ECLI:DE:BGH:2017:050417UIVZR360.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 360 /1 5 Verkündet am: 5. April 2017 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AVB D&O - Versicherung (hier § 8.1. AVB - O HV 40/07); BGB § 242 Cd Der Versicherer einer D&O - Versicherung kann sich in einem Innenhaftungsfall auf eine Versicherungsbedingung, nach der der Versicherungsschutz nur durch die ve r- sicherten Personen gelt end gemacht werden kann, nach Treu und Glauben nicht b e- rufen, wenn er einen Deckungsanspruch abgelehnt hat, die vers i cherten Personen keinen Versicherungsschutz geltend machen und schü t zenswerte Interessen des Versicherers einer Geltendmachung des Anspruch s durch den Versicherungsnehmer nicht entgegenstehen. BGH, Urteil vom 5. April 2017 - IV ZR 360/15 - OLG München LG München I - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat d urch den Ri c hter Felsch , die Richter in Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2017 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers zu 1 wird der Beschluss des Ob erlandesgerichts München - 7. Zivilsenat - vom 25. Juni 2015 aufgehoben , soweit er den Kläger zu 1 b e- trifft, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiese n. Von Rechts wegen Tatbestand: Der jetzige Kläger zu 1 (im Folgenden nur: Kläger), der seit dem Berufungsverfahren auf Klägerseite alleine noch am Rechtsstreit beteiligt ist, ist der Insolvenzverwalter der früheren Klägerin zu 1 (im Folgenden: Schu ldnerin) . Diese ist aufgrund einer Rechtsnachfolge Versicherung s- nehmerin einer bei der Beklagten abgeschlos senen D& O - Versicherung, in der den versicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall z u- gesagt ist, dass sie wegen einer Pflichtverletzung bei de r Ausübung der versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden. Vertragsgege n- stand sind u nter anderem die A llgemeinen Versicherungsbedingungen 1 - 3 - zur Vermögensschaden - Haftpflichtvers icherung für Organe juristischer Personen ( A VB - O HV 40/07 , im Folgenden nur AVB - O ) der Beklagten , in deren § 8.1. es heißt: " Anspruch auf Versicherun gsschutz können vorbehaltlich § 1 Ziff. 3 nur die versicherten Personen geltend machen. " Die Schuldne rin nahm zwei ehemalige Vorstandsmitglieder und zwei ehemalige Prokuristen auf Schadensersatz in Anspruch, denen sie vorwarf, noch während ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Schuldnerin die Gründung eines Konkurrenzunternehmens geplant und vorbereit et zu haben und dabei auch Mitarbeiter abgeworben sowie g e- heime Geschäftsunterlagen an sich genommen und der Konkurrenz z u- gänglich gemacht zu haben. Insoweit hatte sie bereits Klagen anhängig gemacht. Mit Schreiben vom 31. August 2010 zeigte die Schul dnerin der B e- klagten den Versicherungsfall an. Die Beklagte lehnte die Deckung mit Schreiben vom 9. September 2010 ab . Die in Anspruch genommenen Personen machten keine Deckungsansprüche geltend. Deshalb erhob die Schuldnerin die streitgegenständliche Klag e auf Feststellung , dass die Beklagte diesen Personen Versicherungsschutz zu gewähren habe. Sie war der Auffassung, dass der den Versicherten zustehende Versicherungsschutz im Ergebnis ihr zugutekomme und ihr daraus resu l- tierendes wirtschaftliches Inte resse auch ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO begründe. Wegen der aufgrund der fehlenden Ge l- tendmachung von Deckungsansprüchen durch die Versicherten drohe n- den Verjährung bestehe die Gefahr, dass der Deckungsanspruch als B e- friedigungsobjekt v erloren gehe. 2 3 4 - 4 - Sie hielt sich deshalb für prozessführungsbefugt; zumindest ha n- d e le die Beklagte rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf eine fehlende Prozessführungsbefugnis berufe, da die Versicherten ihre auch dem Schutz der Klägerin dienenden Ansprüc he aus dem Versicherungsve r- trag ohne billigenswerten Grund nicht geltend machten. Während des Rechtsstreits wurde die Insolvenz über das Verm ö- gen der Schuldnerin eröffnet. Der Kläger hat den Rechtsstreit aufg e- nommen. Das Landgericht hat die Klage a ls unzulässig abgewiesen, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen . Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . I . Das Berufungsgericht hat die Prozessführungsbefugnis des Kl ä- gers verneint, da nach § 8.1. der AVB - O nur die versicherten Personen den Anspruch geltend machen könnten, wodurch die Regelung der §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 VVG wirksam abbedungen sei. Die Klage sei - wegen des Trennungsprinzips - auch unbegründet, solange im Haftpflichtprozess nicht die Haftung der versicherten Pers o- 5 6 7 8 9 10 - 5 - nen geklärt sei. Auch in Fällen der Innenhaftung sei das Unternehmen gehalten, zunächst einen Titel gegen die versicherten Per sonen zu e r- streiten. Die Befugnis zur Geltendmachung stehe ihm nur dann zu, wenn ihm als Versicherungsnehmer rechtskräftig ein Anspruch gegen den Ve r- sicherten zuerkannt oder wenn der Versicherungsnehmer im Besitz des Versicherungsscheins sei (§ 45 Abs. 2 V VG) und wenn der Versicherte zustimme (§ 45 Abs. 3 VVG), was hier nicht der Fall sei. Soweit der Kl ä- ger erstmals in seiner Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss vortr a- ge, im Besitz des Versicherungsscheins zu sein, sei dies verspätet, § 531 Abs. 2 ZPO. Al lerdings sei die Regelung des § 45 Abs. 2 VVG o h- nehin durch § 8.1. AVB - O mit abbedungen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Kläger ist prozessführungsbefugt. 1. Das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermö gen zu verwalten und über es zu verfügen, ist gemäß § 80 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Kläger übe r- gegangen. 2. Zu diesem Recht gehört nach §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 VVG auch die Geltendmachung der Rechte der versicherte n Personen aus dem Versicherungsvertrag. Es ist ein Fall der gesetzlichen Prozessstan d- schaft gegeben ( vgl. OLG Köln NVersZ 2002, 515, 516; OLG Hamm NJW - RR 1996, 1375, 1376, jeweils zu § 76 VVG a.F.; Brand in Bruck/ Möller, VVG 9. Aufl. § 45 Rn. 11; Rixecke r in Langheid/Rixecker, VVG 5 . Aufl. § 45 Rn. 3; Koch in Loo schelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 45 Rn. 3 und 9; Rosenberg/Schwab/G ottwald, Zivilprozessrecht 17. Aufl. 11 12 13 - 6 - § 46 Rn. 13). Eine D&O - Versicherung, welche auch Schadensersatza n- sprüche der Versicherungs nehmerin und ihrer Tochterunternehmen g e- gen versicherte Personen deckt , ist Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 43 ff. VVG (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 51/14, AG 2016, 395 Rn. 27 und IV ZR 304/13, BGHZ 209, 373 Rn. 20 ). 3. Die Regelung des § 8.1. AVB - O steht der Anwendung der §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 VVG im Streitfall nicht entgegen . a ) Allerdings ergibt die Auslegung des § 8.1. AVB - O , dass durch die se Klausel die Regelungen der §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 VVG abb e- dungen werden sollen . Nach dem Bedingungswortlaut, von dem der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer D&O - Versicherung, auf dessen Verständnis es insoweit maßgeblich ankommt, bei Auslegung der Klausel ausgehen wird, können den Anspruch auf Versicherungss chut z vorbehaltlich § 1 Ziff. 3 nur die versicherten Personen geltend machen. An ders als die Revision meint, erkennt der durchschnittliche Versich e- rungsnehmer, dass es sich trotz der teilweisen Ähnlichkeit der Formuli e- rung nicht nur um eine