BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 359/14 Verkündet am: 22. Juli 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 17. Juni 2015 eingereicht werden k onnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 6. Z i- vilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 29. Juni 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens, an d as Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird auf 4.686,31 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversich e- rung mi t Beitragsbefreiung und Rente bei Berufsunfähigkeit. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. April 1996 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) 1 2 - 3 - ab geschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde d. VN im Versicherungsschein über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. belehrt. Im Oktober 2007 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 31. März 2011 und nochmals vom 5. April 2011 erklärte d. VN schließlich den W i- derspruch nach § 5a VVG a.F., vorsorglich die Anfechtung nach den §§ 119, 123 BGB und den Widerruf gemäß § 7 VerbrKrG. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revis onsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Be i- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf d er Frist des - gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht di e hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 7 - 4 - I. D ieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. Nach der Beweisaufnahme neige das Gericht zwar dazu anzunehmen, dass d. VN mit Zusendung der Pol i- ce auch die Verbraucherinformationen erhalten habe. Jedoch habe es sich nicht mit der notwendigen Sicherheit davon überzeugen können. Der Vertrag sei jedenfalls gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. II. Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft nach dem für das Revisions verfahren maßgeblichen Sachverhalt keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Wide r- spruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - re chtzeitig. aa) Da s Berufungsgericht konnte sich aufgrund der Beweisau f- nahme nicht davon überzeugen, dass d. VN mit dem Versicherung s- schein eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsau f- sichtsgesetzes (VAG) erhielt . Es hat auch nicht festg estellt, dass d. VN ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde. Für das R e- vi - sionsverfahren ist deshalb zu unterstellen, dass dies nicht geschehen ist. 8 9 10 11 12 - 5 - Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruch srecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelu ng müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversich erungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN wie hier zu unterstellen nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucheri n- formation oder die Versicherungsbedingun gen nicht erhalten hat. bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbr ingung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspr uchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- 13 14 15 16 - 6 - ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Ein Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im Juni 201 1 noch nicht verjährt. Zu die sem Zeitpunkt war die maßgebliche r e- gelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2011 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch en t- stand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, WM 2015, 865 Rn. 19 ff.). 3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielm ehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemess en werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). 17 18 - 7 - Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg ericht zurüc k- zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 18.11.2011 - 16 C 1219/11 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 29.06.2012 - 6 S 356/11 - 19
Full & Egal Universal Law Academy