BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 36/09 vom 18. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt am 18. November 2009 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 30. Januar 2009 durch Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 9. Dezember 2009. Gr374nde: I. Der Kl344ger - ein Rechtsanwalt - macht Anspr374che auf Schadens-ersatz aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages geltend, die ihm vom Versicherungsnehmer abgetreten worden sind. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz auf der Isle of Man. Gegenstand der Revision ist die Frage der internationalen Zust344ndigkeit deutscher Gerichte. 1 - 3 - 2 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage des Gerichtsstands bei Haust374rgesch344ften grunds344tzliche Bedeutung habe und eine Kl344rung des Gerichtsstands des Erf374llungsorts bei An-spr374chen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei. II. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (247 552a Satz 1 ZPO). 3 1. Grunds344tzliche Bedeutung i.S. von 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Rechtssache nicht schon dann zu, wenn sie lediglich in Zusammenhang mit einer abstrakt generell formulierten Rechtsfrage ge-bracht wird. Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung 374ber den kon-kreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225 unter 2 a) und dass die Rechtssache eine solche Rechtsfrage im konkreten Fall als ent-scheidungserheblich, kl344rungsbed374rftig und kl344rungsf344hig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt (vgl. BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191). 4 Dies ist f374r die Frage, ob der Gerichtsstand des 247 29c ZPO am Wohnsitz des Verbrauchers bestehen bleibt, wenn der Verbraucher den ihm zustehenden Anspruch abtritt und der Zessionar diesen gerichtlich geltend macht, nicht anzunehmen. Anderes vermag weder das Beru-fungsurteil (OLGR 2009, 332; zustimmend H374337tege in Thomas/Putzo, ZPO 30. Aufl. 247 29c Rdn. 1a; Vollkommer in Z366ller, ZPO 28. Aufl. 247 29c 5 - 4 - Rdn. 6) noch die Revisionsbegr374ndung darzulegen. Das Berufungsge-richt verweist zutreffend darauf, dass 247 29c ZPO ein Forum f374r eine be-stimmte Person (Verbraucher) und nicht f374r den Anspruch selbst ge-w344hrt, und beruft sich hierbei auf Roth (in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. 247 29c Rdn. 1; vgl. ferner Looschelders/Heinig, JR 2008, 265, 269). An-derweitige Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung werden nicht aufgezeigt; es ist auch sonst nichts ersichtlich, was gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sprechen k366nnte. 2. Gleiches gilt f374r den vom Berufungsgericht angenommenen Zu-lassungsgrund der Fortbildung des Rechts gem344337 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO bzgl. des Gerichtsstands nach 247 29 ZPO f374r Schadens-ersatzanspr374che aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen. 6 Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veran-lassung gibt, Leits344tze f374r die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzesl374cken auszuf374llen. Ein solcher Anlass besteht f374r die Entwicklung h366chstrich-terlicher Leits344tze nur dann, wenn es f374r die rechtliche Beurteilung typi-scher oder verallgemeinerungsf344higer Lebenssachverhalte an einer rich-tungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943 un-ter II 2). 