BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 359/11 Verkündet am: 26. Februar 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 242 Be, § 401 Abs. 1, §§ 412, 611, 630g Abs. 3 Satz 3, § 810; SGB X § 116 Abs. 1 Satz 1; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1 a) Der Anspruch des Pflegeheimbewohners auf Einsicht in die Pflegeunterlagen geht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 401 Abs. 1 analog, § 412 BGB auf den - aufgrund des Schadensereignisses zu kongruenten Sozialleistungen verpflichteten - Sozialversich e- rungsträger über, wenn und soweit mit seiner Hilfe das Bestehen von Schadensersatza n- sprüchen geklärt werden soll und die den Altenpflegern ob liegende Pflicht zur Verschwi e- genheit einem Gläubigerwechsel nicht entgege n steht. b) Die Pflicht zur Verschwiegenheit steht einem Gläubigerwechsel in der Regel nicht entg e- gen, wenn eine Einwilligung des Heimbewohners in die Einsichtnahme der über ihn g e- fü hrten Pflegedokumentation durch den Sozialversicherungsträger vorliegt oder zumi n- dest sein vermutetes Einverständnis anzunehmen ist, soweit einer ausdrücklichen Befre i- ung von der Schweigepflicht Hindernisse entgegenstehen. c) Es wird regelmäßig davon auszu gehen sein, dass die Offenlegung der Pflegedokument a- tion gegenüber dem Krankenversicherer dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Heimbewohners entspricht, wenn die Entbindung von der Schweigepflicht dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Ver folgung von Schadense r satzansprüchen wegen der Verletzung von Betreuungspflichten des Altenpflegepe r sonals ermöglichen soll. BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 359/11 - LG Stuttgart AG Böblingen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landg e- richts Stuttgart vom 23. N ovember 2011 wird auf Kosten der B e- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung, nimmt den b eklagten Heimträger aus übergegangenem Recht einer bei ihr versiche r- ten Heimbewohneri n auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation in Anspruch. Die Versicherte zog sich bei einem Sturz in dem von der Beklagten b e- triebenen Pflegeheim am 13. April 2009 erhebliche Verletzungen zu. Wegen dieser Verletzungen wurde sie stationär i n einem Krankenhaus aufgenommen und ärztlich behandelt. Sie verstarb a m 4. Mai 2009. Die für ihre Behandlung und für die Krankenhauspflege entstandenen Kosten in Höhe von 3.182,03 wurden von der Klägerin getragen. Um die Berechtigung eventueller auf sie 1 2 - 3 - gemäß § 116 SGB X übergegangener Schadensersatzansprüche prüfen zu können, forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr Kopien der über di e Vers i- cherte geführt e n Pflegedokumentation zu überlassen. Die Beklagte lehnte dies ab. Das Amtsgericht hat die Beklagte an tragsgemäß verurteilt, der Klägerin Kopien der vollständigen Pflegedokumentation über den Aufenthalt der Vers i- cherten für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 13. April 2009 Zug um Zug gegen E r- stattung angemessener Kopierkosten herauszugeben, und festgestellt, da ss sich die Beklagte insoweit in Annahmeverzug befindet. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelass e- nen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anspruch der am 4. Mai 2009 verstorbenen Versicherten auf Herausgabe von Kopien der Pflegedok u- mentation gemäß § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 401 Abs. 1 a nalog, § 412 BGB auf die Klägerin übergegangen. Zwar habe die Ver sicherte die Beklagte nicht von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden. Da sich die Versicherte au f- grund ihres Ablebens mit der Einsichtnahme in die Pflegedokumentation durch die Klägerin nicht mehr einverstanden erklären könne, genüge aber ihre mu t- maß liche Einwilligung. Von einer solchen sei vorliegend auszugehen. Zwar komme der Wahrung des Berufsgeheimnisses der Vorrang zu, soweit von der Schweigepflicht her ernstliche Bedenken gegen eine Einsichtnahme in die D o- kumentation bestünden. Aus diesem Grund habe der Heimbetreiber gewisse n- 3 4 - 4 - haft zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Verstorbene die Offenlegung der Pflegedokumentation gegenüber ihrer Krankenkasse mutma ß- lich gebilligt haben würde. Hierbei sei allerdings zu berücksichtigen, dass das Interesse des Verstorbenen an der Geheimhaltung mit seinem Tode erloschen sein könne und sachfremde, weil nicht von der erkennbar gewordenen oder zu vermutenden Willensrichtung des Verstorbenen gedeckte Gründe eine Verwe i- gerung der Einsicht nicht rech tfertigen könnten. Dazu gehöre in der Regel auch die Befürchtung, dass durch die Einsichtnahme eigenes oder zurechenbares fremdes Verschulden aufgedeckt werden könne. In Fällen wie dem vorliege n- den könne nur ausnahmsweise von einem Geheimhaltungswunsch des Hei m- bewohners ausgegangen werden. Der Heimbetreiber müsse deshalb darlegen, dass und unter welchen allgemeinen Gesichtspunkten er sich durch die Schweigepflicht an der Offenbarung der Unterlagen gehindert sehe. Diesen A n- forderungen genüge der Beklagtenvor trag nicht. Die Beklagte habe lediglich eine Vielzahl grundsätzlicher, insbesondere verfassungsrechtlicher Bedenken erhoben . Sie habe hingegen nicht dargelegt, dass sich ihre Weigerung auf ko n- krete oder mutmaßliche Belange der Verstorbenen stütze. Die Kläg erin habe ihr Einsichtsbegehren auch auf einen angemessenen Zeitraum vor dem Ableben begrenzt. II. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte a us übergegangenem Recht ihrer Versicherten ein Anspruch auf He r- ausgabe von Kopien der diese betreffenden Pflegedokumentation für den ge l- t end gemachten Zeitraum zusteht. 5 - 5 - 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsg e- richts, dass d i e V ersi cherte zu Lebzeiten ein en Anspruch gegen die Beklagte auf Einsicht in die über si e geführte Pflegedokumentation hatte . Diese Beurte i- lung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Nach der Rechtsprechung des erke n- nenden Senats steht dem Heimbewohner grundsätzl ich ein Einsichtsrecht in die ihn betreffend e Pflegedokumentation als Nebenanspruch aus dem Heimvertrag zu ( Senatsurteile vom 23. März 2010 - VI ZR 249/08, BGHZ 185, 74 Rn. 12; vom 23. März 2010 - VI ZR 327/08, VersR 2010, 971 Rn. 11; vgl. auch Har s- dorf - Ge bhardt, PflR 1999, 252 ff. ; Jaeger, MedR 2010, 856; Lauterbach , NJ 2010, 3 47; Roßbruch, PflR 2010, 257, 262; Schultze - Zeu , VersR 2011, 194 ff. ; Schumann, WzS 2010, 261 ff. ). Dieser zusätzliche Vertragsanspruch be ruht auf der Ausstrahlungswirkung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auf die vertragliche Beziehung zwischen Heimbewohner und Heimträger ( vgl. BVerfG , MedR 1993, 232; GRUR - RR 2011, 217 , 218 ; ZUM 2011, 313 Rn. 19, jeweils mwN). Das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Heimbewohners gebieten es, ihm grundsätzlich einen Anspruch einzuräumen, sich über den Inhalt der ihn betreffende n Pflegedokumentation zu informieren . Denn die Pflegeunterlagen mit ihren Angaben über die Pflegeanamnese, Pfl e- geplanung, Pflege