deklaratori sche Wie derholung des § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG handelt. Im Gegensatz zu § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG, der die materielle Inhaberschaft des Anspruchs betrifft, hat § 8.1. AVB - O dessen Geltendmachung zum Gegenstand. Indem diese nur den ver sicherten Personen möglich sein sol l, werden d ie Regelungen in §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 VVG insoweit modifiziert (vgl. Baumann /Gädtke/Henzler in Bruck/ Möller, VVG 9. Aufl. Ziff. 10 AVB - AVG 2011/2013 Rn. 1, 6; Haehling von Lanzenauer/Kreienkamp in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. A n- hang C Rn. 161; Voit in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. Ziff. 10 AVB - AVG Rn. 1; Finkel/Seitz in Seitz/Finkel/Klimke, D&O - Versicherung Ziff. 10 AVB - AVG Rn. 2; jeweils zu Ziff. 10.1 AVB - AVG ) . 14 15 - 7 - Dies gilt entgeg en der Auffassung der Revision auch für den Fall der Innenhaftung. Eine Differenzierung zwischen Außen - und Innenha f- tung enthält die Klausel nicht. b ) Im Streitfall ist es der Beklagten jedoch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine fehlende Prozessführungsbefugnis des Klägers gemäß § 8.1. AVB - O zu berufen. Die Geltendmachung dieses Einwandes erscheint unter den gegebenen Umständen als Rechtsmissbrauch. aa ) Die in § 8.1. AVB - O geregelte alleinige Befugnis der versiche r- ten Personen, den Anspruch auf Versicherungsschutz geltend zu m a- chen, will die Geltendmachung des Versicherungsanspruchs demjenigen vorbehalten, dessen Interesse versichert ist. Eine eigene Prozessfü h- rungsbefugnis soll die Versicherten darüber hinaus vor einer Abhängi g- keit von der Bereitschaft des Versicherungsnehmers schützen, d en D e- ckungsanspruch zu verfolgen (vgl. Lange, VersR 2007, 893, 89 5 ). Die Regelung des § 8.1. AVB - O verliert aber dann ihren Sinn, wenn wie im Streitfall der Versicherer einen Deckungsanspruch abg e- lehnt hat , die versicherten Personen keinen Versich erungsschutz geltend machen und schützenswerte I nteressen des Versicherers einer Gelten d- machung des Anspruchs durch den Versicherungsnehmer nicht entg e- genstehen. bb ) ( 1 ) Die dem Versicherungsnehmer in der hier vorliegenden Konstellation durch die Klau sel drohenden Nachteile wären gravierend. Ih m bliebe nur der äußerst umständliche und zeitraubende Weg, gegen die versicherten Personen aus den zwischen diesen und ih m bestehe n- 16 17 18 19 20 - 8 - den Rechtsverhältnissen gerichtlich vorzugehen mit dem Ziel, die vers i- cherten Pe rsonen zur Erhebung von Deckungsklagen gegen den Vers i- cherer zu zwingen. Da eine solche Klage im allgemeinen nur begründet ist, wenn ein Prozess gegen den Versicherer genügende Erfolgsaussicht bietet, müsste das mit ihr befasste Gericht auch den Versicheru ngsa n- spruch einer Vorprüfung unterziehen, ohne dass hierdurch aber die noch bevorstehende Auseinanderse tzung mit dem Versicherer in ir gendeiner Weise gefördert würde. Zudem ergäbe sich bei Durchführung eines so l- chen Prozesses ein Interessenwiderstreit inso fern, als die versicherten Personen zunächst mit dem Versicherer gegen den Versicherungsne h- mer zusammenarbeiten müsst en, im Falle ihres Unterliegens dann aber gezwungen wären, in einem weiteren Rechtsstreit ihre Interessen gegen den Versicherer wahrzunehme n (vg l. BGH, Urteil vom 4. Mai 1964 II ZR 153/61, BGHZ 41, 327 unter I zur Missbräuchlichkeit der Berufung auf den Ausschluss der Klagebefugnis eines mitversicherten Betriebsang e- hörigen; vgl. auch Senatsurteile vom 11. März 1987 - IVa ZR 240/85, r+s 1987 , 155 unter 3 b, [ juris Rn. 15 und 17 ] ; vom 4. Mai 1983 - IVa ZR 106/81, VersR 1983, 823 unter II 1, [ juris Rn. 21 ] ). (2) Daran ändert der Umstand nichts, dass die