BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 36/10 vom 13. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockm366ller am 13. April 2011 beschlossen: Auf die Beschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-gart vom 14. Januar 2010 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 105.688 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt Leistungen (Unfallrente und Erstattung 344rzt-licher Geb374hren) aus einer bei der Beklagten gehaltenen Unfallversiche-rung, der die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen in der Fas-sung vom 1. Januar 2002 (AUB 2002), die Besonderen Bedingungen f374r die Versicherung einer Unfall-Rente mit Rentengarantie bei einem Invali-dit344tsgrad ab 50% und die Besonderen Bedingungen f374r die Unfallversi- 1 - 3 - cherung mit Zuwachs von Leistung und Beitrag zugrunde liegen. Versi-chert war ein Anspruch auf Zahlung einer Unfallrente von zun344chst mo-natlich 580 200 ab einer Invalidit344t von 50% und von zun344chst monatlich 1.160 200 ab einer Invalidit344t von 90%. Am 5. Juni 2004 st374rzte die Kl344gerin und schlug mit dem Hinter-kopf auf dem Boden auf. Hierbei erlitt sie Sch344delhirnverletzungen, unter anderem eine frontale Hirnsch344digung und jedenfalls den Verlust des Geruchssinns. 2 Sie macht Leistungsanspr374che - ausgehend von einem Invalidi-t344tsgrad von mehr als 90% - geltend. Sie behauptet, neben dem Ge-ruchs- auch den Geschmackssinn vollst344ndig verloren zu haben, was nach der Gliedertaxe in Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2002 einen Invalidit344tsgrad von 10% und 5% ausmache. Zus344tzlich sei aufgrund der Folgen der erlit-tenen Kopfverletzungen (unter anderem Wesensver344nderung, Kopf-schmerzen, Schwindel) eine Invalidit344t von weiteren 80% anzunehmen. Die Beklagte hat eine Leistungsverpflichtung abgelehnt, weil bei der Kl344-gerin ein Invalidit344tsgrad von 50% nicht erreicht sei. 3 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. 4 II. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dass die Kl344gerin zwar durch den unstreitigen Unfall ein Sch344del-Hirn-Trauma mit Einblutungen frontobasal rechts und etwas weniger auch links sowie eine Geruchs-sinnst366rung und eine Geschmackssinnst366rung erlitten habe, das Landge-richt aber auf dieser Grundlage zutreffend zu dem Ergebnis gelangt sei, 5 - 4 - dass eine durch den Unfall bedingte Invalidit344t von mindestens 50% nicht nachgewiesen sei. Soweit die Kl344gerin zus344tzlich - erstmals in der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Landgericht - eine Innenohrschwerh366rigkeit und eine Minderung der Sehkraft geltend gemacht habe, habe das Landgericht diesen Vortrag zu Recht gem344337 247 296 Abs. 2 ZPO zur374ckgewiesen. 6 Weiter sei dem Landgericht darin zu folgen, dass nach dem Er-gebnis der Beweisaufnahme nur ein h344lftiger Verlust des Geschmacks-sinns vorliege und die zus344tzliche Invalidit344t au337erhalb der Beeintr344chti-gung von Geruchssinn (10%) und Geschmackssinn (2,5%) allenfalls 30% betrage. Das folge aus dem 374berzeugenden Gutachten des Sachver-st344ndigen Prof. Dr. W. . Die Einholung eines weiteren Gutachtens gem344337 247 412 ZPO sei nicht erforderlich. Nicht zur 334berzeugung des Se-nats nachgewiesen sei die Behauptung der Kl344gerin, dass auch Kopf-schmerzen und Schwindel durch den Unfall verursacht worden seien. 7 III. Die Abweisung der Klage mit dieser Begr374ndung verletzt den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG), weil deren Behauptung, dass die dauernden Beeintr344chtigungen aufgrund der Hirnverletzungen zu einem h366heren Invalidit344tsgrad als von 30% f374hrten, vom Berufungsgericht nicht hinreichend aufgekl344rt worden ist. 8 1. Der gerichtlich beauftragte Sachverst344ndige hat in seinem schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, dass angesichts der bei der Kl344gerin vorhandenen ausgepr344gten Aggravation von Beschwerden eine objektive Einsch344tzung des k366rperlich bedingten Teils schwierig erschei- 9 - 5 - ne. Er k366nne aber nicht ausschlie337en, dass die