verlauf und ärztliche Verordnungen betreffen den Pflegeb e- dürftigen unmittelbar in seiner Privatsphäre (vgl. Senatsurteile vom 23. März 2010 - VI ZR 249/08, BGHZ 185, 74 Rn. 12; vom 23. März 2010 - VI ZR 327/08, VersR 2010, 971 Rn. 11; zur Einsichtnahme in Krankenunte rlagen: BVerfG , MedR 1999, 180; MedR 2006, 419). Deshalb hat dieser generell ein geschüt z- tes Interesse daran, zu erfahren, wie mit ihm umgegangen wurde und welche Daten sich dabei ergeben haben. Zur Einsicht in die Pflegedokumentation muss er insbesondere kein besonderes Interesse darlegen; dieses ergibt sich vie l- mehr - wie beim Recht des Patienten auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen (vgl. Senatsurteile vom 2. O ktober 1984 - VI ZR 311/82, VersR 1984, 1171 f.; 6 - 6 - vom 6. Dezember 1988 - VI ZR 76/88, BGHZ 1 06, 146 , 148 ; BVerfG , MedR 2006, 419 ) - unmittelbar aus sein em Selbstbestimmungsrecht (vgl. Kasseler Kommentar/ Kater , Sozialversicherungsrecht, § 116 SGB X Rn. 161a , (Stand: Juni 2012) ; Roßbruch, PflR 2010, 257, 262; Schultze - Zeu, VersR 2011, 194, 195; a.A . Harsdorf - Gebhardt, aaO, S. 253 , 256). 2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der Einsichtsanspruch der Versicherten kraft Gesetzes auf die Klägerin übergega n- gen ist. a) Der erkennende Senat hat mit Urteilen vom 23. März 2010 ent schi e- den, dass der Anspruch des Pflegeheimbewohners auf Einsicht in die Pflegeu n- terlagen gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 401 Abs. 1 analog, § 412 BGB auf den - aufgrund des Schadensereignisses zu kongruenten Soziallei s- tungen verpflichteten - Sozia lversicherungsträger übergeht, wenn und soweit mit seiner Hilfe das Bestehen von Schadensersatzansprüchen geklärt werden soll und die Altenpflegern obliegende P flicht zur Verschwiegenheit einem Glä u- bigerwechsel nicht entgegensteht . Hiervon ist in der Regel auszugehen , wenn eine Einwilligung des Heimbewohners in die Einsichtnahme der über ihn gefüh r- ten Pflegedokumentation durch den Sozialversicherungsträger vorliegt oder zumindest sein vermutete s Einverständnis anzunehme n ist, soweit einer au s- drücklichen Bef reiung von der Schweigepflicht Hindernisse entgegenstehen ( vgl. Senatsurteile vom 23. März 2010 - VI ZR 249/08, BGHZ 185, 74 Rn. 1 4 ff. , und - VI ZR 327/08, VersR 2010, 971 Rn. 1 3 ff. ). Diese Entscheidungen haben in der Literatur weitgehend Zustimmung erfa hren (vgl. Peters - Lange in jurisPK - SGB X, 2013, § 116 SGB X , R n . 86; Kasseler Kommentar/Kater, aaO; Didong in ju risPK - SGB V, 2. Aufl. , § 294a SGB V Rn. 7; Palandt/ Grüneberg, BGB, 72. Auf l. , § 401 Rn. 4; Lauterbach, NJ 2010, 347; Roßbruch, PflR 2010, 257 ff .; Schultze - Zeu, VersR 2011, 194 ff. ; Alberts/Human in Ber g- 7 8 - 7 - mann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 2012, § 810 BGB Rn. 13; a.A. Pregartbauer /Pregartbauer , VersR 2010, 973 ff. ) . Sie werden auch von der Revision nicht in Frage gestellt. b) D ie Versic herte konnte aufgrund ihres Ablebens die Beklagte bzw. die sie betreuenden Altenpfleger nicht mehr von der - sowohl aus dem Heimvertrag als auch aus § 203 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 3 StGB (vgl. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltenpflegeG; OLG Hamm, NJW 2007, 849 R n . 