus § 325 Abs. 1 BGB (in der gemäß Art. 229 § 5 EGBGB am31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im folgenden: a.F.) verneint. Selbstwenn die L. GmbH zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages ohne finanzielleHilfe Dritter nicht in der Lage war, Kraftfahrzeugbauteile wie bisher herzustellenund an die Beklagte zu liefern, weil ihre Vorlieferanten wegen aufgelaufenerSchulden mit einem Lieferstopp drohten, ergibt sich daraus keine Unmöglichkeitder zu erbringenden Leistung im Sinne von § 275 BGB a.F. Die L. GmbHhatte der Gattung nach bestimmte Gegenstände zu liefern. Sie traf darum nach§ 279 BGB a.F. eine Beschaffungspflicht, solange die jeweils zu liefernden Teilenoch nicht konkretisiert waren (§ 243 BGB). Die ihr obliegende Leistung wäredeshalb nur dann unmöglich geworden, wenn die zu liefernden Kraftfahrzeug-bauteile dauerhaft auch nicht anderweitig hätten beschafft werden können. Obeine solche Lage später hätte auftreten können, kann unerörtert bleiben, weildie L. GmbH die Beklagte tatsächlich weiter beliefert hat. - 13 -bb) Zu Unrecht meint die Revision, ein Schadensersatzanspruch der Be-klagten sei aus positiver Vertragsverletzung begründet, weil der vorläufige In-solvenzverwalter es nach der Stellung des Insolvenzantrages ernstlich undendgültig abgelehnt habe, den Liefervertrag mit der Beklagten zu erfüllen, in-dem er erklärt habe, die Automobilindustrie könne für den Fall ausbleibenderZahlungen nicht beliefert werden. Das Bestehen eines solchen Anspruchs istschon deshalb zweifelhaft, weil weder festgestellt noch vorgetragen ist, daßdem vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO die Verfü-gungsbefugnis über das Vermögen der L. GmbH übertragen war, denn nurdann konnte er mit Wirkung gegen die L. GmbH die Erfüllung verweigern.Aber auch wenn man unterstellt, dem vorläufigen Insolvenzverwalter sei dieVerfügungsbefugnis übertragen gewesen, ist aufgrund der behaupteten Äuße-rungen des vorläufigen Insolvenzverwalters ein Anspruch der Beklagten auspositiver Vertragsverletzung nicht gegeben.Zutreffend ist, daß dem Gläubiger einer vertraglichen Hauptpflicht bei ei-ner schon vor deren Fälligkeit erfolgenden endgültigen Erfüllungsverweigerungdes Schuldners ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung zusteht, der ihmin entsprechender Anwendung von § 326 Abs. 1 BGB das Recht gibt, vom Ver-trag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen (BGH, Urteil vom18. Dezember 1985 - VIII ZR 47/85, NJW 1986, 842 unter I 1 b; BGHZ 65, 372,374 f.). Die Erklärung des vorläufigen Insolvenzverwalters, er könne und wolledie Beklagte und die anderen Kunden nur beliefern, wenn diese Zuschüsse zurBefriedigung der Vorlieferanten und zum Ausgleich der zu erwartenden Verlusteleisten, mag als eine endgültige Verweigerung der Erfüllung betrachtet werdenkönnen. Eine Erfüllungsverweigerung kann nämlich insbesondere auch dannvorliegen, wenn ein Schuldner zur geschuldeten Leistung nur unter anderen,zusätzlichen Bedingungen, als sie ursprünglich vereinbart waren, bereit ist (vgl.BGH, Urteil vom 2. Juli 1968 - VI ZR 207/66, LM § 326 (H) Nr. 10 a unter II). Ein - 14 -solches Verhalten des Schuldners berechtigt den Gläubiger aber nur dann undnur solange zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Scha-densersatz wegen Nichterfüllung, wie er sich auf die vom Schuldner gestelltenBedingungen nicht einläßt (vgl. MünchKomm-BGB/Emmerich, 4. Aufl., Bd. 2,Vor § 275 Rdnr. 250). Die Beklagte hat hier auf die Erklärung des vorläufigenInsolvenzverwalters, nur unter den genannten weiteren Bedingungen liefern zukönnen, nicht die Annahme der Erfüllung abgelehnt, sondern ist mit ihm in Ver-tragsverhandlungen eingetreten und hat sich in dem dann mit dem (endgülti-gen) Insolvenzverwalter zustande gekommenen Vertrag mit den verlangtenZahlungen einverstanden erklärt. Damit stand ihr ein Recht zum Schadenser-satz oder zum Rücktritt nicht ) Mit Recht hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, daßauch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches der Beklagtenaus § 326 Abs. 1 BGB a.F. nicht gegeben sind.Eine zeitliche Verzögerung der nach dem 13. November 2000 erfolgtenLieferungen hat die Beklagte nicht behauptet. Sie hat eine Schadensersatzfor-derung aus § 326 Abs. 1 BGB a.F. vielmehr daraus hergeleitet, daß der Insol-venzverwalter in der nach Insolvenzeröffnung wirksam gewordenen Vereinba-rung mit den Kunden zugleich