BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 359 /1 3 Verkündet am: 14. Oktober 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsena t des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 2 5 . Se ptember 2015 für Recht erkannt: D ie Revision de r Kläger seite gegen das Urteil de s 7 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18 . September 201 3 wird auf deren Kosten zurüc k- ge w i e sen. Der Streitwert für das Revi sionsverfahren wird auf 6. 065,99 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Renten versicherung. Dies e wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. September 1996 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. 1 2 - 3 - D. VN zahlte von September 1996 bis Jun i 200 9 Prämien in Höhe von insgesamt 4.413,17 Im Mai 2001 verpfändete d. VN die Ansprüche aus der Rentenversicherung an eine Bausparkasse. Im Jahr 2005 nahm Jahr 2008 beantragte er Freistellung von der Beitragszahlung. Mit Schreib en vom 24. Juni 2009 kündigte d. VN den Vertrag und der Vers i- cherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom April 201 2 e r- klärte d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertr ag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts, insgesamt 6.065,99 . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen , weil d. VN nicht ordnungsgemäß über das Wide r- spruchsrecht belehrt w u rde und d as Policenmodell mit den Lebensvers i- cherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht ver einbar sei . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg . 3 4 5 6 7 - 4 - I . Di eses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint . Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der e r s- ten Pr ämie endgültig wirksam geworden. Die Regelung des Policenm o- dells verstoße nicht gegen Europäische Richtlinie n. II. D as hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückza h- lung der P rämien verlangen. 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich e- rungsvertrag e s sind hier erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Policenbegleitschreiben den Versicherungsschein, die Versicheru ngsbedingungen und die Verbra u- cherinformation. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts u nd der Revision ist auch die Wider spruch sbelehrung inhaltlich ordnungsgemäß; sie genügt den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Für e i- nen durchschnittliche n Versicherungsnehmer ist deutlich ersichtlich, was mit den Verbraucherinformationen gemeint ist, auf die in der Wide r- spruchsbelehrung Bezug genommen wird. Deren Satz 1 lautet auszug s- weise: " Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen als . " Im Anschluss an die Wider spruch sbelehrung ist ve r- merkt, dass dem Versicherungsschein die Vertragsunterlagen " E24 E30 E95 " beigefügt sind. Zwar sind die Verbraucherinformationen nicht mit dieser Bezeichnung überschrieben, aus dem Zusammenhang mit der 8 9 10 11 - 5 - Anmerkung und den tatsächlich übersandten Unt erla gen , von denen der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen auch als solche bezeichnet sind, ergibt s ich für einen durchs chnittlichen Versicherung s- nehmer aber unmissverständlich , dass es sich bei der Anlage E95 um die Verbraucherinformationen handelt. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14 - tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. 2. Ob sol chermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemei n- schaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben w e- gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages au f dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwi d- rigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu la s- sen, diesen j ahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrag e s vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzeln en zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die vertraglich 12 - 6 - eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei Ve r- tragsschluss 1996 ungenutzt. D. VN zahlt e bis zur Kündigung im Juni 200 9 mehr als 1 1 Jahre die Versicherungsprämien und ließ danach nochmals fast drei Jahre bis zur Erklärung des Widerspruchs vergehen. Die jahrelangen Prämienzahlungen de s bereits im Jahre 1996 über die Möglichkeit, de n Vertr ag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN und seine trotz dieser Belehrung zunächst nur für die Zukunft ausg e- sprochene Beendigung im Juni 2009 haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand de s Vertr a g e s für die Verga n- genheit be gründet . Dies gilt um so mehr als d. VN über die Versicherung auch verfügt hat, insbesondere verpfändete er seine Ansprüche aus der Rentenversicherung im Mai 2001 an eine Bausparkasse. Diese vertra u- ensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. - 7 - D ie Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europ ä- ischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Mayen Harsdorf - Ge bhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 07.03.2013 - 3 O 221/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.09.2013 - 7 U 120/13 - 13
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