BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 361/00 Verkündet am: 1. Februar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Oktober 2000 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betreibt i n früher als Milchviehställen genutzten Gebäuden, die er von ehemaligen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Jahr 1992 erworben hat, einen Einkaufsmarkt. Die in den 70er und 80er Jahren errichteten Gebäude befinden sich zum Teil auf dem Grundstück des Klägers, überwiegend jedoch auf dem angrenzenden Grundstück der Beklagten. Der Kläger verlangt die Feststellung, daß die Beklagte nach dem S a - chenrechtsbereinigungsgesetz verpflichtet ist, ihr Grundstück an ihn zu ve r - kaufen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der B e - - 3 - klagten hat das Oberlandesgericht nach Einholung eines Sachverstndige n - gutachtens diese Entscheidung abgendert und die Klage abgewiesen. Hie r - gegen richtet sich die Revision des Klgers. Die Beklagte beantragt die Z u - rckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht verneint eine Ankaufsberechtigung des Klgers. Die Beklagte könne den Abschluß eines Kaufvertrages jedenfalls deshalb ve r - weigern, weil die Restnutzungsdauer der Gebude weniger als 25 Jahre betr a - ge. Diese Beurteilung ergebe sich aus den berzeugenden Ausfhrungen des beauftragten Sachverstndigen. Dies hlt den Angriffen der Revision nicht stand. II. 1. Die Revision rgt zu Recht, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klgers auf rechtliches Gehör verletzt. Der Klger hat gegen das schriftliche Gutachten Einwnde erhoben, in erster Linie die Einholung eines Obergutachtens beantragt und hilfsweise den Antrag gestellt, den Sachverstndigen zum Termin zur mndlichen Verhan d - lung zu laden, um ihn zu den vorgebrachten Einwnden zu befragen. Das B e - - 4 - rufungsgericht hat daraufhin die Einholung eines schriftlichen Ergnzungsgu t - achtens angeordnet. Die schriftliche Stellungnahme des Sachverstndigen vom 11. August 2000 nahm der Klger zum Anlaß, den Sachverstndigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das Ablehnungsgesuch hat das B e - rufungsgericht mit Beschluß vom 15. September 2000 zurckgewiesen. Der Klger hat danach mit Schriftsatz vom 19. September 2000 wei tere Einwnde gegen das schriftliche Ergnzungsgutachten vorgebracht und sich dabei auf die entsprechenden Ausfhrungen eines von ihm eingeschalteten Sachverstndigen gesttzt sowie im einzelnen insbesondere dargelegt, warum ihm die vom gerichtlichen Sachverstndigen vorgenommene Minderung der Restnutzungsdauer als Folge der von ihm gesehenen Bauschden nicht nac h - vollziehbar sei. Dazu htte der Sachverstndige geladen oder zu ergnzender Stellungnahme aufgefordert werden mssen (BVerfG NJW 1998, 2273). Das ist nicht geschehen und von der Revision zu Recht gergt. Der Klger hat dies zwar nicht auch in der Schlußverhandlung vom 26. September 2000 gergt. Sein Rgerecht ist jedoch dadurch nicht nach § 295 Abs. 1 ZPO verloren g e - gangen, weil ihm der Mangel erst durch die Entscheidungsgrnde des Ber u - fungsurteils bekannt wurde (BGH, Urt. v. 16. Juli 1998, I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364). 2. Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler. Es ist zumindest nicht auszuschließen, daß eine Anhrung des Sachverstndigen zu ergnzenden Feststellungen hinsichtlich der Restnutzungsdauer im Sinne des - 5 - § 31 Abs. 1 SachenRBerG fhrt. Dies wird das Berufungsgericht zu prfen h a - ben. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zurckzuverweisen. Wenzel Schneider Krger Klein Gaier
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