BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 36/07 Verk374ndet am: 3. Februar 2009 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Ah; GG Art. 5 Abs. 1, 2 Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei kritischen 304u337erungen 374ber ein Unternehmen. BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. Februar 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2006 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkam-mer des Landgerichts Hamburg vom 18. August 2006 abge344ndert und die Klage abgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Betreiberin des Flughafens Frankfurt a.M.. Sie nimmt die Beklagte, eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft, auf Unterlassung von 304u337erungen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in An-spruch. 1 - 3 - Die Kl344gerin erwarb eine Beteiligung an dem Unternehmen PIATCO, das ein neues Passagier-Terminal auf dem internationalen Flughafen von Manila errichten sollte. Am 31. Oktober 2005 verbreitete die Beklagte auf ihrer Inter-netseite ein Dokument mit dem Titel "Der Fraport-Manila-Skandal und seine 366ffentliche Wahrnehmung in Deutschland", in dem es u.a. hei337t: 2 "Der schier unglaubliche Fraport-Skandal scheint zur Freude der f374r den riesigen Schaden Verantwortlichen in Vorstand und Aufsichtsrat in den deutschen Medien schon in Vergessenheit geraten zu sein. Es w344re aber im 366ffentlichen Interesse zu w374nschen, dass dieser Sumpf an L374gen, T344uschung, Vertuschung, Vetternwirtschaft, Polit-Kumpanei und Korrup-tion endlich aufgemischt wird. Leider schafft die Zeit f374r die Fraport-334belt344ter." Am 9. November 2005 versandte die Beklagte anl344sslich einer geplanten Handelsblatt-Konferenz: "Unternehmensrisiko Korruption" an das Vorstands-mitglied der Kl344gerin Dr. W. B. eine E-Mail mit u.a. folgendem Inhalt: 3 "Was sagt man dazu? Nach den massiven Korruptionsvorw374rfen im Ma-nila-Projekt der Fraport AG ist die Beteiligung ihres Fraport-Vertreters G. als 'Oberlehrer' in Sachen Korruptionspr344vention der Witz des Jahres!!! Eine Steigerung dieser Unverfrorenheit w344re nur dadurch m366glich, wenn der Fraport-Vorstand W. B. auch noch als Referent auftreten w374rde." Angeh344ngt war eine E-Mail, in der u.a. ausgef374hrt wird: 4 "205 mit 334berraschung haben wir in der Einladung zur Handelsblatt-Anti-Korruptionskonferenz festgestellt, dass Sie, sehr geehrter Herr G., als lei-tender Fraport-Vertreter von Ihrem Vorstand dazu abgestellt sind, um 374ber das Thema 'Korruptionspr344vention am Beispiel der Fraport AG' 366f-fentlich zu referieren. Es ist sehr lobenswert, wenn sich der Fraport-Vorstand und der Fraport-Aufsichtsrat endlich dazu entschlossen hat, sich mit den weltweiten Korruptionsvorw374rfen an die Adresse der Fraport AG offensiv und 366ffentlich auseinandersetzen zu wollen: Selbsterkennt-nis ist eben doch der beste Weg zur Besserung!... Es w344re erfreulich, wenn Sie in Ihrem Vortrag ganz intensiv betonen w374rden, dass nach den neuen Regeln des Corporate-Governance-Kodex - 4 - und nach den modernen Methoden der Korruptionspr344vention die Vertu-schung der Wahrheit und die T344uschung der Aktion344re und der 326ffent-lichkeit als Tods374nden anzusehen sind. Das war einmal: fr374her galten Vetternwirtschaft, Polit-Kumpanei, Kadavergehorsam, L374gen, Heuchelei und Scheinheiligkeit als die perfekte Korruptionspr344vention! Langsam aber sicher ver344ndern sich aber auch hierzulande die Verh344ltnisse, of-fensichtlich auch in der Fraport AG. ..." 5 Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag der Kl344gerin hinsichtlich der vorstehend wiedergegebenen 304u337erungen stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in H366he von 900,10 200 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren An-trag weiter, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Kl344gerin die geltend gemachten Unterlassungsanspr374che gem344337 247247 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. dem allgemeinen Unternehmenspers366nlichkeitsrecht zu. 6 Bei den Vorw374rfen "L374ge", "T344uschung" und "Vertuschung" handle es sich um Tatsachenbehauptungen und nicht um Meinungs344u337erungen, weil die 304u337erungen auf ihre Richtigkeit hin objektiv 374berpr374fbar seien. Gleiches gelte f374r den Vorwurf der "Korruption", den der durchschnittliche Leser dahingehend verstehe, dass der Adressat des Vorwurfs andere bestochen habe. Dass in den mehrere Seiten umfassenden "Erstmitteilungen" auch Meinungs344u337erungen der Beklagten enthalten seien, 344ndere nichts an der rechtlichen Einordnung der erw344hnten Aussagen. Entscheidend sei, dass die einzelnen Aussagen