Schuldnerin nicht Inhaberin des Versicherungsanspruchs ist. (a) Allerdings wird in der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 1964 gerade der Umstand, dass der A n- spruchsinhaber im Falle der Erfolglosigkeit seines Vorgehens gegen den allein klagebefugten Versicherungsnehmer keine Möglichkeit hätte, se i- nen Ver sicherungsanspruch gegen den Versicherer durchzusetzen, als " vollends unerträgliche " Folge des Ausschlusses der Klagebefugnis des Versicherten gesehen (BGH, Urteil vom 4. Mai 1964 II ZR 153/61, 21 22 - 9 - BGHZ 41, 327 unter I, juris Rn. 10). Dagegen geht es im Stre itfall um die Klagebefugnis des Insolvenzverwalters der Schuldnerin, die nicht Inh a- berin des Versicherungsanspruchs ist. Betrof fen ist lediglich ihr wir t- schaftliches Interesse. (b) Aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung ergibt sich aber, da ss auch dieses wirtschaftliche Interesse der Schuldnerin an der Feststellung des Decku ngsanspruchs schützenswert ist. In der Haftpflichtversicherung ist es allgemein anerkannt, dass der am Versicherungsvertrag nicht beteiligte, geschädigte Dritte ein eigenes rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben kann, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (Senatsurteil vom 15. November 2000 IV ZR 2 23/99, VersR 2001, 90 unter 2 b ; Senatsbeschluss vom 22. Juli 2009 - IV ZR 265/06, VersR 2009, 1485 Rn. 2 ; Langheid in Langheid/Rixecker, 5. Aufl. § 100 Rn. 54; Lücke in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 100 Rn. 21; Ar m- brüster, r+s 2010, 441, 447; Felsch, r+s 2010, 265, 275; R. Johannsen, r+s 1997, 309, 313; P iontek, Haftpflichtversicherung 2016 § 1 Rn. 15 und § 3 Rn. 47). Dies hat der Senat in dem erstgenannten Urteil ungeachtet des in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzips auch für die vorweggenommene Deckungsklage in einem Fall ausgesprochen , in dem wegen Untätigkeit des Versicherungsnehmers dem Haftpflichtglä u- biger der Deckungsanspruch als Befried ig ungsobjekt verloren zu gehen drohte. Als Grund dafür, dem Haftpflichtgläubiger ein rechtliches Intere s- se an alsbaldiger Feststellung des Deckungs schutzes zuzubilligen, hat der Senat d ie Sozialbindung der Haftpflichtversicher ung, wie sie in den §§ 108 Abs. 1, 110 VVG sowie §§ 156 Abs. 1, 157 VVG a.F. zum Au s- druck gekommen ist, angeführt. Diese Bestimmungen bezwecken den 23 24 - 10 - Schutz des Geschädigten; durc h sie soll gewährleistet werden, dass die Versicherungsentschädigung ihm zugutekommt ( Senatsurteil vom 15. November 2000 IV ZR 223/99, VersR 2001, 90 unter 2 b). Im Streitfall gilt nichts anderes . Wegen der Untätigkeit der vers i- cherten Personen dro hen die Verjährung des Deckungsanspruchs und damit der " Verlust " des solventen Schuldners. Da der Versicherungsfall in der Inanspruchnahme der Versicherten besteht und die gerichtliche Geltendmachung ihnen gegenüber nach der Klageschrift in allen Fällen im Jahr 2010 erfolgte, wären die Deckungsansprüche ohne eine He m- mung der Verjährung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AVB - O, der eine zwe i- jährige Verjährungsfrist ab Schluss des Jahres vorsieht, in dem die Ve r- sicherungsleistung fällig wird, möglicherweise bereits mit Ablauf des Ja h- res 2012 verjährt. Die Sozialbindung der Haftpflichtversicherung, die - unter anderem in Fällen nicht ausreichender privater Mittel des Schädigers - Geschädi g- te schützen und deren Schadensersatz sichern soll, gilt auch in Inne n- haftungsf ällen bei der D&O - Versicherung (vgl. Senatsurteil e vom 13. A p- ril 2016 - IV ZR 51/14, AG 2016, 395 Rn. 33 i.V.m. Rn. 35 ; IV ZR 304/13, BGHZ 209, 373 Rn. 25 i . V . m . Rn. 27 ). Damit einhergehend hat der Senat unlängst zu § 108 Abs. 2 VVG entschieden , dass auch ein Unternehmen als