42 f. ; Lenckner/Eisele in Schön ke/Schröder, StGB, 28. Aufl. , § 203 Rn. 35 mwN ) abzuleitende n - Pflicht zur Verschwiegenheit befreien . c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des B e- rufungsgerichts, die Versicherte wäre mit einer Einsichtnahme der Klägerin in die über sie geführte Pflegedokumentation mutmaßlich einverstanden gewesen. aa) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, reicht die P flicht zur Verschwiegenheit grundsätzlich über den Tod des Betroffenen hi n- aus ( vgl. § 203 Abs. 4 StGB); sie gewährleistet damit, dass geheimhaltungsb e- dürftige Tatsachen aus seinem Lebensbereich auch nach seinem Ableben nicht oder jedenfalls nicht weiter als nötig aufgedeckt werden (Senatsurteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81, VersR 1983, 834, 836 ; BGH, Beschluss vom 4. Juli 1984 - IVa ZB 18/83, BGHZ 91, 392 , 398 ). Auch nach dem Tode hängt es in erster Linie vom Willen des Verstorbenen ab, ob und in welchem Umfang der Geheimnisträger zum Schweigen verpflichtet ist . Hat der Verstorbene sich hierüber zu Lebzeiten geäußert, dann ist grundsätzlich dieser Wille maßg e- bend. Lässt sich dagegen eine Willensäußerung des Verstorbenen nicht fes t- stellen, muss sein mutmaßliche r Wille erforscht, also geprüft werden, ob er die Offenlegung durch den Ge heimnisträge r mutmaßlich gebilligt oder missbilligt haben würde . Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksicht i- 9 10 11 - 8 - gen, insbesondere das Anliegen der Einsicht begehrenden Person sowie der Umstand, dass frühere Geheimhaltungswünsche des Betroffen en infolge der durch sein Ableben veränderten Sachlage inzwischen überholt sein können. Von der erkennbar gewordenen oder zu vermutenden Willensrichtung des Heimbewohners nicht gedeckte Verweigerungsgründe sind sachfremd und d a- her unbeachtlich (vgl. z um Ga nzen: Senatsurteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81, VersR 1983, 834, 836 ; BGH, Beschluss vom 4. Juli 1984 - IVa ZB 18/83, BGHZ 91, 392 , 399 ; BayObLG, NJW 1987, 1492 ; VerfGH Bayern , MedR 2012, 51, 52 ; BAG, NJW 2010, 1222 Rn. 13; OLG München, MDR 2011, 1496 ; VersR 2009, 982 , 983 ; Fellner, MDR 2011, 1452; vgl. auch § 630g Abs. 3 Satz 3 BGB in der Fassung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patienten und Patientinnen vom 2 0 . Februar 2013 , BGBl. I S. 277 ). bb) Die Entscheidung, ob de r Verstorbene den Heimträger bzw. d i e ihn betreuenden Altenpfleger mutmaßlich von der P flicht zur Verschwiegenheit en t- bun den hätte, obliegt dem (jeweiligen) Geh eim nis träger. Ihm kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der durch die Gerichte nur einges chränkt nac h- prüfbar ist. Denn andernfalls wäre er gezwungen, das möglicherweise schut z- bedürftige Geheimnis preis zu geben. Der Geheimnisträger ist deshalb zu einer gewissenhaften Überprüfung verpflichtet, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verstorbene die ganze oder teilweise Offenlegung der Pflege unterl a- gen gegenüber seinen Rechtsnachfolgern mutmaßlich mi ss billigt haben würde. Um dem Gericht eine Überprüfung zu ermöglichen, ob der Geheimnisträger den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum eingehalten h at, hat der Geheimni s- träger allerdings darzulegen, unter welchen allgemeinen Gesichtspunkten er sich durch die Schweigepflicht an der Offenlegung der Unterlagen gehindert sieht. Dabei genügt es nicht, wenn er sich nur auf grundsätzliche Erwägungen oder die besondere Bedeutung der Pflicht zur Verschwiegenheit beruft. Vie l- mehr muss er nachvollziehbar vortragen, dass sich seine Weigerung auf ko n- 12 - 9 - krete oder mutmaßliche Belange des Verstorbenen und nicht auf sachfremde Gesichtspunkte stütz t . Die Substan t iierung i st allerdings nicht in einem Umfang geschuldet, dass die damit zu rechtfertigende