die Erfüllung der ursprünglichen Lieferverträgenach § 103 InsO abgelehnt habe; diese Vereinbarung sei so zu verstehen, daßmit ihr die Verpflichtungen aus den ursprünglichen Lieferverträgen aufgehobenund für die Lieferungen eine neue Vertragsgrundlage geschaffen worden seien.Das Berufungsgericht hat demgegenüber die Vereinbarung insbesondere imHinblick auf die in § 2 Abs. 1 Satz 1 getroffene Regelung, wonach die von denKunden für die Jahre 2000 und 2001 erteilten Aufträge "unverändert bei L. "verbleiben, dahin ausgelegt, daß die ursprünglichen Lieferverträge von ihr nichtberührt worden seien. - 15 -Ob die gegen diese Auslegung gerichteten Angriffe der Revision begrün-det sind, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst dann, wenn dem von der Be-klagten vertretenen Verständnis der Vereinbarung vom 18. Dezember2000/4. Januar 2001 zu folgen wäre, ergibt sich daraus nicht, daß damit dieErfüllung des ursprünglichen Liefervertrags mit der Beklagten vom Insolvenz-verwalter nach § 103 Abs. 1 InsO abgelehnt worden ist. Das Erlöschen des Er-füllungsanspruchs aus dem ursprünglichen Liefervertrag beruht nach der vonder Beklagten vertretenen Auslegung der Vereinbarung nämlich nicht auf einereinseitigen Ablehnung der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter, sondern aufeiner mit dem Insolvenzverwalter getroffenen Aufhebungsvereinbarung. DieBeklagte und die anderen Kunden hätten es dann gerade nicht auf eine Ableh-nung der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter, durch die sie Ersatzansprü-che wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger hätten geltend machenkönnen (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO), ankommen lassen, sondern die alten Lie-ferverpflichtungen einvernehmlich aufgehoben. Damit wäre auch einem Scha-densersatzanspruch wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen die Grundlageentzogen. Wenn die Beklagte für den von ihr zur Abwendung eines Schadensdurch Einstellung der Belieferung geleisteten Zuschuß Erstattung hätte verlan-gen wollen, hätte sie dies neben der Aufhebung des alten Vertrages besondersvereinbaren müssen.b) Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagten stehe ein Anspruch aufAufwendungsersatz gegen die L. GmbH für die in den Verlustausgleichs-fonds und in den "Feuerwehrfonds" erbrachten Zahlungen zu.aa) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht im Wege einer ergänzendenAuslegung der zwischen dem Insolvenzverwalter der L. GmbH und denKunden geschlossenen Vereinbarung. Das Berufungsgericht, das anders alsdas Landgericht eine ergänzende Auslegung des Vertrages erwogen hat, hat - 16 -angenommen, daß es sich bei dem von den Kunden in den Verlustausgleichs-fonds und den "Feuerwehrfonds" zu leistenden Zahlungen nach Zweck und Ge-samtzusammenhang der Vereinbarung um "verlorene Zuschüsse" der Kundenan die L. GmbH handeln sollte. Diese tatrichterliche Auslegung einer Indivi-dualvereinbarung ist revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, obgesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgeset-ze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (vgl. etwaBGH, Versäumnisurteil vom 23. April 1997 - VIII ZR 212/96, NJW 1997, 1845unter II 1 b m.w.Nachw.). Einen derartigen Fehler vermag die Revision nichtaufzuzeigen.(1) Die Revision ist der Ansicht, die Annahme des Berufungsgerichts, dievon den Kunden zu leistenden Zahlungen sollten "verlorene Zuschüsse" an dieL. GmbH sein, könne allenfalls für die Zahlungen in den "Feuerwehrfonds"gelten; nur für diesen sei in § 9 Abs. 2 Satz 4 der Vereinbarung vorgesehen,daß die geleisteten Beiträge "verloren sind und nicht anderweitig verrechnetwerden können". Zutreffend ist, daß eine entsprechende ausdrückliche Rege-lung für die Zahlungen in den Verlustausgleichsfonds fehlt. Gleichwohl ergibtsich aus dem Zweck der Vereinbarung und dem Gesamtzusammenhang derBestimmungen über den Verlustausgleichsfonds, daß ein Rückzahlungsan-spruch der Kunden auch für diese Zuschüsse nicht bestehen sollte.Für die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung der Vereinbarungspricht die im Zusammenhang mit den Zahlungen in den Verlustausgleichs-fonds stehende Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 3 der Vereinbarung. Danach ver-spricht die L. GmbH für die Zeit "nach Beendigung der Verlustausgleichs-pflicht" "wohlwollend" zu prüfen, ob "nicht-liquiditätswirksame Abschreibungen"an die Kunden zurückerstattet werden können. Auch wenn es weiterer Ausle-gung bedürfte, was die Vertragsparteien mit dem Begriff der "nicht- - 17 -liquiditätswirksamen Abschreibungen" gemeint haben, wird aus dieser Rege-lung doch deutlich, daß sich die L. GmbH lediglich zu einer wohlwollendenPrüfung der Frage verpflichtet hatte, ob sie später die den Kunden durch dieZahlungen entstehenden finanziellen Verluste ausgleichen kann. Dies zeigt,daß die Vertragsparteien von einer Rechtspflicht der L. GmbH zur Rück-zahlung der geleisteten Zuschüsse nicht ausgegangen sind.