BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL VI ZR 36/05 Verk374ndet am: 25. April 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 249 Bb., 254 Cb Auch bei nur anteiliger Schadensverursachung haftet der Sch344diger f374r den R374ckstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Gesch344digte die Kasko-versicherung in Anspruch nimmt. BGH, Vers344umnisurteil vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05 - LG Berlin AG Mitte - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. April 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der Zivilkammer 58 des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2005 aufgehoben. Auf die Berufung der Kl344gerin wird das Urteil des Amtsgerichts Mitte - 106 C 3486/03 - vom 7. Oktober 2004 im Kostenausspruch und insoweit abge344ndert, als die Klage abgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Kl344gerin zu 50 % s344mtliche Sch344den zu erset-zen, die aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung bei der IDUNA Versicherung AG aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 23. November 2002 entstanden sind und entstehen werden. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin ist die Eigent374merin eines PKW, der am 23. November 2002 in einen Verkehrsunfall mit einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten und von der Beklagten zu 2 gef374hrten PKW verwickelt worden ist. Die gesamt-schuldnerische Haftung der Beklagten zu einer Quote von 50 % ist dem Grunde nach unstreitig. Die Kl344gerin begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Be-klagten als Gesamtschuldner zu 50 % f374r s344mtliche Sch344den, die aus der Inan-spruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung zur Schadensregulierung resultieren. 1 Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin den Feststellungsantrag weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den bei der Kl344gerin durch die Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung eingetretenen Pr344miennachteilen nicht um einen ad344quat kausalen Schaden des streitgegen-st344ndlichen Unfallereignisses, f374r welche die Beklagten eine (anteilige) Haftung treffe. Ausschlaggebend f374r die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung durch den Gesch344digten sei im Falle seiner anteiligen Mithaftung nicht die Re-gulierung der durch den Sch344diger verursachten Sch344den, sondern der Aus-gleich der vom Gesch344digten selbst zu tragenden Sch344den. Auf dieser Grund- 3 - 4 - lage tr344ten die Pr344miennachteile bereits ihrem gesamten Umfang nach ein (so auch AG Altenkirchen VersR 2002, 116). II. Das angefochtene Urteil h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. 4 1. Da die Beklagten und Revisionsbeklagten in der Revisionsverhandlung trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten waren, ist 374ber die Revision der Kl344ge-rin antragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der S344umnis, sondern beruht auf einer Sachpr374fung (BGHZ 37, 79, 81; BGH, Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97 - NJW 1999, 647, 648). 5 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Kl344gerin die beantragte Feststellung verlangen. 6 a) Sie kann ihren Anspruch insgesamt im Wege der Feststellungsklage geltend machen. Das hierf374r erforderliche und von Amts wegen zu pr374fende Feststellungsinteresse im Sinne des 247 256 Abs. 1 ZPO ist f374r den k374nftigen Schaden jedenfalls zu bejahen, weil noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die R374ckstufung im Verm366gen der Gesch344dig-ten tats344chlich nachteilig auswirken wird (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 140/91 - VersR 1992, 244). Soweit der Antrag der Kl344gerin den Zeitraum bis zur letzten m374ndlichen Verhandlung betrifft, k366nnte die Kl344gerin den Schaden zwar beziffern. Doch ist die Feststellungsklage insgesamt zul344s-sig, weil sich der Schaden noch in der Fortentwicklung befindet (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89 - VersR 1991, 788 f.). 7 - 5 - b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der R374ckstufungs-schaden in der Vollkaskoversicherung trotz des anteiligen Mitverschuldens des Gesch344digten eine ad344quate Folge des Unfalls. 