BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 36/09 vom 10. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 10. Februar 2010 einstimmig beschlossen: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 25. Zivil-senats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 30. Januar 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 516.882,35 200 Gr374nde: Die Revision ist gem344337 247 552a ZPO durch Beschluss zur374ckzuwei-sen, weil die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nicht vor-liegen (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel dar374ber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begr374ndung wird auf den Beschluss vom 18. November 2009 Bezug genommen (247 552a Satz 2, 247 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 - 3 - 2 Der Schriftsatz des Kl344gervertreters vom 26. Januar 2010 vermag keine - weiteren - Zulassungsgr374nde aufzuzeigen. Erg344nzend weist der Senat noch auf Folgendes hin: Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Zessionar sich nicht auf den Gerichtsstand des 247 29c ZPO berufen k366nne, steht im Einklang mit dessen Schutzzweck. Der Unternehmer soll durch 247 29c ZPO be-nachteiligt werden, weil er am Wohnsitz des Verbrauchers die Initiative zum Vertragsschluss ergriffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ARZ 362/02 - NJW 2003, 1190 unter III 1); dieser Gedanke greift im Verh344ltnis zum Zessionar gerade nicht. Durch die Abtretung wird - vom Verbraucher veranlasst - eine neue Situation geschaffen. 3 Auf die Ausf374hrungen zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstre-ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezem-ber 2000 (EuGVVO) kommt es hier nicht an, da deren Anwendungsbe-reich nach den von der Revision nicht hinreichend angegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts nicht er366ffnet ist. 4 - 4 - 5 Eine Zust344ndigkeit nach 247 29 ZPO f374r Schadensersatzanspr374che aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen vermag der Kl344ger weiterhin nicht aufzuzeigen. Soweit hierbei Bezug auf einen selbstst344ndigen Bera-tungs- und Auskunftsvertrag oder eine deliktische Haftung genommen wird, hat das Berufungsgericht aus tats344chlichen Gr374nden zutreffend ei-ne Zust344ndigkeit nach 247247 29, 32 ZPO verneint. Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 01.03.2007 - 22 O 3636/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 30.01.2009 - 25 U 3097/07 -
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