BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 36/08 Verk374ndet am: 14. Oktober 2008 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 1 Ai, Hc, ZPO 247 139 a) Macht ein Unternehmen nach einem Verkehrsunfall keinen nach dem Ent-geltfortzahlungsgesetz 374bergegangenen Anspruch seines verletzten Fahrers auf Ersatz von dessen Verdienstausfallschaden geltend, sondern einen eige-nen Schadensersatzanspruch wegen der ihm f374r den Einsatz eines Ersatz-fahrers entstandenen Kosten, scheidet eine eigene Rechtsgutverletzung, die Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs im Sinne des 247 823 BGB sein k366nnte, grunds344tzlich aus. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausge-374bten Gewerbebetrieb kommt wegen Fehlens eines betriebsbezogenen Ein-griffs insoweit regelm344337ig nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02 - VersR 2003, 466). b) Eine unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters (hier: 374ber die Schl374ssigkeit der Klage) l344sst sich nicht auf dem Umweg 374ber eine angebliche Hinweis-pflicht gegen374ber den Parteien im Sinne des 247 139 ZPO in einen Verfah-rensmangel umdeuten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 173/89 - NJW 1991, 704). BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 36/08 - LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 31. Juli 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Wellner, Pauge, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 20. Dezember 2007 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall vom 17. Juni 2004 geltend, bei dem die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW in einem Kreu-zungsbereich auf ein Fahrzeug der Kl344gerin aufgefahren ist. Sie begehrt die Kosten f374r einen Ersatzfahrer mit der Behauptung, dass der Fahrer ihres Fahr-zeuges durch den Aufprall verletzt worden und infolge dieser Verletzung in der Zeit vom 18. Juni bis 10. Juli 2004 ausgefallen sei. 1 Das Amtsgericht hat die Klage nach Einholung eines biomechanischen Sachverst344ndigengutachtens abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung 2 - 3 - der Kl344gerin hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der vom Landgericht zu-gelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: I. 3 Das Berufungsgericht hat ebenso wie die Vorinstanz das von dieser ein-geholte unfallanalytische-biomechanische Sachverst344ndigengutachten f374r aus-reichend erachtet, um die Klage abzuweisen. Der Sachverst344ndige sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Differenzgeschwindigkeit zum Kollisionszeitpunkt bei weitem unterhalb einer Toleranzgrenze gelegen habe, bei der die auf den Fah-rer wirkende Belastung nicht mit beginnender Wahrscheinlichkeit die behaupte-ten Beschwerden verursacht haben k366nne. Die Erhebung weiterer, von der Kl344-gerin angebotener Beweise wie die Vernehmung der behandelnden 304rzte oder die Einholung eines orthop344dischen Sachverst344ndigengutachtens hat das Landgericht ebenso wie das Amtsgericht nicht f374r erforderlich erachtet. II. Das Berufungsurteil h344lt in seinem Ergebnis revisionsrechtlicher Nach-pr374fung stand. Die Revision der Kl344gerin gegen das angefochtene Urteil ist be-reits deshalb zur374ckzuweisen, weil die Klage unschl374ssig ist. 4 1. Die Kl344gerin macht keinen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz auf sie 374bergegangenen Anspruch ihres angeblich verletzten Fahrers auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens geltend, sondern einen eigenen Schadensersatzan-spruch wegen der ihr f374r den Einsatz eines Ersatzfahrers entstandenen Kosten. 5 - 4 - Insoweit ist jedoch eine eigene Rechtsgutverletzung der Kl344gerin nicht ersicht-lich, die Voraussetzung eines eigenen Schadensersatzanspruchs im Sinne des 247 823 BGB sein k366nnte. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausge374bten Ge-werbebetrieb kommt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wegen Fehlens eines betriebsbezogenen Eingriffs nicht in Betracht (vgl. Senatsbe-schluss vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02 - VersR 2003, 466). Zu einer 304nderung dieser Rechtsprechung - wie sie die Revision nahe legt - sieht sich der Senat nicht veranlasst. 2. Soweit die Revision meint, die Instanzgerichte h344tten durch einen un-terlassenen Hinweis auf diese Rechtslage ihre Aufkl344rungspflicht im Sinne des 247 139 ZPO verletzt und dadurch die Kl344gerin davon abgehalten, ihren Anspruch auch auf einen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz auf sie 374bergegangenen Anspruch oder auf vorsorglich an sie abgetretene Anspr374che des verletzten Fahrers zu st374tzen, kann dem nicht gefolgt werden. 6 Ma337geblich f374r eine etwaige Verletzung der Aufkl344rungspflicht ist n344mlich der materiell-rechtliche Standpunkt des Gerichts ohne R374cksicht auf seine Rich-tigkeit. Schon im Ansatz verfehlt ist es, eine unrichtige Rechtsansicht des Erst-richters auf dem Umweg 374ber eine angebliche Hinweispflicht gegen374ber den Parteien in einen Verfahrensmangel umzudeuten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 173/89 - NJW 1991, 704). Die Revision weist insoweit selbst darauf hin, dass eine Haftung der Beklagten in den Tatsacheninstanzen au337er Streit war. Die Vorinstanzen haben somit ihre klageabweisenden Urteile gerade nicht auf einen Gesichtspunkt gest374tzt, den die Kl344gerin erkennbar 374bersehen oder f374r unerheblich gehalten hat, oder auf einen Gesichtspunkt, den die Gerichte anders beurteilt haben als beide Parteien (vgl. 247 139 Abs. 2 ZPO). Sie haben lediglich eine HWS-Verletzung des Fahrers durch den Ver-kehrsunfall nicht als erwiesen erachtet. Da die Vorinstanzen mithin von der 7 - 5 - Schl374ssigkeit des Klagevorbringens ausgegangen sind, bestand f374r sie keine Verpflichtung, 374ber deren Unschl374ssigkeit aufzukl344ren. III. 8 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Wellner Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 23.03.2007 - 345 C 34903/05 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 20.12.2007 - 17 S 8188/07 -
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