7 a) Schon das Reichsgericht hat mit Urteil vom 29. Februar 1896 (Nr. 279/95 V - JW 1896, 202) entschieden, dass bei einem Schadenser-satzanspruch wegen Verletzung einer Aufkl344rungspflicht der Erf374llungs-ort i.S. von 247 29 ZPO am Erf374llungsort der Prim344rverpflichtung zu sehen ist (vgl. auch K374pper, Das Scheitern von Vertragsverhandlungen als 8 - 5 - Fallgruppe der culpa in contrahendo 1988, S. 349 ff.; Bernstein, RabelsZ 41 [1977], 281, 289 ff., insb. 292 ff.). Dem entspricht das Urteil des Bun-desgerichtshofs vom 30. September 1976 (II ZR 107/74 - WM 1976, 1230 unter II 3). Im Sinne dieser beiden Entscheidungen wird ganz 374berwiegend vertreten, dass der Leistungsort f374r die Nebenpflicht durch den f374r die Hauptverpflichtung ma337geblichen Leistungsort bestimmt werde (z.B. RGZ 55, 105, 111; 57, 12, 15; Roth aaO 247 29 Rdn. 25; Patzina in M374nchKomm-ZPO, 3. Aufl. 247 29 Rdn. 70; Heinrich in Musielak, ZPO 7. Aufl. 247 29 Rdn. 16, 28, 33; H374337tege aaO 247 29 Rdn. 5; BayObLG VersR 1985, 741). Von anderen wird danach unterschieden, ob es sp344ter zum Vertragsschluss gekommen ist. Besteht - wie hier - ein Vertrag, wird der Gerichtsstand nach dem vertraglich vereinbarten Erf374llungsort der Pri-m344rverpflichtung bestimmt (Wolf, Festschrift Lindacher 2007 S. 201, 208 f.; Schack, Der Erf374llungsort im deutschen, ausl344ndischen und inter-nationalen Privat- und Zivilproze337recht 1985 Rdn. 93). 9 Lediglich das Bayerische Oberste Landesgericht nimmt einen selb-st344ndigen Gerichtsstand am Ort der Verhandlungen an (NJW 2002, 2888 und Beschl374sse vom 15. Februar 2002 - 4Z AR 49/99 - und vom 2. Februar 1999 - 1Z AR 129/98, beide ver366ffentlicht bei juris); keine ein-deutige Festlegung ist den Kommentierungen von Hausmann (in Wieczo-rek/Sch374tze, ZPO 3. Aufl. 247 29 Rdn. 76) und Vollkommer (in Z366ller aaO 247 29 Rdn. 25 "culpa in contrahendo" einerseits, "Nebenpflicht" anderer-seits) zu entnehmen. 10 b) Die angef374hrten Urteile des Reichsgerichts vom 29. Februar 1896 (aaO) und des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1976 (aaO) 11 - 6 - geben eine richtungweisende Orientierungshilfe; es besteht aus Sicht des Senats keine Veranlassung, an diesen Entscheidungen nicht mehr festzuhalten. Sinn und Zweck des 247 29 ZPO ist es, das sachn344here Ge-richt 374ber die Erf374llung der vertraglich vorausgesetzten Leistungspflich-ten entscheiden zu lassen, die regelm344337ig an einem bestimmten Ort zu erbringen sind. Durch die N344he zum Ort der Leistungserbringung k366nnen die in tats344chlicher Hinsicht zu treffenden Feststellungen vereinfacht und die Beweism366glichkeiten verbessert werden (vgl. K374pper, DRiZ 1990, 445, 446; Wolf aaO S. 202). Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Erf374l-lungsanspruch, sondern auch andere im Zusammenhang mit dem Ver-tragsschluss stehende Anspr374che. Der Schadensersatzanspruch ist eng mit dem eigentlichen Vertrag und seinen Voraussetzungen verkn374pft; die geschuldete Aufkl344rung erg344nzt als Schutzpflicht die Leistungspflicht (vgl. auch K374pper, Das Scheitern von Vertragsverhandlungen aaO S. 349; Bernstein aaO S. 292). c) Ist aber mit der Revision der Erf374llungsort i.S. von 247 29 ZPO nach deutschem Recht zu beurteilen, liegt dieser am Ort der Prim344rver-pflichtung und damit am Sitz der Beklagten (247 269 Abs. 1 BGB). 12 - 7 - 13 III. Eine Zust344ndigkeit nach 247 29 ZPO wegen eines selbst344ndigen Beratungsvertrages, nach 247 32 ZPO wegen unerlaubter Handlung, nach 247 48 VVG a.F., nach 247 215 VVG n.F. oder nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Aner-kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa-chen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) ist vom Berufungsgericht zu-treffend verneint worden; Zulassungsgr374nde sind insoweit ebenfalls nicht gegeben. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss vom 10. Februar 2010 (mit erg344nzender Begr374ndung) erledigt worden. Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 01.03.2007 - 22 O 3636/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 30.01.2009 - 25 U 3097/07 -
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