BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 360/02 Verkündet am: 19. September 2003K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja BGB § 912, § 990a) Der zur Herausgabe verpflichtete Besitzer haftet im Fall des Verzugs gemäß§ 990 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 1 BGB a.F. auch auf Ersatz desdurch die Verzögerung der Herausgabe entstehenden Schadens, wenn er beiErwerb des Besitzes bösgläubig war oder von dem Mangel im Besitzrecht spätererfahren hat (Bestätigung des Urt. v. 30. September 1964, VIII ZR 302/62, NJW1964, 2414, 2415 und von Senat, BGHZ 120, 204, 214).b) Bösgläubig handelt, wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht,ggf. durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs, darüber vergewissert, obder für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzenseines Grundstücks nicht überschreitet.c) Der Schadensersatzanspruch aus § 990 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286BGB a.F. wird durch die Vorschriften der §§ 912 ff. BGB über den Überbau nurausgeschlossen, wenn eine Duldungspflicht nach § 912 BGB bejaht wird (Ergän-zung des Senatsurt. v. 4. April 1986, V ZR 17/85, NJW 1986, 2639). - 2 -BGH, Urt. v. 19. September 2003 - V ZR 360/02 - OLG München LG München II - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 19. September 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Klein, und Dr. Schmidt-Räntsch und dieRichterin Dr. Stresemannfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juli2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteilder Klägerin erkannt worden ist.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammerdes Landgerichts München II vom 6. Dezember 2001 wird insge-samt zurückgewiesen, mit der Maßgabe, daß der Beklagte denSchaden zu ersetzen hat, der der Klägerin durch den mit Zugangdes Schreibens vom 19. Mai 2000 eingetretenen Verzug entstan-den ist.Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.Von Rechts wegenTatbestand: Der Beklagte überbaute in den Jahren 1959 und 1962 das Grundstückder Klägerin und wurde von dieser am 19. Mai 2000 vergeblich zur Beseiti- - 4 -gung des Überbaus und zur Herausgabe des überbauten Grundstücksteilsaufgefordert. Dies verzögerte ein von der Klägerin auf dem überbauten Grund-stück geplantes (und genehmigtes) Bauvorhaben. Die Klägerin verlangt vondem Beklagten Beseitigung des Überbaus und Herausgabe des überbautenGrundstücksteils sowie die Feststellung seiner Verpflichtung, ihr Ersatz für denaus der Verzögerung ihres Bauvorhabens entstehenden Schaden zu leisten.Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und hält die Geltendmachungder Ansprüche nach so langer Zeit für treuwidrig.Das Landgericht hat den Beklagten im wesentlichen antragsgemäß ver-urteilt. Das Oberlandesgericht hat den Feststellungsantrag abgewiesen unddie Berufung des Beklagten im übrigen zurückgewiesen. Gegen die Abwei-sung des Feststellungsantrags richtet sich die von dem Senat zugelasseneRevision der Klägerin, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne unter keinem Gesichts-punkt Schadensersatz wegen der Verzögerung ihres Bauvorhabens verlangen.Die denkbaren Anspruchsgrundlagen würden durch §§ 912 ff. BGB verdrängt.II.Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. - 5 -1. Der Beklagte ist der Klägerin aus § 990 Abs. 2 BGB i.V.m. § 286Abs. 1 BGB a.F. zum Ersatz des dieser aus der Verzögerung ihres Bauvorha-bens entstehenden Schadens verpflichtet.a) Der Beklagte ist zur Beseitigung des Überbaus verpflichtet. Diessteht auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Teils des Berufungsurteilsfest. Mit der Erfüllung dieser Pflicht befindet er sich seit dem Zugang der Mah-nung vom 19. Mai 2000 in Verzug.b) Der zur Herausgabe verpflichtete Besitzer haftet im Fall des Verzugsgemäß § 990 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 1 BGB a.F. auch aufErsatz des durch die Verzögerung der Herausgabe entstehenden Schadens,wenn er bei Erwerb des Besitzes