Wesensver344nderung mit ihren Folgen einen erheblicheren Umfang besitze, und eine subtilere Einsch344tzung "im Rahmen einer umfassenden L344ngsschnittbeobachtung 374ber einige Wochen hinweg im Rahmen eines station344ren psychiatri-schen Settings" m366glich sei. Dieser weiteren Aufkl344rungsm366glichkeit hat das Berufungsgericht keine Beachtung geschenkt, obwohl die Kl344gerin in ihrer Berufungsbegr374ndung auf diese Textstelle des Gutachtens hinge-wiesen und "aus diesem Grunde eine unzureichende und fehlerhafte Be-gutachtung und damit eine Verletzung von 247 412 ZPO" ger374gt hat. Zwar hat der Sachverst344ndige im schriftlichen Gutachten auch ausgef374hrt, dass es an einer erkennbaren Bereitschaft der Kl344gerin zu einem solchen psychiatrischen Setting fehle. Eine entsprechende Fest-stellung hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. Ohne eine solche Feststellung durfte es von der Anordnung einer weiteren Beweiserhe-bung auf psychiatrischem Gebiet, die weitergehende Erkenntnism366glich-keiten versprach, nicht absehen, nachdem die Kl344gerin die fehlende psy-chiatrische Fachkompetenz des Sachverst344ndigen beanstandet und ein weiteres Gutachten angeregt hatte. Selbst wenn zuvor die Bereitschaft der Kl344gerin zu einer derartigen Untersuchung gefehlt haben sollte, so wiesen dieser Antrag und die entsprechende R374ge in der Berufungsbe-gr374ndung darauf hin, dass dies m366glicherweise 374berholt war. 10 Ob der diesbez374gliche Berufungsangriff der Kl344gerin damit versp344-tet war (247 531 Abs. 2 ZPO), weil sie schon bei der Anh366rung des Sach-verst344ndigen vor dem Landgericht h344tte geltend machen k366nnen, dieser sei in seinem Gutachten zu Unrecht von einer fehlenden Bereitschaft zur Untersuchung ausgegangen, hat der Senat nicht zu entscheiden, nach- 11 - 6 - dem das Berufungsgericht von einer etwaigen Zur374ckweisungsm366glich-keit keinen Gebrauch gemacht hat. 2. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung weiter zu ber374cksichtigen haben, dass f374r die Frage, ob Kopfschmerzen und Schwindel, die bei der Kl344gerin als etwaiger Dauerschaden beste-hen, auf den Unfall zur374ckzuf374hren sind, die Beweiserleichterung des 247 287 ZPO gilt. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats sind nur ein unfallbedingter erster Gesundheitsschaden und die eine Invalidit344t begr374ndende dauernde gesundheitliche Beeintr344chtigung nach 247 286 ZPO zu beweisen, w344hrend der Ma337stab des 247 287 ZPO f374r die kausale Verkn374pfung dieser beiden Umst344nde gilt (Senatsurteile vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360, 368 f.; vom 13. Mai 2009 - IV ZR 211/05, VersR 2009, 1213 Rn. 19; vom 29. September 2004 - IV ZR 233/03, VersR 2004, 1449 unter 3; vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00, VersR 2001, 1547 unter II 1 und 2 a; jeweils m.w.N.); d.h. die Unfallbedingtheit der dauernden Beeintr344chtigung kann nach 247 287 ZPO bewiesen werden, wenn diese Beeintr344chtigung als solche und eine ers-te Unfallverletzung feststehen. 12 Allerdings gen374gt auch nach diesem erleichterten Beweisma337stab die blo337e M366glichkeit eines Ursachenzusammenhangs von Unfallereignis einerseits und fortdauernder Krankheit oder Invalidit344t andererseits nicht, sondern es ist jedenfalls eine 374berwiegende Wahrscheinlichkeit erforder-lich (Senatsurteil vom 17. Oktober 2001 unter II 1, und st344ndig). 13 3. Nicht zu beanstanden sind die Feststellungen des Berufungsge-richts zum Ausma337 der Beeintr344chtigung des Geruchssinns der Kl344gerin, dessen Feststellung sich nach 247 286 ZPO richtet, und zur Nichtber374ck- 14 - 7 - sichtigung der behaupteten Innenohrschwerh366rigkeit gem344337 247 531 Abs. 1 i.V.m. 247 296 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat die insoweit ger374gten Grund-rechtsverst366337e gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockm366ller Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.05.2009 - 16 O 291/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.01.2010 - 7 U 120/09 -
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