BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 36/06 Verk374ndet am: 6. M344rz 2007 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 (Gb); BGB 247 254 (Dc) Zu den Anforderungen an den Vortrag eines Verkehrsunfallgesch344digten, der sich f374r die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs darauf beruft, er habe die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Normaltarif wegen der Notwendigkeit, eine Kaution zu leisten und in Vorkasse zu treten, abgelehnt. BGH, Urteil vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 36/06 - LG M374hlhausen AG Nordhausen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. M344rz 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts M374hlhausen vom 8. Dezember 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-rer Anspr374che auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 14. April 2002 geltend, bei dem der Pkw des Kl344gers besch344digt wurde. Unstreitig ist die Beklagte f374r den entstandenen Schaden in vollem Umfang ein-trittspflichtig. Streitig ist lediglich, in welcher H366he Mietwagenkosten zu erstatten sind. 1 Das besch344digte Fahrzeug wurde erst Ende Mai 2002 repariert. W344h-rend der Reparatur mietete der Kl344ger bei der K-Autovermietung, die auch Fahrzeuge zum g374nstigeren Normaltarif f374r Selbstzahler anbietet, ein Ersatz-fahrzeug f374r die Zeit vom 23. bis 28. Mai 2002 zu dem dort angebotenen Unfall- 2 - 3 - ersatztarif an. Die K-Autovermietung berechnete Mietwagenkosten von 1.062,99 200 einschlie337lich Mehrwertsteuer. Die Beklagte ersetzte vorprozessual insoweit einen Betrag von lediglich 585,00 200. Mit der vorliegenden Klage be-gehrt der Kl344ger die Erstattung des Differenzbetrages. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kl344ger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil er mit der Wahl des Unfallersatztarifs gegen seine Schadensminderungspflicht versto337en habe. Zun344chst sei zu ber374cksich-tigen, dass zwischen dem Unfall und der Anmietung ein Zeitraum von mehr als einem Monat gelegen, der Kl344ger sich bei der Anmietung also nicht in einer un-fallbedingten Stresssituation befunden habe. Zudem habe er 374ber das Unfallge-sch344digten sonst regelm344337ig fehlende Problembewusstsein hinsichtlich von Ta-rifunterschieden verf374gt. Die Beklagte habe ihn mit Schreiben vom 8. Mai 2002 darauf hingewiesen, dass bei Mietwagen enorme Preisunterschiede best374nden und dass sich deshalb ein Preisvergleich immer lohne. Auch habe der Zeuge S., seinerzeit Mitarbeiter der K-Autovermietung, bekundet, dem Kl344ger erl344utert zu haben, dass der Unfallersatztarif 374ber den normalen Tarifen liege und dass ein Ersatzfahrzeug auch bei der K-Autovermietung zum normalen Tarif ange-mietet werden k366nne, wobei der Kunde in diesem Fall eine Kaution hinterlegen 4 - 4 - und in Vorkasse treten m374sse, was der Kl344ger abgelehnt habe. Der Kl344ger ha-be den wirtschaftlicheren Weg der Anmietung zum Normaltarif w344hlen m374ssen. Wenn er nicht habe in Vorlage treten wollen, h344tte er die Beklagte informieren und zur Vorschusszahlung auffordern m374ssen. Ein Gesch344digter, der bewusst h366here als die objektiv erforderlichen Kosten verursache, k366nne ohne R374ck-sprache mit dem Sch344diger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht davon ausgehen, ihm w374rden diese h366heren Kosten in voller H366he erstattet werden. Auf die Frage der Notwendigkeit des Unfallersatztarifs unter betriebswirtschaft-lichen Gesichtspunkten komme es bei dieser Sachlage nicht an. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher 334berpr374fung stand. 5 Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zu der Frage, ob der vom Gesch344digten, hier dem Kl344ger, beanspruchte Unfallersatztarif auf-grund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, keine Feststellungen getroffen hat. 6 Diese Frage kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Ge-sch344digten jedenfalls ein g374nstigerer, seinen Bed374rfnissen entsprechender "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zug344nglich war, so dass ihm die kosteng374nstigere Anmietung eines entsprechenden Fahr-zeugs unter dem Blickwinkel der ihm gem344337 247 254 BGB obliegenden Scha-densminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - z.V.b.). 