BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 36/08 Verk374ndet am: 11. Februar 2009 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 19. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der beklagte Vermieter erkl344rte wegen Zahlungsverzugs mit einem Be-trag von mindestens zwei Monatsmieten mehrfach die K374ndigung des mit der Kl344gerin bestehenden Mietverh344ltnisses 374ber eine Wohnung in K. . Der Mietr374ckstand beruht darauf, dass die Kl344gerin die Minderung der Miete wegen M344ngeln f374r berechtigt h344lt. 1 Die Kl344gerin hat beim Amtsgericht Klage auf Feststellung erhoben, dass die K374ndigungen unwirksam sind. Der Beklagte begehrt widerklagend die Ver-urteilung der Kl344gerin zur R344umung und Herausgabe der Wohnung. Das Land- 2 - 3 - gericht, dessen Urteil die Berufungsantr344ge nicht wiedergibt und weder eigene tatbestandliche Feststellungen enth344lt noch auf den Tatbestand des Amtsge-richtsurteils Bezug nimmt, hat auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzli-che Urteil abge344ndert, die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Kl344ge-rin zur R344umung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Mit ihrer vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 4 Die Klage auf Feststellung, dass die K374ndigungen des Mietverh344ltnisses unwirksam seien, sei unbegr374ndet. Denn der Beklagte sei zur fristlosen K374ndi-gung des Mietverh344ltnisses gem344337 247 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB berechtigt, weil sich die Kl344gerin als Mieterin in einem Zeitraum, der sich 374ber mehr als zwei Termine erstrecke, mit der Entrichtung der Miete in H366he eines Betrages in Verzug befunden habe, der die Miete f374r zwei Monate erreiche. Der Auffassung des Amtsgerichts, die Kl344gerin habe den Verzug nicht zu vertreten, weil sie davon habe ausgehen d374rfen, dass die Miete gemindert sei, stehe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2006 (VIII ZR 102/06) entge-gen. Danach brauche zwar der Mieter, selbst wenn er die geschuldete Miete 5 - 4 - fahrl344ssig nicht leiste, eine K374ndigung nicht zu bef374rchten, solange der sich letztlich als unberechtigt erweisende Zahlungsr374ckstand in zeitlicher Hinsicht und im Hinblick auf seine H366he noch eine unerhebliche Vertragsverletzung dar-stelle. Es sei aber nicht mehr als unerheblich anzusehen, wenn ein Zahlungs-r374ckstand in H366he von mehr als zwei Monatsmieten eine sp374rbare Gef344hrdung der Interessen des Vermieters, der das Insolvenzrisiko des Mieters zu tragen habe, zur Folge habe. In diesem Fall stehe dem Vermieter ein K374ndigungsrecht zu, wenn sich herausstelle, dass der Mieter zu Unrecht einen erkennbar unge-sicherten Rechtsstandpunkt eingenommen habe. Demgem344337 sei die Feststel-lungsklage als unbegr374ndet abzuweisen und auf die Widerklage des Beklagten die Kl344gerin zur R344umung und Herausgabe der Mietwohnung zu verurteilen. II. Mit diesen Ausf374hrungen enth344lt das Berufungsurteil keine dem 247 540 Abs. 1 ZPO entsprechende Darstellung der Tatsachen, die das Berufungsge-richt seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Es leidet deshalb an einem von Amts wegen zu ber374cksichtigenden Verfahrensmangel (BGHZ 154, 99, 101). 6 Das Berufungsgericht trifft weder eigene tatbestandliche Feststellungen noch nimmt es in seinem Urteil 226 wie in 247 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehen 226 unter Darstellung etwaiger 304nderungen oder Erg344nzungen Bezug auf die tat-s344chlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils. Damit fehlt es an einer tats344chlichen Grundlage f374r die revisionsrechtliche Nachpr374fung der Entschei-dung (247 559 ZPO). L344sst das Berufungsgericht die Revision zu, muss aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand es ausge-gangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und wel-che tats344chlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (BGH, Ur- 7 - 5 - teil vom 29. M344rz 2007 226 I ZR 152/04, NJW 2007, 2334, Tz. 5). Daran fehlt es hier. 8 Auch den rechtlichen Ausf374hrungen des Berufungsgerichts lassen sich keine f374r eine revisionsrechtliche 334berpr374fung ausreichenden Feststellungen zum Sachverhalt entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, wegen welcher M344ngel die Kl344gerin die Miete in welchem Umfang gemindert hat und ob und welche M344ngel tats344chlich vorliegen. Die Revision beanstandet ferner zu Recht, dass das Berufungsurteil nicht erkennen l344sst, dass nach dem amtsgerichtli-chen Urteil die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der K374ndigungen von der Kl344gerin nach Erhebung der auf R344umung gerichteten Widerklage durch den Beklagten bereits in erster Instanz einseitig f374r erledigt erkl344rt worden ist und das Amtsgericht nicht der urspr374nglichen Klage stattgegeben, sondern in-soweit die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt hat. Zudem werden weder die Berufungsantr344ge mitgeteilt noch l344sst das Ur-teil in anderer Weise zweifelsfrei erkennen, was der Beklagte mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Es muss zumindest deutlich werden, ob der Rechts-mittelf374hrer seinen erstinstanzlichen Sachantrag in vollem Umfang weiterver-folgt oder 226 bei nur teilweiser Anfechtung 226 in welchem Umfang der Streitge-genstand in die Berufung gelangt ist (BGHZ 154, 99, 101; Senatsurteil vom 5. April 2006 226 VIII ZR 178/05, NZM 2006, 459 = WuM 2006, 248, Tz. 8). Die Revision macht zu Recht geltend, dass der Beklagte nach dem Protokoll der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur beantragt hat, das erst-instanzliche Urteil insoweit aufzuheben, als die Widerklage abgewiesen worden ist. Das ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. 9 - 6 - III. 10 Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ck-zuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Konstanz, Entscheidung vom 30.03.2007 - 11 C 1097/06 - LG Konstanz, Entscheidung vom 19.12.2007 - 11 S 70/07 N -
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