Versicherungsnehmerin e i- ner D&O - Versicherung in Innenhaftungsfällen, wenn der Versicherer u n- ter anderem Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmerin und ihrer Tochterunternehmen deckt, geschädigter Dritter sei (Urteile vom 13 . April 2016 - IV ZR 304/13, BGHZ 209, 373 Rn. 19 f. und IV ZR 51/14, AG 2016, 395 Rn. 26 f.). Auch dies verdeutlicht, dass das in den Fällen 25 26 27 - 11 - der Innenhaftung geschädigte Unternehmen hinsichtlich der Geltendm a- chung des Deckungsanspruchs nicht aufgrund sein er Stellung als Vers i- cherungsnehmer schlechter stehen darf als ein sonstiger außenstehe n- der Geschädigter. Der geschädigte Versicherungsnehmer ist in der hier interessierenden Konstellation nicht weniger schützenswert als der g e- schädigte Dritte in den Haftp flichtfällen bei Untätigkeit des Versich e- rungsnehmers (vgl. auch Koch, ZVersWiss 2012, 151, 156 f.; Lange, r+s 2011, 185). (3) Dass die Schuldnerin den Ausschluss der Befugnis zur Ge l- tendmachung des Versicherungsanspruchs selbst mit dem Versicherer ve reinbart und sich damit der gesetzlich vorgesehenen Herrschaft da r- über selbst begeben hat , rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar liegt auch hierin ein Unterschied zu den Konstellationen, in denen es der Ve r- sicherungsnehmer ablehnt, die ihm allein zuste hende Befugnis ausz u- üben, die Rechte der (Mit - )Versicherten geltend zu machen. Der Vers i- cherte hat dort keinen Einfluss auf die in den Versicherungsbedingungen vereinbarte alleinige Befugnis des Versicherungsnehmers, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag auszuüben. Dem Sinn und Zweck dieses Versicherungsproduktes entspr e- chend durfte die Schuldnerin aber davon ausgehen, dass die versiche r- ten Personen ihren Anspruch auf Versicherungsschutz regelmäßig schon im eigenen Interesse geltend machen. Die bei d er Beklagten gehaltene D&O - Versicherung dient als Fremdversicherung gerade der Absicherung der versicherten Personen, die im Bereich der Außen - und auch der I n- nenhaftung von Schadensersatzansprüchen befreit werden (vgl. Ingwe r- sen, Die Stellung des Versiche rungsnehmers bei Innenhaftungsfällen i n der D&O - Versicherung 2011 S. 39 f.). 28 29 - 12 - cc) Dem aufgrund der vorstehenden Erwägungen gerechtfertigten Interesse des Klägers, den Anspruch der Versicherten geltend machen zu können, stehen b eachtliche Interessen der Beklagten, die eine Ber u- fung auf § 8.1. AVB - O rechtfertigen könnten, nicht entgegen. Die durch diese Klausel vornehmlich im Interesse der Versicherten abbedungenen §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 VVG dienen gerade dem Schutz des Versicherers. Ihm soll die zw eckmäßige Abwicklung des Vertrages erleichtert werden, indem er es nur mit dem Versicherungsnehmer als seinem Ver tragspartner zu tun hat (Motive zum VVG, Nach druck 1963 S. 148). Es ist deshalb für ihn nicht von Nachteil, wenn statt des § 8.1. AVB - O wieder die gesetzlichen Regelungen zum Zuge kommen. Seine Interessen wären allerdings dann nachteilig berührt, wenn er sich parallel sowohl mit dem Versicherungsnehmer als auch dem von e i- nem Versicherungsfall betroffenen Versicherten auseinandersetzen müsste . Einer solchen Kumulation von Anspruchstellern beugt § 8.1. AVB - O ebenfalls vor, indem er die Geltendmachung des Deckungsa n- spruchs " nur " den versicherten Personen zuweist. Sie ist aber auch nicht zu besorgen, wenn - wie im Streitfall - die Versicherten de n Anspruch nach einer Deckungsablehnung nicht verfolgen. In dieser Konstellation gebührt dem dargestellten Interesse des Versicherungsnehmers der Vo r- rang. dd ) Schließlich werden keine Interessen der versicherten Personen beeinträchtigt, wenn sich die Beklagte auf den Ausschluss der Prozes s- führungsbefugnis