7 - 5 - Dies ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Fall. Danach kannte der Kl344ger auf Grund des Schreibens der Beklagten und der Erl344uterungen des Zeugen S. die erheblichen Tarifunterschiede im Mietwa-genbereich und wusste auch um die Besonderheit des Unfallersatztarifs und darum, dass er einen Mietwagen erheblich g374nstiger zum Normaltarif anmieten konnte. Gleichwohl hat er es trotz fehlenden Zeitdrucks und dem Angebot der Beklagten, bestehende Zweifelsfragen durch R374cksprache mit ihr zu kl344ren, abgelehnt, das Mietfahrzeug zum Normaltarif anzumieten, weil er nicht bereit war, eine Kaution zu leisten und in Vorkasse zu treten. Insofern liegt eine recht-lich relevante Verletzung der Schadensminderungspflicht vor. 8 Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Frage, ob der Gesch344digte in F344llen der Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist, nicht generell verneint werden kann, es vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall, insbesondere darauf ankommt, ob dem Gesch344digten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution m366glich und zu-mutbar ist (Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26). Dies wird weitgehend von Art und Ausma337 der Besch344digung des Fahrzeugs sowie von den Umst344nden abh344n-gen, in denen der Gesch344digte durch den Schaden betroffen wird, insbesonde-re von seinen wirtschaftlichen Verh344ltnissen, wobei es ihm grunds344tzlich zuzu-muten ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne R374ckgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschr344nkung der gewohnten Lebensf374hrung m366glich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 350). 9 F374r die Voraussetzungen einer Verletzung der Schadensminderungs-pflicht ist zwar grunds344tzlich die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, je-doch trifft den Kl344ger eine sekund344re Darlegungslast (vgl. Senatsurteil BGHZ 10 - 6 - 163, 19, 26). Insbesondere hat er die wohl ihm, nicht aber der Beklagten be-kannten Umst344nde darzulegen, aus denen sich die Unzumutbarkeit schadens-mindernder Ma337nahmen ergibt. Ein solcher Vortrag des Kl344gers ist nicht er-sichtlich. Noch in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat er sich ausschlie337lich darauf berufen, er sei zu eigenen Leistungen an den Ver-mieter nicht bereit gewesen, weil seines Erachtens eine dahin gehende rechtli-che Verpflichtung zu verneinen sei. Dies ist indes nach der oben zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht der Fall. Dabei geht es entge-gen der Ansicht der Revision keineswegs um Fragen der neueren Entwicklung der Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen, die der Kl344ger im Jahre 2002 nicht hat voraussehen k366nnen und zu denen ihm jedenfalls damals das Prob-lembewusstsein gefehlt haben k366nnte. Vielmehr geht es schlichtweg um die je-dem Gesch344digten abzuverlangende nahe liegende 334berlegung, dass die Er-satzpflicht eines Dritten nicht die Verursachung unn366tiger, wesentlich 374berh366h-ter Kosten rechtfertigt. Dazu bedarf es keiner Einsicht in komplexe rechtliche Zusammenh344nge, sondern lediglich wirtschaftlicher Vernunft und der sich je-dem aufdr344ngenden Einsicht, dass der Gesch344digte verpflichtet ist, den Scha-den nicht durch eigenes Verhalten unn366tig zu erh366hen. Dem hat der Kl344ger nicht Rechnung getragen. Er kann sich schon deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte nicht von sich aus angeboten hat, die erfor-derlichen Mittel vorschussweise zur Verf374gung zu stellen oder f374r eine sonstige Sicherung des Mietwagenunternehmens zu sorgen; ob der Kl344ger nicht ohnehin aus Rechtsgr374nden verpflichtet war, die Beklagte erforderlichenfalls seinerseits darauf anzusprechen, kann insoweit dahinstehen. - 7 - Die Revision muss deshalb mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zu-r374ckgewiesen werden. 11 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Nordhausen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 27 C 1168/04 - LG M374hlhausen, Entscheidung vom 08.12.2005 - 1 S 175/05 -
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