BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 36/06 vom 14. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel beschlossen: I. Die m374ndliche Verhandlung wird wiederer366ffnet. Termin zur Fort-setzung der m374ndlichen Verhandlung wird anberaumt auf Mittwoch, den 13. Juni 2007, 11:00 Uhr, Saal N 004. II. Nach dem vorl344ufigen Beratungsstand des Senats k366nnten f374r die Entscheidung folgende in der m374ndlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2006 mit den Parteien bisher nicht ausreichend er366r-terten Fragen von Bedeutung sein: 1. Es erscheint er366rterungsbed374rftig, ob die zum 1. Oktober 2004 wegen gestiegener Bezugskosten vorgenommene Preiserh366-hung deshalb unbillig sein k366nnte, weil die bereits vor der Preis-erh366hung geforderten Tarife unbillig 374berh366ht waren; mithin, ob die Beklagte - unter der Voraussetzung, dass es sich bei den vorher geltenden Tarifen um Tarife handelte, die von ihr nach bil-ligem Ermessen zu bestimmen waren (247 315 BGB, siehe unten 2.) - im Rahmen der Entscheidung 374ber die Weitergabe von ge-stiegenen Bezugskosten eine etwaige Unbilligkeit der bisherigen - 3 - Tarife h344tte ber374cksichtigen m374ssen. Vor diesem Hintergrund k366nnte die Frage, ob die bis zu der Preiserh366hung geltenden Ta-rife der Billigkeit entsprachen, Bedeutung erlangen, obwohl Streitgegenstand des Rechtsstreits lediglich die Frage der Billig-keit der zum 1. Oktober 2004 vorgenommenen Preiserh366hung ist. 2. Die (Anfangs-)Tarife der Beklagten unterl344gen der Billigkeitskon-trolle entsprechend 247 315 BGB, wenn es sich um Tarife eines Monopolunternehmens handelte, das Leistungen der Daseins-vorsorge anbietet, auf deren Inanspruchnahme der andere Ver-tragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist (vgl. BGHZ 73, 114, 116 zu Krankenhauspfleges344tzen; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, WM 1987, 295 unter II 2 b zu Baukostenzu-sch374ssen und Hausanschlusskosten gem. 247247 9 Abs. 4, 10 Abs. 5 AVBGasV; BGHZ 115, 311, 316 zu tariflichen Abwasserentgel-ten; BGH, Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter II 1 zu Baukostenzusch374ssen zur Wasser-versorgung). Dabei h344lt der Senat nach dem bisherigen Bera-tungsstand insbesondere die Frage f374r kl344rungsbed374rftig, ob ein Gasversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet der einzige Anbieter von leitungsgebundener Versorgung mit Gas ist, im Sinne dieser Rechtsprechung ein Monopolunterneh-men ist, auf dessen Leistungen der andere Vertragsteil angewie-sen ist. Dies k366nnte deshalb fraglich sein, weil zumindest ein Teil der Neukunden zur Deckung ihres W344rmebedarfs unmittelbar zwischen verschiedenen Energietr344gern wie Heiz366l, Kohle, Strom oder Fernw344rme w344hlen k366nnen und dadurch ein Wettbe- - 4 - werbsdruck entstehen kann, der allen Kunden zugute kommt, auch wenn f374r Altkunden der Wechsel zu einer anderen Energie-art wegen der hiermit verbundenen Kosten in der Regel keine echte Alternative darstellen d374rfte. 3. Sollten die bis zur Preiserh366hung vom 1. Oktober 2004 gelten-den Tarife der Beklagten auf ihre Billigkeit zu 374berpr374fen sein, k366nnte es ferner darauf ankommen, ob der Kl344ger sie unbean-standet hingenommen und bezahlt hat und ob dies der Ber374ck-sichtigung ihrer etwaigen Unbilligkeit im Rahmen der Billigkeits-pr374fung der Preiserh366hung entgegenst374nde (247 242 BGB). 4. Es erscheint ferner er366rterungsbed374rftig, nach welchem Ma337stab gegebenenfalls die Billigkeit der bis zur Preiserh366hung geltenden Tarife der Beklagten zu 374berpr374fen w344re. Insbesondere ist zu kl344ren, ob die Preisbestimmung als billig anzusehen sein k366nnte, wenn die von der Beklagten verlangten Preise nicht von den Preisen anderer Gasversorgungsunternehmen abweichen, die in der Zeit vor dem 1. Oktober 2004 Gasversorgung f374r Haushalts-kunden auf vergleichbaren M344rkten mit wirksamem Wettbewerb anboten. Insoweit d374rfte die Beklagte gegebenenfalls im Rahmen der f374r 247 315 BGB allgemein geltenden Grunds344tze (vgl. BGHZ 41, 271, 279; 115, 311, 322) die Darlegungs- und Beweislast f374r das Vorliegen eines solchen Vergleichsmarktes, der geeignetes und ausreichend sicheres Vergleichsmaterial liefert, tragen. 5. Sollte zur Darlegung der Billigkeit der von der Beklagten getrof-fenen Preisbestimmung Vortrag zu ihrer Kosten- und Gewinnsi- - 5 - tuation erforderlich werden, k366nnte sie in die Konfliktlage gera-ten, entweder durch Art. 12 Abs. 1 GG gesch374tzte Betriebs- und Gesch344ftsgeheimnisse offenbaren oder auf effektiven Rechts-schutz bei der Durchsetzung ihrer Entgeltanspr374che verzichten zu m374ssen (vgl. BVerfGE 115, 205 ff.). Es erscheint daher er366r-terungsbed374rftig, wie diese Konfliktlage zu l366sen w344re, wenn nach der Kl344rung, worauf sich das Geheimhaltungsinteresse im einzelnen bezieht (vgl. BVerfG VersR 2000, 214), keine L366sung zu finden sein sollte, die f374r jedes der kollidierenden Rechtsg374ter zu einem positiven Ergebnis kommt. III. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. April 2007. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 15.04.2005 - 15a C 4394/04 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 19.01.2006 - 6 S 16/05 -
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