der Schuldnerin nicht berufen kann. 30 31 32 33 - 13 - Aus dem Umstand , dass zwischen den Parteien zahlreiche Tats a- chen im Streit sind, die zu einem Ausschluss des Versicherungsschutzes der versicherten Personen fü hren könnten, und die Erfolgsaussichten e i- nes Vorgehens gegen den Versicherer daher unklar sind, folgt schon deswegen kein Interesse der versicherten Personen am Unterbleiben des Deckungsprozesses, weil diese nicht zu einem solchen Vorgehen gezwungen werde n sollen. Einem Kostenrisiko sind sie bei einem Vorg e- hen de s Versicherungsnehmer s bzw. hier des Klägers auf eigene Rec h- nung nicht ausge setzt. Andere Interessen der versicherten Personen als die Vermeidung eines Kostenrisikos sind nicht ersichtlich. Di e Möglichkeit, dass in einem Urteil festgestellt werden könnte , sie hätten wissentlich gehandelt, b e- gründet angesichts des parallel geführten Haftpflichtprozesses, bei dem vorsätzliche Pflichtverletzungen in Rede stehen, kein Interesse am gän z- lichen Unterb leiben des Deckungsprozesses. 4. Auf den Besitz des Versicherungsscheins kommt es im Streitfall nicht an . Die Vorschrift des § 45 Abs. 2 VVG betrifft den hier nicht g e- stellten Antrag des Versicherungsnehmers auf Zahlung an sich selbst (Brand in Br uck/Möller, VVG 9. Aufl. § 45 Rn. 21; Rixecker in Langheid/ Rixecker, VVG 5. Auf l. § 45 Rn. 3; Koch in Looschel ders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 45 Rn. 4; Klimke in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 45 Rn. 27). Zahlung an die versicherte Person kann der Versicher ungsnehmer de m- gegenüber nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 und 3 VVG auch una b- hängig von der Inhaberschaft am Versicherungsschein oder der Zusti m- mung der versicherten Person verlangen (Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 45 Rn. 3). Das gilt dann a uch für die hier vorliegende Feststellungsklage. Dies entspricht zudem dem Sinn und Zweck der 34 35 36 - 14 - Norm. Durch § 45 Abs. 2 VVG soll zum Schutz des Versicherten siche r- gestellt werden, dass der Versicherungsnehmer ohne dessen Einve r- ständnis die Entschädigungsleis tung nur für sich selbst vereinnahmen oder dem Versicherten die Forderung entziehen kann, wenn er sich durch den Versicherungsschein legitimiert (Klimke in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 45 Rn. 26). Die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer die Leistung für sich vereinnahmt, droht bei dem hier gestellten Klag e antrag nicht. III. Da das Berufungsgericht die Klage für unzulässig gehalten hat, hat es keine Entscheidung zur Sache getroffen und konnte sie auch nicht treffen. Seine Ausführungen zur Sache gelt en grundsätzlich für die Rev i- sionsinstanz als nicht geschrieben (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 I ZR 51/11, NJW - RR 2013, 1197 Rn. 12 m.w.N.; st. Rspr.). D ie Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weis t der Senat jedoch darauf hin, dass die Klage entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon deshalb unbegründet ist , weil die Haftungsfrage der versicherten Pers o- nen noch nicht ge klärt ist. Der Umstand, dass die Haftungsfrage au f- grund des Trenn ungsprinzips im Deckungsprozess nicht zu klären ist, führt im vorweggenommenen Deckungsprozess vielmehr dazu, dass auf die Behauptungen des Geschädigten abzustellen und die Haftung der 37 38 - 15 - versicherten Personen damit insoweit zu unterstellen ist ( Senatsurte il vom 15. November 2000 IV ZR 223/99, VersR 2001, 90 unter 2 a ). Fe lsch H arsdorf - Gebhardt Le hmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 18.09.2013 - 8 HKO 27988/12 - OLG München, Entscheidung vom 25.06.2015 - 7 U 4126/13 -
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