BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 36/08 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 9.400 200. Gr374nde: Nach 247 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zul344ssig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 374bersteigt. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. 1 Ma337gebend f374r die Bemessung der Beschwer ist das Interesse der Be-klagten an der Beseitigung des Unterlassungsgebots. Als Berechnungsgrundla-ge kommen deshalb die Mehrkosten in Betracht, die den Beklagten bei der Be-folgung des Gebots entstehen. Die hat das Berufungsgericht mit 8.700 200 ange-setzt. In ihrer Beschwerdebegr374ndung machen die Beklagten weitere Mehrkos-ten (4.200 200 Architektenhonorar und 2.500 200 f374r die Erf374llung von Anforderun-gen der Denkmalschutzbeh366rde) geltend. Z344hlt man diese Betr344ge zu den 2 - 3 - 8.700 200 hinzu, ergibt sich ein Betrag von 15.400 200. Das ist allerdings noch nicht der Wert der Beschwer. Denn abzuziehen sind 6.000 200; diesen Betrag haben die Erwerber des Haupthauses den Beklagten als Kostenbeteiligung angeboten. Der Wert der Beschwer betr344gt somit 9.400 200. Die von den Beklagten geltend gemachte Erh366hung um weitere 100.000 200, weil die Verwirklichung der Alternativplanung f374r den Wintergarten dazu f374hre, dass ihnen die M366glichkeit zur Aufstockung ihres Geb344udeteils durch Errichtung einer Zwei-Zimmer-Wohnung mit einem Wert von mindestens 100.000 200 genommen werde, kommt nicht in Betracht. Denn den Beklagten wird durch das Berufungsurteil nicht aufgegeben, den Wintergarten an der Stel-le zu errichten, die als Aufstockungsfl344che in Betracht kommt. Sie m374ssen le-diglich die Errichtung auf der Grundlage der ihnen erteilten Baugenehmigung unterlassen. Wie sie dieses Gebot verwirklichen, liegt in ihrer Hand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt als Alternative zu der bisherigen Planung statt einer Verlagerung des Wintergartens auch eine "Abflachungsl366-sung" an dem bisher vorgesehenen Standort in Betracht. Wird die verwirklicht, bleibt den Beklagten die Aufstockungsfl344che erhalten. 3 - 4 - Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf 247 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG. 4 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344nsch Roth Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 04.07.2001 - 15 O 10/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.01.2008 - 1 U 1002/03 -
Full & Egal Universal Law Academy