f374r sich 7 - 5 - genommen f374r den Leser den dargestellten Tatsachengehalt aufwiesen. Die Vorw374rfe h344tten auch als unwahr zu gelten, weil die Beklagte nicht dargetan und bewiesen habe, dass ihre Behauptungen der Wahrheit entspr344chen. 8 Selbst wenn man die Vorw374rfe als Meinungs344u337erungen qualifizierte, w344ren diese 304u337erungen ebenso wie die in den verbotenen Textpassagen ent-haltenen Bewertungen "Vetternwirtschaft", "Polit-Kumpanei" und "Fraport-334belt344ter" als unzul344ssige Schm344hkritik zu untersagen. II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 9 Diese r374gt zu Recht, dass das Berufungsgericht die auf der Internetseite der Beklagten und in den versandten E-Mails gemachten 304u337erungen nicht in ihrem Kontext gew374rdigt und deshalb zu Unrecht als Tatsachenbehauptungen eingestuft sowie die Anforderungen an das Vorliegen einer Schm344hkritik ver-kannt hat. Deshalb hat es die gebotene Abw344gung zwischen dem Recht der Beklagten auf freie Meinungs344u337erung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Recht der pers366nlichen Ehre und auf 366ffentliches Ansehen der Kl344gerin, zu dessen Wahrung auch juristische Personen Ehrenschutz in Anspruch nehmen k366nnen (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279 m.w.N), nicht vorgenommen. 10 1. a) F374r die Beurteilung der Frage, ob eine 304u337erung als Tatsachenbe-hauptung oder Meinungs344u337erung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es nach st344ndiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollst344ndigen Aussagege-halts. Insbesondere ist jede beanstandete 304u337erung in dem Gesamtzusam-menhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie 11 - 6 - betreffenden Kontext herausgel366st einer rein isolierten Betrachtung zugef374hrt werden (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO). So d374rfen aus einer komplexen 304u337erung nicht S344tze oder Satzteile mit tats344chli-chem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung unter-sagt werden, wenn die 304u337erung nach ihrem - zu w374rdigenden - Gesamtzu-sammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungs344u337e-rung gem344337 Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abw344gung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsur-teile vom 25. M344rz 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - juris Rn. 12, z.V.b.). Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbe-reich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die 304u337erung von Tatsachen erstreckt, so-weit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen k366nnen, sowie auf 304u337erungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf374rhaltens oder Meinens gepr344gt werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 12; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971 Rn. 16, jeweils m.w.N.). b) Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht bei Ermittlung des Aussa-gegehalts nicht beachtet, was revisionsrechtlich in vollem Umfang zur 334berpr374-fung steht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382 m.w.N.; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 11). Entgegen seiner Auffassung sind sowohl die auf der Internetseite der Beklagten als auch die durch E-Mail verbreiteten 304u337erungen dem Schutz des Art. 5 GG zu un-terstellen, weil es sich bei Ber374cksichtigung des Gesamtkontextes um 304u337e-rungen handelt, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die 12 - 7 - insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf374rhaltens oder Mei-nens gepr344gt werden. 13 aa) Der im Internet ver366ffentlichte Artikel besch344ftigt sich mit dem Um-stand, dass Deutschland im Korruptionsindex von Transparency International auf den 16. Rang abgerutscht sei, und in diesem Zusammenhang mit dem "Fra-port-Manila-Skandal" und seiner 366ffentlichen Wahrnehmung in Deutschland. Hierzu hei337t es mit teilweise ironischen Formulierungen, eine langj344hrige Erfah-rung habe die Autoren gelehrt, dass Korruption, Bestechung, Vetternwirtschaft, Politkumpanei und Rechtsbruch zu den wesentlichen Bestandteilen der Gesell-schaft, Wirtschaft und Politik in Deutschland geh366rten. In diesem Zusammen-hang erlaubten sie sich, auf den nicht aufgekl344rten Fraport-Manila-Piatco-Skandal hinzuweisen, bei dem es um die Vernichtung von ca. 500 Mio. US-Dollar in dem Manila-Airport-Projekt der Fraport AG gehe. Es werde mit allen Mitteln versucht, die Verantwortlichen im Fraport-Vorstand und Fraport-Aufsichtsrat f374r den Schaden der Steuerzahler, den das Staatsunternehmen Fraport AG verursacht habe, vor Strafe und Haftung zu sch374tzen. Im