(2) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nichtmit dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt,wonach die Parteien eine Verrechnung der Zahlungen in die Fonds nur für dieauf Lieferungen nach dem 13. November 2000 beruhenden Kaufpreisforderun-gen hätten ausschließen wollen und nicht auch eine Verrechnung mit den vordem Insolvenzantrag entstandenen Forderungen.Zwar hätte ein dahingehender tatsächlicher Wille der Vertragsparteienbei Vertragsschluß Vorrang vor dem Willen, wie er in § 3 Abs. 1 Satz 3 und § 9Abs. 2 Satz 4 objektiv zum Ausdruck kommt und dem Zweck der Vereinbarungentspricht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002,2038 = WM 2002, 763 unter II 3 a m.w.Nachw.). Ein solcher Wille der Vertrags-parteien ergibt sich jedoch weder aus dem von der Revision bezeichneten Vor-trag der Beklagten noch aus der von der Revision in bezug genommenen Aus-sage des Zeugen Dr. B. bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht.Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 4sei auf Wunsch des Insolvenzverwalters aufgenommen worden, um zu verhin-dern, daß wegen Zahlungen in den "Feuerwehrfonds" gegen von ihm geltendzu machende, ab dem 13. November 2000 entstandene Forderungen aufge-rechnet werde, mag das der Anlaß gewesen sein, eine solche Regelung zutreffen. Daß sich die Vertragsparteien darüber einig waren, die in die Fonds - 18 -geleisteten Beträge sollten entgegen dem uneingeschränkten Wortlaut der Ab-rede gerade nicht "verloren", sondern nur gegenüber den genannten Forderun-gen nicht aufrechnungsfähig sein, läßt sich dem Vorbringen der Beklagten nichtentnehmen.Auch aus der Aussage des Zeugen Dr. B. , der für den Insolvenz-verwalter die Vereinbarung mit den Kunden ausgehandelt und formuliert hat,wird nicht deutlich, daß die Kunden als Vertragspartner die konkrete Vorstellunggeäußert haben, ihnen stehe aus der Vereinbarung ein Anspruch auf Rückzah-lung der in die Fonds geleiteten Beiträge zu, mit dem sie ausschließlich gegenvor der Insolvenzantragsstellung entstandene und bereits abgetretene Forde-rungen der L. GmbH aufrechnen könnten. Der Zeuge hat lediglich bekun-det, ihm sei es auf die bereits abgetretenen Forderungen nicht angekommenund er habe auf Nachfragen gesagt, daß die Kunden die Altforderungen mit derKlägerin regeln sollten. Zwar hat er weiter ausgesagt, daß nach seiner Vorstel-lung Altforderungen der L. GmbH bzw. der Klägerin von § 9 Abs. 2 der Ver-einbarung nicht erfaßt würden. Er hat aber gleichzeitig eingeräumt, nicht zuwissen, inwieweit der Automobilindustrie - das heißt den Kunden - dies klar ge-wesen sei.Die Beklagte hat damit einen vom Wortlaut und objektiven Sinngehaltdes Vertrages abweichenden rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien, dieRechte der Beklagten übereinstimmend lediglich bezüglich später erworbenerForderungen einzuschränken, nicht dargetan, so daß das Berufungsgericht we-sentlichen Auslegungsstoff nicht übergangen ) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Beklagten ein An-spruch auf Aufwendungsersatz für die in den Verlustausgleichsfonds und in den"Feuerwehrfonds" erbrachten Zahlungen nicht aus dem Gesichtspunkt einer - 19 -Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683 Satz 1, 677 BGB) zu. Die bloßeLeistung eines Geldbetrages ist keine Geschäftsbesorgung für den Empfänger.Die Zahlung erfolgte darüber hinaus auch nicht "ohne Auftrag"; denn nach derfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts hatte sie ihren Rechtsgrund inder Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und den Kunden der L. GmbH. Schon aus diesem Grund ist für eine, von der Revision befürwortete,analoge Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftraggleichfalls kein Raum.Dr. Deppert Dr. Beyer WiechersDr. Wolst Dr. Frellesen
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