BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 360/02Verkündet am: 12. November 2003P o t s c h ,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesenfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammerdes Landgerichts Köln vom 4. Juni 2002 aufgehoben.Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das klageabweisendeUrteil des Amtsgerichts Köln vom 7. Dezember 2001 aufgehoben und die Be-klagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 22.160,42 nn-sen, "Zug um Zug gegen Herausgabe des achtjährigen Wallachs C. " andie Beklagte zu 1, zu zahlen. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand.Das Berufungsgericht hat den Entscheidungsgründen den Hinweis vorange-stellt, von der Darstellung des Tatbestandes werde gemäß § 543 Abs. 1 ZPO - 3 -(ersichtlich in der gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO am 31. Dezember 2001 geltendenFassung; im folgenden: a.F.) abgesehen.Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten dieWiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.Entscheidungsgründe: Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es entgegen § 543 Abs. 2 ZPOa.F. keinen Tatbestand enthält.Auf das Berufungsverfahren war hier, wie auch das Berufungsgerichtnicht verkannt hat, gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO das am 31. Dezember 2001 gel-tende Zivilprozeßrecht anzuwenden, da die mündliche Verhandlung vor demAmtsgericht vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. Damit war unge-achtet der Tatsache, daß für das Revisionsverfahren nach § 26 Nr. 7 EGZPOdas neue Verfahrensrecht gilt, für die Abfassung des Berufungsurteils noch dasalte Recht maßgebend (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - VIII ZR 205/02,BGH-Rep. 2003, 757).Danach konnte vorliegend von der Darstellung des Tatbestandes nichtgemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen werden. Vielmehr bedurfte das Be-rufungsurteil nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. eines Tatbestandes, da imSinne dieser Vorschrift gegen das Urteil die Revision stattfindet. Zwar hat dasLandgericht die Revision nicht zugelassen. Da der Wert der mit der Revisiongeltend zu machenden Beschwer 20.000 rnn !#" 544ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft. Auch in die- - 4 -sem Fall ist das Berufungsurteil mit einem Tatbestand zu versehen (Senatsur-teil vom 7. Mai 2003 - VIII ZR 219/02, BGH-Rep. 2003, 896; Senatsurteil vom1. Oktober 2003 - VIII ZR 326/02, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2m.w.Nachw.). Nur so ist gewährleistet, daß das Revisionsgericht eine tatsächli-che Beurteilungsgrundlage besitzt, wenn es die Revision zuläßt (Han-nich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 540 Rdnr. 15). Der Ausnahmetatbe-stand des § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. greift nicht ein. Denn eine Bezugnah-me auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils ist im Berufungsurteil nichterfolgt; auch auf weitere der in § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. genannten Unter-lagen wird nicht verwiesen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 543ZPO a.F. ist ein mit der Revision angreifbares Berufungsurteil grundsätzlichaufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält. Allerdings kann ausnahms-weise von einer Aufhebung und Zurückverweisung aus diesem Grunde abge-sehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Ent-scheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (z.B. BGH,Urteil vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, WM 1999, 871 = NJW 1999, 1720unter I 1 m.w.Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben.Hiervon abgesehen enthält das Berufungsurteil keine Angaben zu den Beru-fungsanträgen; eine wenigstens sinngemäße Aufnahme der Berufungsanträgein das Berufungsurteil ist aber sogar nach dem neuen § 540 ZPO, der eineweitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung be-zweckt, nicht entbehrlich (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 aaO m.w.Nachw.).Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, ohne daßes auf die weitere Verfahrensrüge der Beklagten zu § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPOankommt, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Aussage des Zeugen H. V. nicht verwertet werden darf (vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Oktober - 5 -2002 - 1 BvR 1611/96, 805/98, WM 2002, 2290). Das Berufungsurteil ist daheraufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückzuverweisen.Dr. Deppert Dr. Hübsch WiechersDr. Wolst Dr. Frellesen
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