Geheimhaltung im Ergebnis u n- terlaufen würde (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81, VersR 1983, 834, 836 ; BGH, Beschluss vom 4. Juli 1984 - IVa ZB 18/83, BGHZ 91, 392 , 399 f. ; BayObLG, NJW 1987, 1492, 1493; VerfGH Bayern , MedR 2012, 51, 52; OLG München, MDR 2011, 1496 ; VersR 2009, 982 , 983 ; Wenzel/ Müller , Der Arzthaftungsprozess, Rn. 1637 ; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 1 2 . Aufl . Rn. 563; Schultze - Zeu, VersR 200 9, 1050 , 1052 ; Lauterbach, NJ 2010, 347; Fellner, MDR 2011, 1452 ; Katzenmeier in Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 6. Aufl., Kap. IX Rn. 19 Fn. 29, Rn. 63 ff. ). Sofern die von dem Geheimnisträger in diesem Rahmen angeführten Gründe nicht nachvollzogen wer den und eine Weigerung nicht rechtfertigen können, ist von einer mutmaßlichen Einwilligung in die Offenlegung der Unterlagen auszugehen (vgl. BayObLG, NJW 1987, 1492, 1493; OLG München, MDR 2011, 1496 ; VersR 2009, 982, 983 ) . cc) I n Fällen wie dem vorli egenden , in denen die Entbindung von der Schweigepflicht dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Verfo l- gung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Betreuung s- pflichten des Altenp flegepersonals ermöglichen soll, wird regelmäßig dav on auszugehen sein, dass die Offenlegung der Unterlagen gegenüber dem Kra n- kenversicherer dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Heimbewohners entspricht ( so auch OLG München, MDR 2011, 1496; Fellner, MDR 2011, 1452, 1453; Lauterbach, NJ 2010, 347; Schult ze - Zeu, VersR 2009, 1050 , 1052 ; Ste f- fen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 12 . Aufl . , Rn. 563 ; Alberts/Human in Ber g- mann/Pauge/Steinmeyer, aaO ). Es ist davon auszuge hen, dass d e r Bewohner eines Altenpflegeheim s, der im Heim zu Schaden gekommen ist, sowohl an der Au f deck ung von Pflegefehlern als auch daran interessiert ist , dass etwaige g e- gen den Heimträger bestehende Schadensersatzansprüche von diesem ausg e- 13 - 10 - glichen werden und nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft der Krankenv ers i- cherten gehen (vgl. OLG München, MDR 2011, 1496; Fellner, MDR 2011, 1452, 1453; Lauterbach, NJ 2010, 347) . Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ein nicht unerheblicher T eil der in der Pflegedokumentation enthaltenen sensiblen Gesundheits d aten seines Versicherten ( ärztliche Diagnose, Behandlung sweise, Verordnungen) aufgrund der Erbringung von Leistungen bereits bekannt ist , so dass dessen Geheimhaltungsinteresse entsprechend re duziert ist (vgl. zur Datenübermittlung von den Leistungserbrin gern an die Krankenkassen: §§ 106, 106a Abs. 1, 3 , §§ 275, 277, 284, 294 ff., 301 SGB V sowie BSGE 90, 1 ; BSG SozR 4 - 2500 § 109 Nr . 16, Rn. 18 ff.; Katzenmeier in Laufs/Katzenmeier/Lipp, aaO, Rn. 21 ) . dd) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zu Recht von e i- ner mutmaßlichen Einwilligung der Versicherten in die Überlassung von Kopien ihrer Pflegeunterlagen an die Klägerin ausgegangen. Nach den von der Revis i- on nicht angegriffenen Feststellungen hat die Beklagte keine Tatsachen vorg e- tragen, die ihre ablehnende Entscheidung nachvollziehbar erscheinen lassen , 14 - 11 - sondern ihre Weigerung lediglich auf nicht ausreichende grundsätzliche Bede n- ken gestützt. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Böblingen, Entscheidung vom 22.11.2010 - 19 C 2234/10 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.11.2011 - 5 S 308/10 -
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