BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 360/02 vom24. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebelund Prof. Dr. Kniffkabeschlossen:Das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München,Zivilsenate Augsburg, vom 18. September 2002 wird in der Ur-teilsformel wie folgt berichtigt:Nach I. wird eingefügt:Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.Gründe: Das Berufungsgericht hat nach seiner Urteilsformel das Endurteil desLandgerichts Augsburg vom 9. November 2001 aufgehoben und die Sache zuranderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwie-sen.In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht ausgeführt, denKlägern stehe dem Grunde nach ein Kostenvorschußanspruch gemäß § 633Abs. 3 BGB a.F. zu. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts befas-sen sich unter allen streitigen Aspekten mit dem Grund des Anspruchs. Hinge-gen wird der Anspruch der Höhe nach nicht für entscheidungsreif gehalten. DieZurückverweisung der Sache an das Landgericht erfolgt nach § 538 Abs. 1Nr. 3 ZPO a.F.. - 3 -Damit steht zweifelsfrei fest, daß das Berufungsgericht über den Grunddes Anspruchs eine abschließende Entscheidung treffen wollte, dies jedoch inder Urteilsformel vergessen hat. Die Urteilsformel ist deshalb offenbar unrichtig.Sie konnte gemäß § 319 ZPO durch den Senat berichtigt werden.Dressler Haß Hausmann Wiebel Kniffka
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