ECLI:DE:BGH:2017:170617BVIZR358.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 358/15 vom 17. Juni 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 201 7 dur ch den Vo r- sitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff u nd Müller beschlossen : Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der B e- schluss des Senats vom 2. Mai 2017 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderli ch, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Besc hlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geei g net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e vision zuzulassen ist. 1 2 - 3 - Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch g e- macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nich t- zulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Galke Offenloch Oehler Roloff Müller Vorin stanzen: LG München I, Entscheidung vom 29.07.2013 - 9 O 24718/10 - OLG München, Entscheidung vom 07.05.2015 - 1 U 4010/13 - 3
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