BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILV ZR 359/01Verkündet am: 13. Dezember 2002K a n i k ,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 13. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Köln vom 14. September 2001 aufgeho-ben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Tatbestand: Der Kläger war an dem Erwerb von Immobilien zum Zweck der Kapital-anlage interessiert. Über den anderweit verklagten Vermittler B. er-langte er Kenntnis von Immobilien im Wohnpark B. -A. . Er schloß imOktober und November 1998 mit der Beklagten notarielle Kaufverträge überdie Wohnung Nr. 6 zum Preis von 200.000 DM und die Wohnung Nr. 21 zumPreis von 410.000 DM. Den Kaufpreis für die Wohnung Nr. 21 zahlte der Klä-ger. Im Februar 1999 wurde er als Eigentümer der Wohnung Nr. 21 in dasGrundbuch eingetragen. Den Kaufpreis für die Wohnung Nr. 6 zahlte der Klä-ger nicht. - 3 -Mit Schreiben vom 26. November 1999 erklärte der Kläger die Anfech-tung der Kaufverträge wegen arglistiger Täuschung. Er strebt die Rückab-wicklung des Kaufvertrags über die Wohnung Nr. 21 und die Feststellung derUnwirksamkeit des Kaufvertrags über die Wohnung Nr. 6 an. Er hat behauptet,daß die beiden Wohnungen überteuert verkauft worden seien. Sämtliche Be-rechnungs- und Bewertungsgrundlagen hätten sich als falsch erwiesen. DieWohnung Nr. 21 sei in Wirklichkeit nur 100.000 DM wert gewesen, die Woh-nung Nr. 6 nur 60.000 DM. Die Wohnungen seien in erheblichem Umfang re-novierungsbedürftig, während ihm versichert worden sei, die Wohnungen sei-en gerade renoviert worden. Auch seien derzeit noch verschiedene Verwaltertätig, was die Hausgelder verteure. Dies alles hätten die Geschäftsführer derBeklagten auch gewußt.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Er-folg geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er seinen Klageanspruch weiter.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht verneint die Nichtigkeit der Kaufverträge nach§ 138 BGB. Der Kläger habe schon nicht schlüssig dargetan, daß die beidenWohnungen weit über Wert verkauft worden seien. Seine Behauptungen seienaus der Luft gegriffen. Der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb ein hierzu von - 4 -der Beklagten vorgelegtes Gutachten unrichtig sein solle. Dies habe im einzel-nen dargelegt werden müssen.II.Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kannein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstoßen und damit nach § 138Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistungund Gegenleistung besteht und weitere Umstände hinzutreten, insbesondereder Begünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Das ist insbeson-dere dann der Fall, wenn der begünstigte Vertragspartner die schwächere La-ge des anderen Teils bewußt zu seinem Vorteil ausnutzt oder wenn er sichleichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der andere nur in Unkenntnis derwahren Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einläßt. Ist das Mißverhält-nis besonders grob, so ist allein deswegen der Schluß auf bewußte oder grobfahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragspartner in seiner Entschei-dungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes und damit auf eine verwerflicheGesinnung zulässig. Von einem besonders groben Mißverhältnis ist auszuge-hen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert derGegenleistung des Begünstigten (vgl. nur Senat, BGHZ 146, 298, 301, 302 m.w. N.; Senatsurt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 430 f.). Dietatsächliche Vermutung kann aber durch besondere Umstände erschüttert seinund damit nicht die Schlußfolgerung auf eine verwerfliche Gesinnung eröffnen.Solche Umstände können sich namentlich aus sachgerechten, eine Übervor-teilung regelmäßig ausschließenden Bemühungen zur Ermittlung eines den - 5 -Umständen nach angemessenen Leistungsverhältnisses ergeben, wie etwabei einem (fehlerhaften) Verkehrswertgutachten als Grundlage der Kaufpreis-bemessung (Senat, BGHZ 146, 298, 305; Senatsurt. v. 21. März 1997, V ZR355/95, WM 1997, 1155, 1156 und v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, NJW 2002,3165, 3166).2. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht angewendet, weilder Kläger schon das grobe Mißverhältnis von Kaufpreis und Grundstückswertnicht schlüssig dargelegt habe. Damit hat das Berufungsgericht aber, wie dieRevision mit Erfolg rügt, die Anforderungen an die Substantiierung des Klage-vortrags überspannt.a) Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, ist einSachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig und damit alsProzeßstoff erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindungmit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachteRecht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. DieAngabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für dieRechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muß in der Lage sein, aufGrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichenVoraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorlie-gen. Der Sachvortrag bedarf im Hinblick auf die Erwiderung des Gegners nurdann der Ergänzung, wenn er infolge dieser Einlassung unklar wird und nichtmehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zuläßt.Eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nichtabgelehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist, um eine Stellung-nahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zu - 6 -beurteilen (Senatsurt. v. 22. November 1996, V ZR 196/95, NJW-RR 1997,270 und v. 20. September 2002, V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69, jeweils m. w.N.). Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeitder Sachverhaltsschilderung ohne Bedeutung (Senatsurt. v. 8. Mai 1992, V ZR95/91, NJW 1992, 3106; und v. 14. Juni 1996, V ZR 150/95, NJW-RR 1996,1402 jew. m.w.N.).b) Richtig ist zwar der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonaches im Zivilprozeß wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig ist, eine Behauptungohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachver-halts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufzustellen(vgl. BGH, Urt. v. 8. November 1995, VIII ZR 227/94, NJW 1996, 394; Urt. v.13. März 1996, VIII ZR 186/94, NJW 1996, 1541, 1542; Urt. v. 1. Juli 1999,VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208). Bei der Annahme eines solch mißbräuch-lichen Verhaltens ist aber Zurückhaltung geboten; denn oftmals wird es einerPartei nicht erspart bleiben, in einem Zivilprozeß Tatsachen zu behaupten,über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach Lage derDinge aber für wahrscheinlich hält (BGH, Urt. v. 25. April 1995, VI ZR 178/94,NJW 1995, 2111, 2112). In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächli-cher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung "ins Blaue hinein" rechtfer-tigen können (BGH, Urt. v. 25. April 1995, aaO).c) Hieran gemessen überspannt das Berufungsgericht die Anforderun-gen an das Vorbringen des Klägers. Ihm ist zwar einzuräumen, daß der Klägerin erster Instanz ein objektiv bestehendes grobes Mißverhältnis zwischenLeistung und Gegenleistung in beiden Verträgen zwar behauptet, aber nichtnäher erläutert hat. In zweiter Instanz hat er indessen vorgetragen, daß die - 7 -Wohnung Nr. 21 bei einem Kaufpreis von 410.000 DM nur 100.000 DM unddie Wohnung Nr. 6 bei einem Kaufpreis von 200.000 DM nur 60.000 DM wertund dieser Umstand den Organen der Beklagten auch bekannt gewesen sei.Diese Behauptung wäre nur dann unbeachtlich, wenn diese Angaben ersicht-lich aus der Luft gegriffen wären. Das ist, worauf die Revision mit Recht hin-weist, nicht der Fall. Der Kläger hat sich in seiner Berufungsbegründung mitdem von Beklagtenseite vorgelegten Gutachten U. auseinandergesetztund dargelegt, worin er dessen Fehler sieht. Sie sollen, was auch näher er-läutert wird, in dem angesetzten Boden- und Ertragswert und vor allem darinliegen, daß in dem Gutachten ein guter Erhaltungszustand vorausgesetzt wer-de, wohingegen in Wirklichkeit erheblicher Sanierungsbedarf bestehe. DerVortrag wird in das Wissen von Zeugen gestellt, die als Geschäftsführer derFa. K. Grundbesitz-Verwaltungs-GmbH, welche die WohnanlageI. W. in B. verwaltet und betreut, Sachkenntnis haben sollen.Außerdem wird Augenscheins- und Sachverständigenbeweis angeboten. Ent-gegen der Annahme des Berufungsgerichts brauchte sich der Kläger nichtnoch intensiver mit den Einzelheiten des der Preisbildung zugrundeliegendenWertgutachtens auseinanderzusetzen. Dieses Gutachten ist nicht sonderlichausführlich und bietet kaum mehr Ansatzpunkte für eine sachliche Auseinan-dersetzung, als sie der Kläger auch genutzt hat. Auch deshalb genügte es,wenn sich der Kläger mit den aus seiner Sicht wesentlichen Einwänden ausei-nandersetzte und dieses als Kaufanreiz qualifizierte. Dem Kläger kann auchnicht entgegengehalten werden, daß sein Vortrag wegen der unterschiedlichenKaufpreise der zudem unterschiedlichen Wohnungen unstimmig sei. Denn derKläger will gerade geltend machen, daß sie jetzt wegen des Erhaltungszu-stands wertmäßig nahezu gleichwertig geworden sind. Dem Vorbringen desKlägers läßt sich auch nicht entgegenhalten, daß es ihm nur um eine Geldan- - 8 -lage gegangen sei. Denn dies steht der Annahme der Sittenwidrigkeit nichtvon vornherein entgegen. Dies gilt auch für die Bereitschaft des Klägers, demVergleichsvorschlag des Landgerichts zu folgen. Die Bereitschaft einer Parteizur Annahme eines Vergleichsvorschlags des Gerichts hängt entscheidenddavon ab, wie die Partei angesichts des Vorschlags ihre Prozeßaussichtenbeurteilt. Rückschlüsse darauf, wie der Wert der Wohnungen vor und beiAbschluß eines streitig gewordenen Kaufvertrags war, läßt eine solche Bereit-schaft nicht zu.3. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Durchführung einerBeweisaufnahme über die Höhe des von dem Kläger behaupteten Verkehrs-wertes unterlassen hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zurNachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen.Wenzel Tropf KleinLemkeSchmidt-Räntsch
Full & Egal Universal Law Academy