Fraport-Vorstand und Fraport-Aufsichtsrat tummle sich die gesamte hessische "Polit- und Gewerkschafts-Prominenz", weshalb auch die Strafverfolgung nur halbher-zig, 344u337erst vorsichtig und zur374ckhaltend durchgef374hrt werde. Im Zusammen-hang mit den Verfahren, die Fraport gegen die Beklagte angestrengt habe, fal-len dann die durch die Instanzgerichte verbotenen 304u337erungen. Unmittelbar danach hei337t es: "Unser vorrangiges Ziel ist es, die Manila-Fehlleistungen im Fraport-Vorstand und Aufsichtsrat aufzukl344ren und 366ffentlich zu machen, damit die f374r den Manila-Schaden verantwortlichen Entscheidungstr344ger pers366nlich zur Rechenschaft gezogen werden k366nnen." Im gesamten Artikel geht es also um eine Auseinandersetzung mit einem wirtschaftlichen Vorgang in einem Unternehmen, das teilweise im Staatseigen- 14 - 8 - tum steht und erhebliche Verluste in dem Manila-Airport-Projekt verloren haben soll. Der von der Revision nicht angegriffene Aussagekern betrifft die Vernich-tung von ca. 500 Mio. US-Dollar in dem Manila-Airport-Projekt. Hieran kn374pft sich der Vorwurf, dass mit allen Mitteln versucht werde, die Verantwortlichen im Fraport-Vorstand und Fraport-Aufsichtsrat vor Strafe und Haftung zu sch374tzen, weshalb auch die Strafverfolgung nur halbherzig, 344u337erst vorsichtig und zu-r374ckhaltend durchgef374hrt werde. Damit wird einerseits klargestellt, dass es bis-her nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen gekommen ist, andererseits werden die Gr374nde genannt, welche die Beklagte hierf374r vermutet. Jedenfalls werden Missst344nde er366rtert, die f374r die 326ffentlichkeit von gro337er Bedeutung sind. Unter diesen Umst344nden handelt es sich insgesamt um 304u337erungen, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf374rhaltens oder Meinens gepr344gt werden und deshalb in vollem Umfang am Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG teilnehmen. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorwurfs der "Korruption", weil die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand in der Regel nicht anders als Rechtsmeinungen im au337erstrafrechtlichen Bereich zun344chst nur die ganz 374berwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurtei-lung des 304u337ernden zum Ausdruck bringt (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905 und - VI ZR 255/80 - VersR 1982, 906, 907). Zudem ist im Streitfall die Bezeichnung als "Korruption" nicht so stark von tats344chlichen Bestandteilen gepr344gt, dass ihnen insgesamt der Charakter einer Tatsachenbehauptung beigemessen werden k366nnte, die einen bestimmten Vorgang im Wesentlichen beschreibt und nicht bewertet (vgl. Senatsurteil vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194). 15 bb) Die vorstehenden Ausf374hrungen gelten auch f374r die per E-Mail ver-breiteten 304u337erungen. Das Berufungsgericht hat diese 304u337erungen nicht im Einzelnen gew374rdigt, sondern nur pauschal ausgef374hrt, dass in den E-Mail- 16 - 9 - 304u337erungen die Vorw374rfe noch einmal erneuert und zum Teil auch erweitert w374rden. Demgegen374ber zeigt eine W374rdigung der 304u337erungen im jeweiligen Kontext, dass auch diese 304u337erungen insgesamt vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst werden, weil sie ebenfalls durch die Elemente der Stellung-nahme, des Daf374rhaltens oder Meinens gepr344gt sind. Die Beklagte befasst sich mit einer Einladung zu einer vom Handelsblatt veranstalteten Anti-Korruptionskonferenz, bei der Herr G. als leitender Fraport-Vertreter referieren sollte. In diesem Zusammenhang wird auf weltweite Korruptionsvorw374rfe an die Adresse der Kl344gerin hingewiesen. Wenn die Beklagte dann die nach ihrer Auf-fassung fr374her geltenden Prinzipien der Vetternwirtschaft, Polit-Kumpanei, des Kadavergehorsams, der L374gen, Heuchelei und Scheinheiligkeit als "perfekte Korruptionspr344vention" einer neuen Linie gegen374berstellt, zu der sich der Fra-port-Vorstand und Aufsichtsrat endlich entschlossen h344tten, ist auch insoweit die gesamte 304u337erung unverkennbar durch die Er366rterung von Missbrauch 366f-fentlicher Gelder und verantwortungslosen Gesch344ftsgebarens in einer Weise gepr344gt, die sie dem Schutz der Meinungsfreiheit unterstellt. 2. Um die Zul344ssigkeit der angegriffenen 304u337erungen zu beurteilen, sind mithin grunds344tzlich die betroffenen Interessen gegeneinander abzuw344gen, wobei alle wesentlichen Umst344nde und die betroffenen Grundrechte interpreta-tionsleitend zu ber374cksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 13; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N.; BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Eine solche Abw344gung hat das Berufungsgericht auch deshalb nicht vorgenommen, weil es in den beanstandeten 304u337erungen eine unzul344ssi-ge Schm344hkritik gesehen hat. Dabei hat es jedoch die rechtliche Bedeutung dieses Begriffs in schwerwiegender Weise verkannt. 