bösgläubig war oder von dem Mangel im Be-sitzrecht später erfahren hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. September 1964, VIII ZR302/62, NJW 1964, 2414, 2415; Senat BGHZ 120, 204, 214; OLG Saarbrük-ken OLG-Report 2000, 296, 297; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 1. Aufl.,§ 985 Rdn. 30; Erman/W. Hefermehl, BGB, 10. Aufl., Vor § 987 Rdn. 35; Pa-landt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 985 Rdn. 14).Der Beklagte war bei Erwerb des Besitzes durch den Überbau bösgläu-big. Dies hat das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt. Der Beklagte han-delte bei der Überbauung grob fahrlässig. Wer ein Grundstück bebaut, magsich im allgemeinen als Eigentümer oder für zum Bau berechtigt halten (RGZ83, 142, 145 f.). Das gilt aber nicht, wenn dem Überbauer bewußt ist, im Be-reich der Grenze zu bauen. Jedenfalls dann hat er vor der Bauausführungfestzustellen, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört - 6 -(Bamberger/Roth/Fritzsche aaO § 912 Rdn. 16; Horst, MDR 2000, 494, 496)und während der Bauausführung darauf zu achten, daß er die Grenzen seinesGrundstücks nicht überschreitet (RGZ 88, 39, 42), und dazu gegebenenfallseinen Vermessungsingenieur hinzuziehen. Das leuchtet jedem unmittelbar ein.Eine Verletzung dieser Pflicht begründet deshalb grobe Fahrlässigkeit. Esentlastet den Beklagten nicht, daß er auf die Vereinbarung mit dem Rechts-vorgänger der Klägerin vom 18. Juli 1962 vertraut haben will. Diese Vereinba-rung erfaßt den überbauten Grundstücksteil gerade nicht. Sie machte dem Be-klagten im Gegenteil deutlich, daß er sich bei der Bebauung seines Grund-stücks im Bereich der Grundstücksgrenze bewegte und darauf zu achten hatte,ob seine Baumaßnahmen von der Vereinbarung gedeckt waren oder nicht (vgl.dazu Senatsurt. v. 22. Dezember 1967, V ZR 150/64, WM 1968, 432, 433).2. Der Schadensersatzanspruch wird durch die Vorschriften der§§ 912 ff. BGB nicht verdrängt. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts hat der Senat in seinem von dem Berufungsgericht zitierten Urteil vom4. April 1986 (V ZR 17/85, NJW 1986, 2639) nichts anderes entschieden. Erhat vielmehr ausgeführt, daß die Vorschriften der §§ 912 ff. BGB über denÜberbau Ansprüche auf Schadensersatz aus Verzug oder unerlaubter Hand-lung dann ausschließen, wenn eine Duldungspflicht nach § 912 BGB bejahtwird. Nur in diesem Fall kann die Anwendung anderer Anspruchsgrundlagenden sich aus §§ 912 ff. BGB ergebenden Ansprüchen zuwiderlaufen. Etwasanderes wird auch von Schmalzl (BauR 1981, 328, 331 f.) nicht vertreten, aufden sich das Berufungsgericht ebenfalls zu Unrecht beruft. Das Berufungsge-richt hat hier eine Duldungspflicht der Klägerin aber gerade verneint und des-halb die Verurteilung des Beklagten zur Beseitigung des Überbaus und zurHerausgabe des überbauten Teils durch das Landgericht unter Präzisierung - 7 -der Einzelheiten der Beseitigungspflicht bestätigt. Greifen die Vorschriftenüber die Duldung eines Überbaus aber nicht ein, können sie auch keineSperrwirkung entfalten.3. Die Geltendmachung des Anspruchs ist nicht nach Treu und Glaubenausgeschlossen. Zwar kann auch der Anspruch auf Beseitigung eines Über-baus und Herausgabe der überbauten Fläche verwirkt werden, wenn er auflängere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und die verspätete Durchset-zung dem Schuldner gegenüber aufgrund besonderer Umstände treuwidrigerscheint (Senatsurt. v. 16. März 1979, V ZR 38/75, WM 1979, 644, 646). DerBeklagte hat jedoch besondere Umstände, die die Geltendmachung des An-spruchs durch die Klägerin, die im Zeitpunkt des Überbaus nicht Eigentümerindes Grundstücks war, ihm gegenüber als treuwidrig erscheinen lassen könn-ten, nicht dargelegt. Im übrigen wäre er hiermit nach der rechtskräftigen Ver-urteilung zur Beseitigung und Herausgabe präkludiert.III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Tropf Klein Schmidt-Räntsch Stresemann
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