8 aa) Anders als beim Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Haft-pflichtversicherung, bei dem es sich lediglich um einen allgemeinen Verm366-gensnachteil in der Form des Sachfolgeschadens handelt (BGHZ 66, 398, 400 m.w.N.; vgl. BVerwGE 95, 98, 101; BAG NJW 1993, 1028), ist die R374ckstufung in der Vollkaskoversicherung f374r den Gesch344digten eine Folge seines unfallbe-dingten Fahrzeugschadens (Senatsurteil BGHZ 44, 382, 387; ebenso BGH, Urteil vom 14. Juni 1976 - III ZR 35/74 - VersR 1976, 1066, 1067, insoweit in BGHZ 66, 398 nicht abgedruckt; BVerwGE 95, 98, 102 f.; vgl. zur Geb344udekas-koversicherung Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - VersR 2005, 558, 559). F374r den Fall der vollen Haftung des Sch344digers stellt dies auch das Berufungsgericht nicht in Frage. 9 bb) Doch liegt der Auffassung des Berufungsgerichts, dass im Falle an-teiliger Mithaftung des Gesch344digten der Pr344mienschaden allein infolge der Re-gulierung der durch den Gesch344digten selbst zu tragenden Sch344den eintrete, ein rechtsfehlerhaftes Verst344ndnis des Ursachenzusammenhangs im Haftungs-recht zugrunde. Es kommt nicht darauf an, ob ein Ereignis die "ausschlie337liche" oder "alleinige" Ursache des Schadens ist; auch eine Miturs344chlichkeit, sei sie auch nur "Ausl366ser" neben erheblichen anderen Umst344nden, steht einer Allein-urs344chlichkeit in vollem Umfang gleich (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - VersR 2005, 945, 946; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200, 201; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR 2000, 1282, 1283 und vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862). Auch bei anteiliger Schadensverursachung haftet der Sch344diger dementsprechend 10 - 6 - f374r den R374ckstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Gesch344digte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt. cc) Im Streitfall hat die Abrechnung des gesamten Unfallschadens 374ber die Vollkaskoversicherung den R374ckstufungsschaden der Kl344gerin zur Folge, der durch die Beklagte zu 2 mitverursacht worden ist. Dass die Kl344gerin eine h344lftige Mithaftung trifft, 344ndert daran nichts. Der Nachteil der effektiven Pr344-mienerh366hung trat, unabh344ngig von der Schuldfrage, allein dadurch ein, dass 374berhaupt Versicherungsleistungen in Anspruch genommen wurden. Da der Unfall als das den Schaden begr374ndende Ereignis teils von der Beklagten zu 2, teils von der Kl344gerin zu vertreten ist, ist auch der R374ckstufungsschaden h344lftig zu teilen (Senatsurteil BGHZ 44, 382, 387 f.; OLG Karlsruhe, VersR 1992, 67, 68; LG Ulm, VersR 1993, 334; vgl. Klunzinger, NJW 1969, 2113, 2116; Be-cker/B366hme, Kraftverkehrshaftpflichtsch344den, 22. Aufl., D 84; Geigel-Schlegelmilch, Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 247 13 Rn. 88). 11 c) Die Fragen, ob und inwieweit die Inanspruchnahme der Vollkaskover-sicherung zum Ausgleich des Schadens erforderlich ist, wenn der Sch344diger und dessen Haftpflichtversicherer die Regulierung ihres Schadensanteils sofort angeboten haben (vgl. zur Erforderlichkeit von Rechtsanwaltsgeb374hren als Rechtsverfolgungskosten Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - aaO; zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung Becker/B366hme, Kraftver-kehrshaftpflichtsch344den, 22. Aufl., Rn. D 84) oder ob der Gesch344digte bei ge-ringer Fremdbeteiligung gegen seine Schadensminderungspflicht verst366337t (ver-neinend OLG Hamm, VersR 1993, 1545; LG Aachen, DAR 2000, 36; AG Gie-337en, DAR 1995, 29; AG M374nster, VersR 2001, 781, 782), wirft der Streitfall nicht auf, weil die Beklagten nach den nicht angegriffenen tats344chlichen Fest-stellungen die Haftung zun344chst dem Grunde nach bestritten haben. Jedenfalls 12 - 7 - unter diesen Umst344nden war die Kl344gerin berechtigt, die Versicherung in An-spruch zu nehmen. 3. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen waren, konnte der Senat nach 247 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden. 13 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Mitte, Entscheidung vom 07.10.2004 - 106 C 3486/03 - LG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2005 - 58 S 384/04 -
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