17 a) An die Bewertung einer 304u337erung als Schm344hkritik sind strenge Ma337-st344be anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene 304u337erung ohne Abw344gung 18 - 10 - dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzul344ssiger Weise verk374rzt w374rde (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 15; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR 2000, 1712). Erst wenn bei einer 304u337erung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und 374berspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die 304u337erung den Charakter einer unzul344s-sigen Schm344hung an (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07 - VersR 2008, 357 Rn. 22; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 189/06 - aaO). Davon kann hier keine Rede sein. b) Bei dem im Internet ver366ffentlichten Artikel 374ber den "Fraport-Manila- Skandal" stehen neben allgemeinen Ausf374hrungen zu Erfahrungen mit der Kor-ruption in Deutschland und der Einstufung Deutschlands im internationalen Kor-ruptionsindex die Besetzung des Fraport-Vorstands und Aufsichtsrats sowie die Debatte um den wirtschaftlichen Verlust der Kl344gerin im Zusammenhang mit dem genannten Skandal und damit erhobene Vorw374rfe im Vordergrund. Dabei werden auch der Schutz der Verantwortlichen des Unternehmens vor Strafe und Haftung sowie die fehlende Kontrolle angesprochen, die wegen der Staats-beteiligung an dem Unternehmen und der Besetzung von Posten im Vorstand und im Aufsichtsrat durch die gesamte hessische "Polit- und Gewerkschafts-Prominenz" bestehe. 19 Die 304u337erungen per E-Mail betrafen eine Konferenz des Handelsblatts zum "Unternehmensrisiko Korruption" und hatten als Anlass den Umstand, dass dort ein Mitarbeiter der Kl344gerin zum Thema "Korruptionspr344vention am Beispiel der Fraport AG" 366ffentlich referieren sollte. Im Zusammenhang damit hat die 20 - 11 - Kl344gerin ihre Meinung zur Haltung der Fraport AG zum Komplex "Korruptions-pr344vention" ge344u337ert. 21 Bei beiden Komplexen steht mithin die Auseinandersetzung mit einer Sachfrage und nicht die Diffamierung der Kl344gerin im Vordergrund, so dass ei-ne unzul344ssige Schm344hkritik nicht vorliegt. 22 3. Bei der hiernach gebotenen Abw344gung f344llt zugunsten der Kl344gerin ins Gewicht, dass die beanstandeten 304u337erungen geeignet sind, sie in ihrem 366f-fentlichen Ansehen erheblich zu beeintr344chtigen und m366glicherweise auch ihre gesch344ftliche T344tigkeit zu erschweren. Andererseits ist zu Gunsten der Mei-nungsfreiheit der Beklagten zu beachten, dass der oben dargestellte Aussage-kern in tats344chlicher Hinsicht nicht angegriffen ist und es sich im 334brigen um Fragen von 366ffentlichem Interesse handelt, die ebenfalls von erheblichem Ge-wicht sind (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - VersR 2007, 511, 512). Dies folgt nicht nur aus dem Ver-lust, den die Kl344gerin im Zusammenhang mit dem angesprochenen Projekt erlit-ten hat. Vor allem ergibt es sich daraus, dass an dem Unternehmen teilweise 366ffentliches Eigentum besteht und auch der Aufsichtsrat teilweise mit Politikern und Gewerkschaftsfunktion344ren besetzt ist. Im Hinblick darauf muss das Unter-nehmen wegen des besonderen Interesses der 326ffentlichkeit, das bei einer Be-teiligung staatlicher oder kommunaler Stellen an einer Kontrolle seiner Ge-sch344ftst344tigkeit besteht (vgl. BVerfG NJW-RR 2007, 1340, 1341), auch eine m366glicherweise polemische und 374berspitzte Kritik hinnehmen. Bei der gebote-nen Gesamtabw344gung aller Umst344nde stellen sich die von der Beklagten ge-w344hlten 304u337erungen im Gesamtkontext mithin als noch zul344ssig und damit nicht als rechtswidrig dar. Das Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit darf daher nicht durch einen Unterlassungsausspruch eingeschr344nkt werden. - 12 - 4. Nach alldem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben und ist die Klage abzuweisen. Da die zu beurteilenden Tatsachen feststehen und somit eine weitere Sachaufkl344rung nicht erforderlich ist, kann der Senat aufgrund sei-ner eigenen Abw344gung abschlie337end entscheiden. 23 24 5. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 ZPO. M374ller Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2006 - 324 O 89/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 7 U 110/06 -
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